Unsere Verfahren

Seit vielen Jahren sind Rechtsanwalt Dr. Vachek und sein Team für geschädigte Patienten im Arzthaftungsrecht nicht nur regional in Bayern (vor allem Landgerichtsbezirke Passau, Deggendorf, Regensburg, Landshut, Traunstein, Nürnberg, Ingolstadt, München, Augsburg), sondern in größeren Verfahren auch bundesweit (z. B. Raum Frankfurt/M., Stuttgart) tätig.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der von den Anwälten der Kanzlei Dr. Vachek Rechtsanwälte geführten Verfahren unter Angabe des aufgrund des Behandlungsfehlers erlittenen Verletzungsbildes sowie der erzielten Zahlungen. Eine andere, aktualisierte Sortierung nach Körperteilen haben wir hier aufgeführt. Die angegebenen Beträge umfassen in der Regel neben dem Schmerzensgeld auch den gesamten materiellen Schaden (Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehrkosten u.a.). Wir weisen darauf hin, dass jeder Sachverhalt einer gesonderten Einzelfallbetrachtung bedarf und z. B. erzielte Schmerzensgeldbeträge nicht pauschal auf andere Verfahren übertragen werden können. Entscheidend ist insbesondere, ob es sich um einen Risikovergeich handelt.

Az.: Art der Schädigung: Kurzsachverhalt: Zahlbetrag: Abschluss:
43/18 Versterben eines Patienten nach Sepsis infolge Ileus wegen Verwachsungen von Vor-OP

Leistenbruchoperation, nach einigen Monaten kleiner Narbenbruch am oberen Bauch; Beschwerden an der linken Hüfte bei liegender Totalendoprothese (TEP); nach CT-Erstellung rät Arzt zu einer Operation und erklärt auf Nachfrage des Patienten, es handele sich um harmlose OP ohne Verwachsungen im OP-Bereich.

Entgegen der Ankündigung, dass es sich um eine OP mit nur wenigen Stichen handele, wurde die ehemalige Narbe zu zwei Drittel geöffnet und es fanden sich auch zahlreiche Verwachsungen im OP-Gebiet. Einbringen und Vernähen eines Ventrio-Netzes; ca. 20 cm große Narbe von oben nach unten über den Bauch verlaufend, einige Tage später Blutdruck von über 200, sehr harter Bauch; anderer Arzt führt Kurzanalyse durch, Wert der Leukozyten mit 18.000 stark erhöht , sofortige Einweisung ins Krankenhaus mit Verdacht einer Sepsis; sodann akuter Verschluss des oberen Dünndarms (= Ileus) festgestellt und sofortige notfallmäßige Operation eingeleitet; intraoperativ zeigen sich links kranial massive Adhäsionen (= Verwachsungen) des eingebrachten Netzes mit dem darunterliegenden Darm.

ARDS mit Sepsis und respiratorischer Insuffizienz; Tod des Patienten.

EUR 20.000,00

2021;

gerichtlicher Vergleich,

LG Passau,

Az.: 1 O 285/21

38/17 Fehlerhaft aufgeklärtes und durchgeführtes Stimmbandstripping im Zusammenhang mit Nasenscheidewandkorrektur

Patientin lässt Korrektur der Nasenscheidewand durch Septorhinoplastik vornehmen; nach Vorschlag des Arztes zudem spontaner Entschluss zu einem Stimmbandstripping. Dabei Entfernung eines Ulcus im Bereich der Stimmlippenkante.

In der Folgezeit Probleme bei der Lautbildung. Ursache ist fehlende Stimmbandsubstanz. Zudem Narbenbildung als Resultat der Operation. Als Reaktion zweifache Fettaugmentation mit Bauchfett der Patientin. Fortbestehende Defizite beim Sprechen, insbesondere längere Stimmbelastung (über 15 Minuten) nicht möglich.

EUR 50.000,00

2021;

gerichtliche Entscheidung,

LG Passau,

Az.: 1 O 986/20

46/16 Wirbelsäulenentzündung nach Bandscheiben-OP

Patient nach Bandscheiben-OP mit ausgeprägter Destabilisierung der Wirbelsäule; Durchführung einer operativen Fusion der Lendenwirbelsäule; keine Aufklärung über Risiken des Eingriffs (insb. Revisionsbedürftigkeit); zudem Eingriff weitreichender als besprochen (Versteifung von sieben Wirbelköpfen, lediglich Versteifung von vier Köpfen besprochen); postoperativ erhebliche Schmerzen, sensibles Defizit im Bereich S1 rechts sowie motorisches Defizit im Bereich L4-5 bei reduziertem Kraftgrad; Indikation zur operativen Revision gestellt, obwohl stark erhöhte Entzündungswerte; Durchführung der OP (Nukleotomie, anteriore lumbale interkorporelle Fusion) ohne Abklärung der Entzündungsparameter und ohne hinreichende Risikoaufklärung;
aufgrund ausbleibender Besserung MRT-Aufnahme, Diagnose einer Spondylodizitis mit epiduraler Phlegmone sowie eine iatrogene sagittale Fehlstatik mit lumbaler Kyphose und beginnender thorakalen Lordose, Befall des Implantats mit Probionibacterium acnes. Fusionierung der gesamten LWS

Patient weiterhin in Beweglichkeit eingeschränkt, Probleme beim Sitzen und Aufstehen, teilweise Angewiesenheit auf fremde Hilfe; GdB: 50.

EUR 150.000,00

2021; 

gerichtlicher Vergleich,

LG Regensburg,

Az.: 43 O 2190/18

8/20 Polytrauma mit Frakturen, Verbrennungen und Ischiadicuslähmung u. a. nach weitgehend unverschuldetem Motorradunfall

19-jähriger Patient erleidet Motorradunfall: Polytrauma, Aortendissektion, Thrombose der Halsvene, Acetabulumfraktur, Schädelbasisbruch, Fraktur der Mittelhandknochen, des Femurschafts, offene Oberschenkeltrümmerfraktur, Meniskusriss, VKB-Ruptur, Verbrennungen 3. Grades, respiratorische Insuffizienz, akute Blutungsanämie; mehrfache Operationen am Unterkörper und an der rechten Hand, umfangreiche Hauttransplantationen.

Dauerschäden: Schmerzen, komplexe Knieinstabilität, subtotale Axonotsmesis des  Nervus ischiadicus mit der Folge einer Fußheberparese und Fußsenkerparese, häufige Rückenschmerzen aufgrund der Fehlbelastungen und Fehlstellungen des Skeletts, reduzierte Beweglichkeit, Probleme beim Gehen, Entstellung durch Narben, Arthrose, psychische Beeinträchtigung.

Umschulung aufgrund unfallbedingter Schädigungen; MdE 60 %.

EUR 290.000,00

2021;

Vergleich außergerichtlich

11/16 Zerreißen beider Brustimplantate nach Schönheitsoperation

Bei einer Patientin entwickelt sich ca. vier Jahren nach einer Brustvergrößerung eine Kapselfibrose, die einen Austausch vorbestehender Implantate notwendig macht; links und rechts werden Implantate eines französischen Herstellers eingesetzt; postoperativ erleidet die Patientin plötzlich erhebliche Schmerzen unter dem linken Arm, dort vergrößerte Lymphknoten, Feststellung einer lipid-assoziierten Lymphadenopathie. Schließlich kommt es zur operativen Revision der eingebrachten Implantate. Intraoperativ zeigt sich, dass beide Implantate zerrissen und sich im gesamten Bereich beider Brüste freies Silikon befindet; auch müssen beidseits mehrere Lymphknoten entfernt werden, die ebenfalls bereits mit Silikon gefüllt waren.

Bis heute Schmerzen im Bereich der Achseln sowie in beiden Brüsten; Krebsgefahr wegen des ausgetretenen Silikons erheblich erhöht.

EUR 30.000,00

2021;

gerichtliche Entscheidung und Feststellungsurteil für künftige Schäden,

LG Passau,

Az.: 1 O 132/17

55/18 Motorische Dauerschäden in der Hand aufgrund defizitärer Diagnoseunternehmungen

Patientin erleidet durch Sturz komplette, dislozierte distale Unterarmfraktur mit starken Schmerzen. Sofortige Operation, in der sich zeigt, dass Ulna nicht vollständig gebrochen, daher lediglich  Versorgung des Radius mittels winkelstabiler Platte. Fortbestehende starke Schmerzen, Behandlung mit Schmerzmitteln, Anlegen einer Gipsschiene. Entgegen entsprechender Indikation und Anordnung erfolgt keine Röntgenkontrolle. Erst bei nächster Kontrolle aufgrund unveränderter Beschwerden Durchführung einer Röntgenuntersuchung und sodann Operation. Versorgung der Fraktur mittels winkelstabiler L-Platte. Bei späterer CT-Kontrolle Feststellung einer auffälligen Entkalkung und Stellung der Diagnose Morbus Sudeck. Nach Überweisung an Schmerzklinik Feststellung motorischer Defizite im Ellenbogen- und Schultergelenk bei teils endgradigem Griffkraftverlust. Sodann Diagnose eines CRPS und Einleitung einer stationären Therapie.

Nur geringfügige Besserung, verbleibender Dauerschaden in Form einer sehr stark ausgeprägten Mindergebrauchsfähigkeit der rechten Hand.

EUR 35.000,00

2021;

Vergleich außergerichtlich

12/18 Untätigbleiben nach verzögert erfolgter Diagnose eines Bruchs des distalen Radius Patient mit Schmerzen im Handgelenk nach Sturz. Nach Röntgenuntersuchung Diagnose einer Handgelenksprellung, Ausschluss einer Fraktur. Tatsächlich auf dem Röntgenbild Bruch des distalen Radius erkennbar und in der Folge unbehandelt gelassen. Aufgrund ausbleibender Besserung der Beschwerden Anfertigung einer MRT-Aufnahme, Fraktur wird diagnostiziert. Behandelnde Ärzte in der Folge unsicher über gebotene Therapie, leiten keine Maßnahmen mehr ein. Patient wechselt schließlich Arzt, der angemessene Behandlung verordnet. EUR 7.500,00

2021;

gerichtlicher Vergleich,

Landgericht Traunstein,

Az.: 3 O 3266/19

61/12 Tod durch multiple Metastasen nach stark verzögerter Mitteilung der Diagnose

Entfernung eines Tumors am Oberarm. Am Tag nach der Entlassung aus der Klinik starke Schmerzen im Bein, Feststellung eines akuten thrombembolischen Verschlusses der Arteria poplitea links bei Aneurysma der Arteria poplitea links. Therapie mittels transformaler Thrombektomie und Bypass-Anlage im Unterschenkel. Im weiteren Behandlungsverlauf niedriger Hämoglobinwert und sodann Diagnose einer chronischen Anämie, zudem anhaltend laborchemisch auffällige Entzündungswerte. Bei sonographischer Untersuchung und anschließender MRT-Aufnahme Diagnose von Metastasen an Leber, Lunge und im Bauchraum.

Patient erfährt erst sieben Monate später von Diagnose. Drei Monate später nach erfolgloser Chemotherapie Tod des Patienten. Unklar, ob bereits bei rechtzeitiger Diagnose längerfristiges Überleben hätte gesichert werden können, da Tumor im Entdeckungszeitraum bereits sehr groß war.

EUR 60.000,00

2021; 

gerichtlicher Vergleich,

LG Augsburg,

Az.: 042 O 3093/14

11/20 Verspätet festgestellte Anastomoseninsuffizienz nach Koloskopie mit weiteren Folgen

Darmspiegelung mit Abtragung eines großen Polypen an der linken Flexur; dabei Erkennen eines kleinen Karzinoms ohne Metastasierung. Aufgrund der Lymphknoteninvasion Resektion des linken Hemicolons (Dickdarmhälfte); zu spätes Bemerken einer Anastomosenstenose (Engstelle des Darmanschlusses); Feststellen einer Peritonitis (Bauchfellentzündung); Anlage eines Anus Praeter mit anschließender Rückverlagerung; iatrogene Verletzung des Jejunums (Dünndarms) im Zusammenhang mit der Rückverlagerung des künstlichen Dickdarmausgangs; danach Keim in Bauchwunde; erneute Re-Laparotomie mit weiterer Anastomoseninsuffizienz und Fistelbildung; Geschädigter wurde ohne gebotene Entlassungsuntersuchung entlassen; Nierenversagen und hohes Fieber; erneuter offener Bauchschnitt.

 

Geschädigter leidet weiterhin unter Folgen der wiederholten Anastomoseninsuffizienzen und multiplen offenen Bauchoperationen, an Abszessen, chronischer Obstipation sowie Schmerzen im Unterbauch, auffällige Narbenbildung und GdB 60.

EUR 75.000,00

2021;

Vergleich außergerichtlich

33/16 Verschlechterung des Sehvermögens nach Implantation einer fehlerhaften Linse

Patient mit Sehverschlechterung beidseits. Sehschärfe 0,4 pp rechts und 0,3 pp links. Fehlsichtigkeit mit beidseitiger Weitsichtigkeit in Kombination mit geringem Astigmatismus schräger Achslage. Sodann Vereinbarung einer Kataraktoperation auf Empfehlung der Ärztin. Keine Aufklärung über bestehende Risiken vor der OP. Keine präoperative Linsenvorausberechnung. Kein Eintreten einer postoperativen Normalsichtigkeit, zudem im weiteren Verlauf Bildung einer Kapselfibrose auf dem linken Auge, die zu Unverträglichkeit einer Fernbrille führt. Außerdem weitere Sehverschlechterung, Glaskörpereintrübung, hintere Glaskörperabhebung und leichtes cystoides Makulaödem.

Fortbestehende Behinderungen beim Lesen, Lichtempfindlichkeit. Keine vollständige Korrektur der Fehlsichtigkeit durch Tragen einer Brille, daher vom Vorliegen einer Amblyopie durch fehlerhaft implantierte Linse auszugehen.

EUR 5.000,00

2021;

gerichtlicher Vergleich,

LG Ingolstadt,

Az.: 34 O 1013/17 Hei

61/16 Verkennen eines Aneurysmas nach Sportunfall mit Operation im Bereich des linken Sprunggelenks

Patient nach Sportunfall (Volleyball) mit Befund eines anterioren Impingementsyndroms des linken Oberen Sprunggelenks (OSG); operative Therapie mittels Arthroskopie angeraten; fehlerhaft hierzu vermerkt, dass kein Trauma erinnerlich; Durchführung einer arthroskopischen Adhäsiolyse mit partieller Synovektomie, Entfernung der Tibia-Nase und Entfernung des Meniskoids; Patient beklagt postoperativ Schwellung im Bereich des Knöchels und pulsierende Schmerzen und Beulen; als Folgeerscheinungen der OP abgetan, keine weitere Abklärung; Vornahme einer operativen Revision mit Aneurysmaauschaltung und Rekonstruktion der Arteria dorsalis pedis über Venenpatch und Hinterwandplastik.

Patient mit fortdauerndem Spannungsgefühl im Knöchel. Risikovergleich wegen problematischer Behandlungsdokumentation.

EUR 15.000,00

2021;

gerichtlicher Vergleich,

LG Regensburg,

Az.: 44 O 1444/17

62/18 Verspätet erkannte Sepsis mit nachfolgender inkompletter Querschnittslähmung mit Rollstuhlpflichtigkeit, Inkontinenz u. a. Behandlung einer wiederkehrenden Lumboischialgie mittels Facettengelenksinfiltrationen; es kommt zu Abszessen, die OP erforderlich machen;  postoperativ stark erhöhte laborchemische Entzündungswerte und neurologische Ausfälle, erst nach fünf Tagen weitere Abklärung der Symptomatik, sodass sich Querschnittslähmung entwickelte; sodann verspätete Diagnose einer Sepsis trotz eindeutiger Anzeichen. Aufgrund der Fehlbehandlung fortbestehende inkomplette Querschnittslähmung mit Rollstuhlpflichtigkeit und Inkontinenz, Pflegegrad 3. Bei dem Schaden handelte es sich nicht um denjenigen des Geschädigten selbst, sondern denjenigen der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X. EUR 100.000,00

2021;

gerichtlicher Vergleich,

LG Regensburg,

Az.: 45 O 2733/18

109/17 Schwere Sepsis bei Kindsmutter nach verspäteter Reaktion auf Kindsbettfieber

Patientin bringt durch primäre Sectio Kind zur Welt; postoperativ Feststellung eines extrem erhöhten Leukozytenwerts und CRP-Werts, erhöhte Temperatur, aufgeblähter Bauch, blutiger und putrider Wundzustand; trotz weiter ansteigenden Fiebers und fortbestehender Tachykardie keine chirurgische Intervention; sodann Diagnose einer Sepsis, bei Abdomensonografie Feststellung eines Pleuraergusses links, keine Einleitung einer Notfallbehandlung, erst am Abend des Folgetages Vornahme einer Revisionslaparotomie; Sectio-Narbe dehiszent, in der Folge Entfernung abgestorbener Teile der Uteruswand und zweischichtiger Verschluss des Uterus, der aufgrund fortgeschrittener Infektion, fehlschlägt; Auftreten einer granulocytär entzündlich überlagerten Uteruswandnekrose sowie eine fortgeschrittene myometriale Wandnekrose mit massiver granulocytärer Entzündung, Hinweis auf fortgeschrittene Peritonitis.

Komplett zerstörte Bauchdecke muss in mehreren OPs plastisch-chirurgisch rekonstruiert werden; Patientin hat Anpassungsstörung entwickelt. Bei dem Schaden handelte es sich nicht um den der Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X.

EUR 700.000,00

2021;

gerichtlicher Vergleich,

LG Amberg,

Az.: 22 O 1068/17

81/15 Heilpraktikerhaftung wegen fehlerhafter Aufklärung einer Schwangeren mit Zervixkarzinoms über Notwendigkeit einer Bestrahlung/Chemotherapie nach Entbindung

Geschädigte litt unter früh festgestelltem Gebärmutterhalskrebs mit guten Heilungschancen, der schulmedizinisch zunächst erfolgreich behandelt wurde; Alternativmedizinerin empfiehlt dann jedoch die alleinige Durchführung einer Horvitherapie (Schlangengifttherapie) statt adjuvanter heilpraktischer Therapie neben weiterer schulmedizinischer Behandlung. Weiteres Tumorwachstum; trotzdem Anraten zum Abbruch der bereits begonnenen Strahlentherapie durch Heilpraktikerin;
daher Nierenversagen und Versterben der Geschädigten.

Vererbtes Schmerzensgeld und Barunterhaltsschaden bis zum hypothetischen Versterben der Kindsmutter ohne Behandlungsfehler nach 5 Jahren.

EUR 45.000,00

2021;

gerichtliche Entscheidung,

OLG München,

Az.: 1 U 1831/18

51/14 Sepsis und multiples Organversagen nach Darmperforation während Koloskopie

Patientin mit Postzoster-Neuralgie, erhöhten Transaminasewerten und einer ausgeprägten Polyglobulie; während Koloskopie Durchstechung des Darms; postoperativ starke Schmerzen, verhärteter Bauch, extrem erhöhte CRP-Werte; erst verspätete Laparotomie und eine Hemicolektomie als Not-OP; Diagnose einer Peritonitis und Zökumperforation; postoperativ starke Schmerzen und erneutes starkes Ansteigen der CRP-Werte, Feststellung einer Sepsis mit Multiorganversagen, zudem respiratorische Insuffizienz, künstliche Beatmung und Dialyse erforderlich; später Diagnose einer nekrotisierenden Cholezystitis mit ausgerissenem Anus praeter transversalis bei diffuser Peritonitis.

Aufgrund der zahlreichen Eingriffe viele Narben im Bauchbereich, brüchige Bauchdecke, stark ausgeprägter Blähbauch, Gefahr des Narbenbruchs.

EUR 50.000,00

2021;

gerichtlicher Vergleich,

OLG München, 

Az.: 1 U 3226/19

20/19 Schwerer Dekubitus mit Erfordernis einer Lappenplastik bei Pflegeheimbewohner

Patientin mit bekannter Dekubitusgefahr, in Pflegeheim keine gesonderte Versorgung des Druckgeschwürs, Fehleinschätzung des Risikogrades trotz bekannter Faktoren. Stark lückenhafte Dokumentation des Behandlungsverlaufs, indikationswidrige Dauerpositionierung der Patientin im Rollstuhl.

In der Folge weitere Ausbildung des Dekubitalgeschwürs, massive Hautnekrosen, danach umfangreiche Lappenplastik zur Transplantation von Gewebe. Aufgrund des großen Entzündungsherdes Entstehung einer Sepsis. Bei dem Schaden handelte es sich nicht um den der Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X

EUR 85.000,00

2021;

Vergleich außergerichtlich

14/15 Morbus Sudeck (CRPS) nach Hundebiss

Patientin wird von Hund in den Arm gebissen; Wunde vernäht, bei Verlassen der Klinik in Ohnmacht gefallen;
eintretendes Fieber, Austreten von Sekret aus der Bissstelle, stark erhöhte Entzündungsparameter, daher Fascienspaltung mit Wunddébridement und VAC-Anlage; intraoperativ Diagnose einer Unterarmphlegmone mit Penetration der Extensorenfascie; trotz regelmäßiger Lymphdrainagen, Krankengymnastik und sehr hoch dosierter Analgetika keine Linderung der Schmerzen; Anzeichen von Morbus Sudeck (CRPS); erst nach Aufnahme einer stationären multimodalen Schmerztherapie Linderung der Schmerzen, aber fortbestehende Defizite bei der Beweglichkeit des Armes und beim Schließen der Faust; am Tag der Entlassung aus der Therapie epileptischer Anfall als allergische Reaktion auf verabreichte Protonenpumpenhemmer, im Rahmen des MRT außerdem Diagnose einer ausgeprägten Thrombose im Bereich des Sinus sagittalis superior sowie Stauungsblutungen arachnoidal und frontal links, Einleitung einer Antikoagulation.

Patientin leidet unter fortbestehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen des Armes; wegen Thrombose ist die dauerhafte Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten nötig; Muskelatropie und Keloidbildung an der Narbe; Verdienstausfallschaden in Vergangenheit.

EUR 95.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Traunstein,

Az.: 3 O 867/18

19/19 Schwere Hirnschäden nach zu spät erkannter Gehirnblutung

Patientin stürzt; trotz deutlicher neurologischer Defizite (Apathie, verwaschene Sprache) und sichtbarer Kopfverletzung in Klinik nur rudimentäre neurologische Untersuchung, obwohl im Einsatzprotokoll Schädel-Hirn-Trauma als Diagnose aufgeführt. Nur Feststellung einer Schädelprellung; Entlassung der Patientin, weitere Verschlechterung des Zustandes (zusammenhangsloses Sprechen, Einnässen, Lippenzyanose). Bei erneuter Ankunft in Krankenhaus Bewusstseinstrübung (GCS 8) bei der Patientin; Vornahme einer cranialen CT, welche eine ausgedehnte, teilweise epidurale, teilweise subdurale frische Blutung linkshirnig ergibt.

Zusätzlich Diagnose einer subarachnoidalen Blutungskomponente in der Sylvischen Fissur links, ebenso wie eine Kalottenfissur links frontotemporal. Hinzu kamen ein deutliches Mittellinienshifting nach rechts sowie Hirndruckzeichen. Sofortige Einleitung einer Not-Operation zur Entlastung des akuten Subduralhämatoms durch Kraniotomie.

Seit der intrakraniellen Blutung hochgradige kognitive Einschränkungen, Lähmung der rechten Körperhälfte; Patientin nun auf Pflege angewiesen, verstirbt vier Monate nach Entlassung aus dem Klinikum

EUR 165.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

105/17 Hirnschädigung u. Dekubitus nach Sturz eines sturzgefährdeten Krebspatienten aus dem Bett

Vorstellung des Patienten mit nachgewiesenen Sigmakarzinoms zur offenen operativen Resektion. Im Rahmen der operativen Entfernung zeigte sich nebenbefundlich eine Sigma-Harnblasenfistel bei Sigma-Divertikulitis, sodass intraoperativ eine Teilentfernung des Harnblasendaches mit Übernähung der Harnblasenwand vorgenommen werden musste.

Postoperativ zunehmende Verwirrtheit beim Patienten, zieht sich den Dauerkatheter, entfernt sich mehrfach die Infusionsnadel  und stürzt aus dem Bett. Feststellung einer Schädelprellung, Sedierung mit Atosil. An den Folgetagen deliranter Zustand des Patienten; dreitägige 5-Punkt-Fixierung des Patienten an das Bett. Patient erleidet Herzstillstand, Reanimation und Verlegung auf die Intensivstation, bleibende Hirnschäden aufgrund Unterversorgung des Gehirns, komatöser Zustand. Zudem Feststellung mehrerer Dekubitusgeschehen, nachdem Patient unzureichend gelagert wurde. Patient fortan auf Pflege angewiesen. Relativ zeitnahes Versterben.

EUR 50.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

75/16 Nach Sturz infolge fehlender Abklärung der HWS-Problematik dauerhafte Armlähmung

Patient mit Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und der HWS/BWS nach Sturz auf das Steißbein und Hochreißen des Kopfes zur Verhinderung des Aufschlagens; trotz festgestellter Klopfschmerzen mit Ausstrahlung und Lähmungserscheinungen im Arm keine Erstellung einer MRT-Aufnahme und keine weitergehende Abklärung einer möglichen neurologischen Beeinträchtigung. Fortbestehende Beschwerden, Verdacht auf Nervenläsion; Überweisung des Patienten zur MRT-Aufnahme der HWS an Radiologie; dort trotz entgegenstehender Diagnose auf dem Überweisungsschein Ruptur der Rotatorenmanschette vermutet und nur MRT der Schulter veranlasst; MRT der HWS erst am Folgetag, dort Feststellung progredienter Bandscheibenprotrusionen bzw. subligamentärer Bandscheibenvorfälle.

Erst zwei Tage später Durchführung einer chirurgischen ventralen Nukleotomie mit Sequestrektomie und Spondylodese; seitdem starke Beeinträchtigung bei der Koordination des rechten Armes, fortbestehende Schmerzen, Einschränkung der Anteversion; Arbeitsunfähigkeit.

EUR 700.000,00

2020; 

gerichtlicher Vergleich,

OLG München,

Az.: 1 U 4276/20

56/16 Einsetzung einer falschen Kunstlinse

Patient mit Glaukom an beiden Augen, Operation zur Wiederherstellung der Sehkraft insb. hinsichtlich der Fernsicht. Präoperativ falscher Eintrag bei Festlegung der Stärke der zu implantierenden Linse; falsche Polylens eingesetzt, mit der keine Korrektur der Fehlsichtigkeit auf die Ferne erreichbar war;

Patient beklagt postoperativ Druck im Auge, verschlechterte Sicht auf die Ferne und allgemein geringere Sehstärke; muss sich nochmals lasern lassen, um die Fehlsichtigkeit zu korrigieren; keine dauerhaften Probleme.

EUR 3.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Landshut,

Az.: 41 O 582/18

25/17 Kindstod eines Embryos wegen unbehandelter chronischer Plazentainsuffizienz der Kindsmutter Patientin mit zunächst normalem Schwangerschaftsverlauf, dann Feststellung einer uteroplazentaren Minderperfusion bei Hypertonus, Krankenhauseinweisung wegen pathologischem Doppler unter dem Verdacht einer Präeklampsie; fehlerhaft unterbliebene Diagnose einer Proteinurie; Patientin mit anhaltend hohem Blutdruck (Werte < 200 mmHg) und starken Kopfschmerzen, die Hinweis auf beginnende Eklampsie sind; dennoch keine entsprechende Reaktion der Ärzte; nach erneutem Ansteigen des Blutdrucks Vorstellung der Patientin im Krankenhaus, Ultraschalluntersuchung zeigt, dass das Kind bereits verstorben ist; Geburt medikamentös eingeleitet; durchgeführte Obduktion hatte ergeben, dass das Kind nicht erkrankt war und daher grundsätzlich lebensfähig gewesen wäre; Todesursache war die chronische Plazentainsuffizienz, die zu Asphyxie führte. EUR 15.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

12/19 Dekubitus bei Rollstuhlpatient wegen fehlender Umlagerung

Der aufgrund mehrerer chronischer Erkrankungen pflegebedürftige und auf einen Rollstuhl angewiesene Patient erleidet aufgrund ständigen aufrechten Sitzens ein Durchliegegeschwür an der rechten Gesäßhälfte. In der Folgezeit wurden keine druckentlastenden Maßnahmen vorgenommen, sodass sich der Dekubitus verschlimmerte und chirurgisch behandelt werden musste. Da der Patient auch danach erhebliche Teile des Tages sitzend im Rollstuhl verbrachte, trat erneut ein Durchliegegeschwür auf, welches eine nochmalige operative Versorgung und eine Vakuumtherapie zur Wundheilung erforderte.

Bei dem Schaden handelte es sich nicht um den des Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X.

EUR 12.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

26/15 Fraktur des Kniescharniergelenks nach Umstellungsosteotomie mit anschließender Schädigung des Nervus Peroneus

Patientin mit Kniegelenkstarre; Durchführung einer operativen Außenmeniskusglättung mit Gelenkslavage. Aufgrund des intraoperativen Befundes bei bestehender Valgusgonarthrose Durchführung einer Umstellungsosteotomie; keine Aufklärung über eingriffstypische Risiken; bei postoperativ durchgeführter Röntgenkontrolle Fraktur des medialen Scharniers mit Korrekturverlust der Osteotomie zunächst übersehen; erst verspätete Durchführung der geplanten Arthroskopie mit Doppel-Plattenosteosynthese und Wiederherstellung der beabsichtigen Korrektur; aufgrund ausbleibender Besserung Durchführung einer Spongiosaplastik. Schädigung des Nervus peroneus.

Patientin mit fortbestehenden Knieschmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit, kann nur kurze Strecken laufen, ist auf Peroneusschiene angewiesen; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, GdB 50, Merkzeichen G.

EUR 180.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Passau,

Az.: 1 O 832/15

80/14 Dauerschäden aufgrund Bruchs einer implantierten Schraube

Operation wegen erheblicher Schmerzzustände nach Bandscheibenvorfall. Durchführung einer ventralen Spondylodese L5-S1 mittels Cage, es kam zu einer Spongiosaentnahme. Bruch einer Schraube durch Gewalteinwirkung interoperativ, Röntgenaufnahme im Krankenhaus zeigt Bruch der distalen linken Schrauben, was von Ärzten übersehen wurde.

Patientin mit fortdauernden starken Schmerzen, GdB von 50; Einschränkungen beim Laufen, bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens Angewiesenheit auf fremde Hilfe. Erhebliche Vorschädigungen.

EUR 40.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Rgensburg,

Az.: 4 O 866/16 (1)

16/11 Keine Empfehlung einer Lysetherapie (Off-Label-Use) bei zu spät erkanntem Rückenmarksinfarkt

Junge Frau mit stechenden Schmerzen zwischen den Schulterblättern und sich auf Rumpf und Beine ausbreitenden Sensibilitätsstörungen trifft zeitnah in orthopädischer Praxis ein; ihr wird trotz sich weiter ausbildender links betonter Tetraparese erst verspätet eine neurologische Abklärung empfohlen und kein Krankentransport in eine Klinik angeboten. Dort wird trotz asymmetrischer Paresen und atypischer Symptome fehlerhaft ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS) als Ursache der Beschwerden diagnostiziert. Erst mit weiterer Verzögerung erfolgt eine MRT-Aufnahme der HWS/BWS mit Feststellung einer Ischämie im Versorgungsgebiet der A. spinalis anterior. Es bleibt unklar, ob bereits 2011 eine Lyse, die damals nur für Hirninfarkt, nicht aber für den Rückenmarksinfarkt vorgesehen war, mangels entsprechender Studien hätte empfohlen werden müssen. Der gerichtliche Sachverständige hat dies verneint, weil er zum damaligen Zeitpunkt das Nichtanraten eines sog. Off-Label-Use weder als behandlungsfehlerhaft noch als aufklärungsfehlerhaft angesehen hatte, so dass sich die Behandlungsverzögerung im Ergebnis nicht ausgewirkt hätte.

Fortbestehende inkomplette Tetraparese unterhalb C 4 bei A.-spinalis-anterior-Syndrom in Höhe C  4/5; neurogene Blasen- und Mastdarmlähmung; Patientin auf Fremdbetreuung angewiesen.

EUR 47.500,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Stuttgart,

Az.: 20 O 414/12

18/15 Fehlerhaftes Unterlassen einer Erhebung des Neurostatus bzw. der Durchblutungssituation nach Operation einer Bandverletzung aufgrund Skiunfalls

Junger Mann erleidet nach Skiunfall u.a. Rupturen des vorderen Kreuzbandes, des Innenbandes sowie einen knöcherner Ausriss an der Tibiahinterkante;  operative Versorgung mittels Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes, Außen- und Innenbandrekonstruktion;  fehlerhaft keine Erhebung des Neurostatus, der Durchblutungssituation, obwohl Patient Zehenheber nicht betätigen kann und über Taubheitsgefühl und massive Schmerzen klagt und erhebliche Schwellung (Hämatom) vorliegt.

Durch den Verlust großer Teile der Beinmuskulatur leidet unser Mandant an neurologischen Dauerschäden. So kann er nicht schmerzfrei gehen und stehen. Das Gangbild zeigt sich als Steppergang; er benötigt spezielles Schuhwerk und leidet dauerhaft unter Schmerzen im Fußballen und unter Gefühlsstörungen; der rechte Fuß klappt unwillkürlich nach außen weg.

EUR 200.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Traunstein,

Az.: 3 O 4291/15

27/16 Lungenembolie, Kompressionssyndrom des Nervus femoralis und Verschluss der Arteria poplitea u. a. m. nach verspäteter Kontrolle auf Gebärmutterhalskrebs

Verspätete Erörterung eines auffälligen Befundes bei Kontrolle auf Gebärmutterhalskrebs, bei später erfolgender nochmaliger Kontrolle Feststellung eines ausgedehnten, mäßig differenzierten und überwiegend papillären Adenokarzinoms (Durchmesser: 2,5 cm), Sodann Vornahme einer Wertheim-Meigs-OP mit beidseitiger Adnektomie der zystisch veranlagten Eierstöcke.

Eintritt eingriffsimmanenter Komplikationen im Nachgang der OP, Patientin erleidet ein linksseitiges Kompressionssyndrom des Oberschenkelnervs (Nervus femoralis) und eine Harnblasenentleerungsstörung. Zudem Verschluss der Arteria poplitea links und beidseitige Lungenembolie. Seit der streitgegenständlichen Behandlung Blasenentleerungsstörung und Lähmung des Nervus femoralis. Bei dem Schaden handelte es sich nicht um den der Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X.

EUR 122.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Traunstein,

Az.: 3 O 1995/16

26/19 Querschnittslähmung nach unverschuldetem Verkehrsunfall

Geschädigter erlitt nach unverschuldetem Verkehrsunfall schwere Verletzungen mit der Folge einer Querschnittslähmung; inkomplette Parese sub Th 11 mit traumatisch bedingtem, epiduralem Hämatom HWK 4 bis BWK 8 mit Myelonkompression, daneben Kontusion der Grundplatte BWK 1, diskrete Deckplattenfraktur von BWK 2, Läsion des vorderen Längsbandes BWK 1/2, spinale Spastik der quergestreiften Skelettmuskulatur sowie neurogene Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung. Es waren mehrere operative Eingriffe und u.a. PPI-Therapie sowie Knochenmarkspunktion nötig. Zudem Entwicklung eines Dekubitalulkus; Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Versterben des Geschädigten aufgrund der Unfallfolgen.

 

Bei dem Schaden handelt es sich nicht um den des Geschädigten selbst, sondern um den der von uns vertretenen gesetzlichen Krankenkasse nach § 116 SGB X.

EUR 140.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

30/15 Embolie nach „Tübinger Bombe“ (= unzulässige gleichzeitige Gabe von Diclofenac und Kortikoid)

Geschädigter mit Harnstau in beiden Nieren, verursacht durch Nierensteine; zudem bekanntes Harnblasenkarzinom; Steinextraktion und vorübergehendes Einsetzen einer Harnleiterschiene;
Entlassung aus dem Krankenhaus trotz Krankheitssymptomen und auffälliger Laborwerte; daher Vorstellung beim Hausarzt, Verschreibung von Ciprofloxacin ohne weitere Abklärung der Beschwerden und ohne Erhebung weiterer Befunde. Erneute Vorstellung aufgrund von Beschwerden in der Nierengegend; Diagnose einer Rücken-Rippen-Prellung ohne weitere Abklärung; weiterhin sich verschlechternder Zustand, hohes Fieber, Somnolenz, Verbringen in nächstes Krankenhaus durch Notarzt; Nierenstauung links II. Grades, Befall mit Klebsiella oxytoca; Notfall-OP, Erstellung eines retrograden Pyelogramm links, Durchführung einer endoureteralen Schienung links; bekanntes Thromboserisiko und bereits Thrombosefall in der Vergangenheit, ausdrücklicher Hinweis hierauf im Krankenhaus; Versetzung in künstliches Koma;

nach Krankenhausentlassung Fortbestehen der Beschwerden, Bewusstlosigkeit in der Dusche, Tod durch Lungenembolie nach erfolglosen Reanimationsversuchen. Fehlerhaft war die unzulässige gleichzeitige Gabe von Diclofenac (Voltaren) und einem Kortikoid in einer Spritze.

EUR 125.000,00

2020; 

gerichtlicher Vergleich,

OLG München,

Az.: 1 U 3645/19

30/17 Harn- und Stuhlinkontinenz, Sexualitäts- und Gehprobleme nach Wirbelsäuleneingriff

55-jähriger Patient mit anhaltenden thorako-lumbalen Beschwerden; MRT-Untersuchung ergibt eine weitgehende Destruktion des BWK 9 sowie in geringem Ausmaß auch das BWK 10, deutliche kyphotische Knickbildung und Verlagerung des Spinalkanals. Vornahme einer dorsoventralen Spondylodese, keine Aufklärung über mögliche Verletzungen von Darm oder Blase; präoperativ Fußheberschwäche festgestellt, keine neurologische Untersuchung eingeleitet; während Operation Schraube in Fehllage angebracht; Fehllage ersichtlich, dennoch keine sofortige Revision
sensomotorische Störungen, Harn- und Stuhlinkontinenz, teilweiser Parese beider Beine, distal betonte Hypästhesie, traktile Hypästhesie der Unterschenkel und Füße.

Patient ist auf Stoma angewiesen, Darmlähmung ist eingetreten, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, Schwierigkeiten beim Gehen, Erlöschen der Sexualfunktion.

EUR 225.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

99/17 Tod nach Sepsis nach unzureichender Pflege im Krankenhaus OP zum Austausch einer gebrochenen Hüftpfanne; aufgrund Betreuungsfehlers durch Pfleger Luxationen in der Hüfte, Vornahme einer geschlossenen Reposition der Hüfte. Folgen: starke Wasseransammlungen, erneute Feststellung von Befall mit Serratia marcescens, erhebliche Wundheilungsstörungen; Herzprobleme aufgrund starker Wassereinlagerungen. Patient verstirbt an einer Sepsis, die sich im Bereich der Hüfte ausgebildet hatte und den gesamten Körper ergriffen hat. EUR 30.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG Passau,

Az.: 4 O 301/18

8/13 Hypoxischer Hirnschaden nach verspäteter Intubation wegen Fortwirkens der Betäubungsmedikation nach Operation

Geschädigter erleidet Unfall mit Motorroller, wird entgegen eindeutiger Anweisung der Angehörigen in anderes Klinikum verbracht; radiologischer Befund zeigt vordere Pfeilerfraktur und hintere Hemitransversfraktur, dorsale Pfannenrandfraktur sowie eine Fraktur des linken Acetabulums;

verspätet erfolgende Operation; bei Transport von OP auf Station rapide Schwellung im Halsbereich infolge Fortwirken der Betäubungsmedikation, was zu reanimationspflichtiger Herz-Kreislaufinsuffizienz führt; infolge Intubation gelangt fehlerhaft Luft in den Magen, welcher perforiert, Reanimation erforderlich; infolge der Unterversorgung schwerer hypoxischer Hirnschaden, dauerhaft komatöser Zustand bei infauster Prognose der zerebralen Funktion; Veranlassung der Beendigung der mechanischen lebenserhaltenden Maßnahmen durch Betreuerin, Tod des Geschädigten.

EUR 287.000,00

2020;

gerichtlicher Vergleich,

LG München I,

Az.: 9 O 23628/15

91/16 Dauerhafte motorische Probleme nach zu spät festgestellter Rippenkontusion

Patientin kommt aufgrund plötzlichen Schwindels zu Fall; landet auf linkem Arm und linker Körperseite; nach dem Unfall Atemnot und Schmerzen auf der linken Körperseite; schmerzbedingte Immobilität des Armes; Röntgenuntersuchung des linken Arms; dabei nur Feststellung einer Rippenkontusion sowie einer Kontusion der oberen Extremität links, knöcherne Verletzung des linken Armes ausdrücklich ausgeschlossen. Keine weitere Abklärung der Beschwerden des linken Armes, obwohl auf dem Röntgenbefund bereits Unregelmäßigkeiten im Bereich des kaudalen Skapulahalses ersichtlich; Therapievorschlag lediglich Kühlung und Ruhigstellung im Gilchrist-Verband und Verschreibung von Schmerzmitteln.

In der Folgezeit keine Besserung, daher nochmalige Röntgenaufnahme des Armes; erst jetzt Feststellung einer Mason Typ 1-Fraktur links sowie einer Rippenkontusion links.
Bis heute Beschwerden aufgrund der zu spät erkannten Fraktur, Schmerzen im Arm, einer eingeschränkten Beweglichkeit und fehlender Kraft im linken Arm.

EUR 7.500,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

63/19 Sepsis nach fehlerhafter Dekubituseinschätzung

Betagte Rentnerin mit ca. 1,5 x 1,5 cm großem sowie rechts dorsal ca. 0,5 x 0,5 cm großem Ulcus; in Wundabstrich Staphylococcus aureus-Besiedlung nachgewiesen. Am Aufnahmetag keine Dekubitusrisikoeinschätzung der gehbehinderten, unter Diabetes mellitus und Adipositas leidenden Patientin; im Verlauf Geschädigte sehr schwerfällig, zudem zunehmend stuhl- und urininkontinent;

erst verspätet wird Hautläsion im Kreuzbeinbereich in der Pflegedokumentation schließlich als „Dekubitus“ bezeichnet; zunehmend septischer Krankheitsverlauf: Dyspnoe, starke Durchfälle, Keimen (Clostridien, E. Coli), Verwirrtheit bzw. Schläfrigkeit; stark erhöhte Kreatinin-Werte und ansteigende CRP-Werte; schließlich Tod durch die Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen.

EUR 11.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

60/17 Durchtrennung des Nervus radialis nach dislozierter Radiusköpfchenfraktur infolge eines Sturzes

Sechsjährige Patientin mit Sturz aus ca. 2 Meter Höhe, schlägt mit dem Ellbogen direkt auf einer Betonkante auf; dorsale Ellenbogenluxation mit einer Fraktur des proximalen Radiusendes rechts in Form eines komplett dislozierten Radiusköpfchens (Judet IV). Noch am gleichen Tag operative Versorgung; abgerissenes Radiusköpfchen rotiert, komplett disloziert; intramedullär noch liegender Nancy-Nagel über die Fraktur geschoben, um dem Aufspießen des Radius zu dienen; bei späterer Röntgenaufnahme zeigt sich eine Abkippung des Radiusköpfchens um ca. 45 Grad, Befund wird so gedeutet, dass der Nagel das Radiusköpfchen beiseitegeschoben habe; Nancy-Nagel sodann entfernt, auch Durchführung einer Arthrolyse mit Entfernung eines kleinen freien Gelenkkörpers; im Rahmen der OP Durchtrennung des Nervus radialis, infolgedessen Parese der Fingerstrecker; sodann operative Freilegung des Nervus radialis mit autologer Transplantation des Ramus profundus des N. radialis rechts mit zwei Suralis-Interponaten à 7 cm Länge.

Leichte klinische Verbesserung der Handgelenksextension, aber fortbestehende Kraftminderung in der rechten Hand und motorische Einschränkungen beim Bewegen der Finger; Probleme bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens. Unklar ist, welche Verletzungen bereits sturzbedingt vorlagen.

EUR 30.000,00

2020;

Vergleich außergerichtlich

44/16 Oberschenkelamputation nach peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK)

Indikation zum operativen Ersatz des Kniegelenks gestellt; Risiko einer Durchblutungsstörung bei Verwendung einer Oberschenkelblutsperre nicht besprochen, obwohl Geschädigter aufgrund der bekannten PAVK Stadium II insoweit erhöhtes Risiko hat; fälschlicherweise Mitteilung, dass Durchblutungsproblematik der geplanten OP nicht entgegenstehe.

Postoperativ Aufbrechen der Narbe, oberflächliche Wunddehiszenz über die gesamte Narbe patellar links; trotz umfangreicher Wundversorgung durch Rivanolverbände, Nekrosenabtragung und antibiotische Medikation Verschlechterung des Wundzustandes; Rötung und Schwellung des OP-Gebietes mit einer Offenheit von ca. 1,5 x 4 cm Größe über der Patellasehne und freilegender Sehne. Zudem konnte eine beginnende Phlegmone im Bereich des linken Fußes und des distalen Unterschenkels mit Ulzerationen am Fußrücken mit einer Größe von 2 x 3 cm festgestellt werden;

in der Folgezeit mehrere operative Wundrevisionen durchgeführt und ein VAC-Verband angebracht; Durchführung Patellektomie; schließlich wird aber Major-Amputation des Oberschenkels links erforderlich, da sich aufgrund der PAVK sowie der Rekanalisierung ein lediglich eingeschränktes Durchblutungsbild zeigte. Gerichtsgutachter sieht Schadensursache primär in vorbestehender Durchblutungssituation beim Patienten.

EUR 10.000,00

2020; 

gerichtlicher Vergleich,

LG Regensburg,

Az.: 41 O 615/17

60/14 Fußheberlähmung und chronische Schmerzen nach zu spät erkanntem Bandscheibenvorfall

Bandscheibenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die linke Wade und sich verschlimmernde Fußheberparese. Arzt erkennt Bandscheibenvorfall nicht, obwohl aus der MRT-Aufnahme ersichtlich, lediglich Verschreibung von Schmerzmitteln. Nach weiterer Verschlimmerung der Beschwerden erneute Vorstellung in Klinik, dort Diagnose des Bandscheibenvorfalls anhand des bereits vorliegenden MRT-Befunds. Möglichkeit einer OP wird auf Nachfrage des Patienten verneint. Am selben Tag Vorstellung bei Hausarzt, Feststellung eines Bandscheibenvorfalls und einer Radikulopathie (Schädigung/Einengung der Nervenwurzel), Anraten zur sofortigen Operation. Am darauffolgenden Tag Operation, Durchführung einer mikrochirurgischen Teilhemilaminektomie sowie einer Sequestrektomie mit Renukleotomie und Radikulodekompression L5 links.

Dennoch fortbestehende Fußheberlähmung mit Beeinträchtigungen im Alltag, zudem nächtliche Schmerzen und Muskelkrämpfe aufgrund von verkümmerter Muskulatur im Bein.

EUR 80.000,00

2019;

gerichtlicher Vergleich,

LG Passau,

Az.: 1 O 457/15

6/18 Fingergliedamputation nach fehlerhafter Diagnose und nicht indizierter OP

Bestehende Niereninsuffizienz Stadium 5 mit drohendem Nierenversagen; prophylaktische Shuntanlage linke Ellenbeuge; Anastomosierung, danach unzureichende Nachkontrollen; Auftreten von Schmerzen im Bereich des Mittelfingers des Shuntarms; Resektion des hypertrophierten Granulatgewebes mit Keilresektion des eingewachsenen Fingernagels ohne Denken an eine shuntassoziierte Komplikation. Anhaltende Schmerzen und Nekrosebildung im Bereich der Kuppe am Mittelfinger. Schließlich Durchführung einer Shuntrevision mit Neuanastomose sowie Erforderlichkeit von Nekrosektomie mit Teilamputation des Endglieds des 3. Fingers.

 

Die Geschädigte leidet weiterhin an erheblichen Beeinträchtigungen, Entzündungen, starken Schmerzen, sowie eingeschränkter Nutzbarkeit ihrer Hand, Minderung in Beweglichkeit und Kraft.

EUR 58.000,00

2019; 

Vergleich außergerichtlich

111/17 Ärztlicherseits verursachter Knorpelschaden an Knie nach Reposition Tibiakopffraktur sowie Thrombose wegen fehlerhafter Kontrolle bei Entlassung

Patientin mit Radiusköpfchen- sowie Tibiakopffraktur; operative Durchführung einer Arthroskopie am rechten Knie mit anschließender Reposition der Tibiakopffraktur und Osteosynthese mit drei kanülierten Schrauben, intraoperative Entfernung des Meniskus, dabei Verursachung eines iatrogenen Knorpelschadens; keine ausreichende Aufklärung über Risiken des Eingriffs und mögliche Behandlungsalternativen; Entlassung aus Klinik durch Krankenschwester ohne vorheriges  Abschlussgespräch, Ausstattung mit falsch dosierten Thrombosespritzen, keine weiteren Hinweise auf die Gefährlichkeit einer Thrombose oder Warnsignale für das Entstehen einer Thrombose;

postoperativ Auftreten einer Thrombose, MRT zeigt Patellatiefstand, eine abgesenkte und ausgefranste Tibiakopffläche sowie einen ausgefransten Außenmeniskus, Defektzustand nach Tibiakopffraktur mit abgesenkter lateraler Gelenkfläche sowie ein ruptierter und deformierter Meniskusrest mit inkomplettem Formschluss des lateralen Kompartments und Chondromalazie Grad III.

Bis heute fortbestehende Schmerzen und hinkender Gang.

EUR 45.000,00

2019;

gerichtlicher Vergleich,

LG Passau,

Az.: 1 O 490/18

67/17 Achillessehnenruptur als Nebenwirkung von Levoflaxin

Rentnerin mit Beschwerden beim Wasserlassen, Leukozyten positiv, daher Behandlung mit Levofloxacin; keine Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen; sodann plötzlich auftretende erhebliche Schmerzen im linken Bein und Probleme beim Gehen; MRT-Aufnahmen bescheinigen schließlich vollständige Rupturen beider Achillessehnen, sowie eine massive Tendinitis mit deutlich reduzierter Stabilität, einen höchstgradigen bis subtotaler querverlaufender transligamentären Riss der distalen Achillessehne proximal des calcanearen Ansatzes.

Patientin nicht mehr gehfähig, brennende Schmerzen im Verlauf der beiden Achillessehnen.

EUR 25.000,00

2019;

gerichtlicher Risikovergleich,

LG Deggendorf,

Az.: 33 O 246/18

54/15 Fehlpositionierung einer Knie-Schlittenprothese mit nachfolgendem Sturz und Instabilität des Knies

Nach Gonarthrose wurde bereits vorgeschädigter Rentnerin zur Durchführung einer Knie-TEP geraten; keine Aufklärung über OP-Risiken oder Behandlungsalternativen; Implantation einer zementierten bicondylären Oberflächenprothese des rechten Kniegelenks; postoperativ durchgehende Schmerzen und Einschränkungen bei der Flexion des Articulatio genus; Sturz des Beins aus dem Bett aufgrund Fehlpositionierung; Röntgenkontrolle zeigt deutliches Klaffen des Gelenkspaltes medial mit einem Abweichen der femoralen Gelenklinie von der tibialen um 6° in der Frontalebene; dennoch keine weitere Abklärung unternommen. Nach stationärer Anschlussheilbehandlung schließlich Feststellung deutlicher Verklebungen im oberen Rezessus und einer ligamentären Instabilität des Knies mit einem medialen Gapping intraoperativ seröser Erguss, eine deutliche Metallose und eine komplette Instabilität des Gelenks sichtbar. Schmerztherapie mittels gezielter Injektionen sowie Elektrotherapie bleiben erfolglos;

bis heute Knieschmerzen und eingeschränkte Mobilität, Angewiesenheit auf Gehhilfen, Schwerbehinderung von 100%.

EUR 18.000,00

2019,

gerichtlicher Vergleich,

LG Traunstein,

Az.: 3 O 3868/16

1/15 Radialisparese nach Einklemmen des Nervus Radialis während Osteosynthese-Operation und verzögerte Revisionsoperation

Patientin mittleren Alters stürzt; nach dem Aufstehen Schmerzen im rechten Arm und eingeschränkte Beweglichkeit. Im Rahmen der Röntgenuntersuchung Feststellung einer subkapitalen Humerusfraktur mit Spiralfraktur; Keine Aufklärung über Operationsrisiken; bei Verplattung der Fraktur des rechten Oberarms kommt es zu Verletzung des Nervus radialis durch Einklemmung zwischen der eingebrachten Platte und dem Humerusschaft. Unmittelbar nach der Operation sind Finger und Handgelenk ohne Funktion; erst verzögerte Revisions-OP zur Befreiung des eingeklemmten Speichennervs; daher Radialisparese.

Patientin weiterhin nicht zu aktiver Extension im Handgelenk und den Fingergrundgelenken in der Lage; Fallhand und anhaltende Taubheitsgefühle in Daumen und Zeigefinger. Keine Möglichkeit der weiteren Ausübung einer Kassierertätigkeit.

EUR 100.000,00

2019,

gerichtlicher Vergleich,

OLG München,

Az.: 1 U 3779/17

23/18 Zu spätes Erkennen einer nekrotisierenden Pankreatitis mit Peritonitis als Folge einer ERCP

Patient lässt aufgrund rezidivierender Koliken diagnostische ERCP vornehmen und Gallenstein mittels ERCP entfernen; keine nähere Besprechung der Risiken, keine Aufklärung über mögliche Post-ERCP;

postoperativ Erbrechen und Übelkeit, stark erhöhte Lipasewerte, Feststellung einer Pankreatitis sowie eines perihepatischen Aszites, erhöhter CRP-Wert; keine eintretende Besserung, erneute Vorstellung in Klinik, sechs Verhalte drainiert. Diagnose einer deutlichen Infektkonstellation mit florider nekrotisierender Pankreatitis mit mehreren Verhalten im Oberbauch und Mittelbauch sowie einer 4-Quadranten-Peritonitis mit beginnender Sepsis. Patient mit starkem Gewichtsverlust, teils auf Rollstuhl angewiesen, starke psychische Belastung, zudem Prädiabetes.

EUR 60.000,00

2019;

Vergleich außergerichtlich

68/15 Dissektion der Arteria vertebralis nach chiropraktischer Maßnahme

Patientin teilt während Kontrolle nach einer Kniearthroskopie mit, unter regelmäßigen Kopfschmerzen im Hinterkopf zu leiden, die sie auf Verspannungen zurückführt. Ohne Aufklärung unvermittelte Vornahme einer chiropraktischen Maßnahme, Keine Verbesserung der Verspannungen nach Einrenken.

Seit dem an mehreren Tagen Übelkeit, Ohnmachtsgefühl, Schlaffheit und Taubheit der rechten Körperseite, verwaschene Sprache, Lähmungserscheinungen und Mydriasis; Feststellung einer langstreckigen Dissektion der Arteria vertebralis rechts; Gefahr der Ausbildung eines Thrombus; inzwischen rechte Schlagader komplett verschlossen, linke vergrößert, erhöhtes Thrombose- und Schlaganfallrisiko; zudem psychische Beeinträchtigung durch Angst vor weiteren Anfällen. Höhe des Schadens ist gering, weil Nachweis des Aufklärungsfehlers problematisch und Kompensation des Ausfalls durch andere Arterie.

EUR 10.000,00

2019;

gerichtlicher Risikovergleich,

LG Passau,

Az.: 1 O 560/16

85/14 Multiple Beschwerden nach medizinisch nicht angezeigtem Anlegen eines Gipses

Medizinisch nicht indiziertes Anlegen eines Gipses nach Implantation einer OSG-Prothese im Sprunggelenk, Erneuerung des Gipses trotz starker Entzündung der Wunde, Nichtdurchführung einer Antibiose trotz ausdrücklichem Verlangen. Auch nach mehreren Wochen kein vollständiger Wundverschluss, Indikation zur erneuten OP. Erneut Gips, erneute Schmerzen, erneutes Öffnen des Gipses. Kein Wundverschluss, Austrocknung der Sehne. Diagnose: ca. 1,5 cm langer Defekt über dem ventralen OSG links mit freiliegender Tibialis anterior Sehne. Aufgrund der freiliegenden Strecksehnen Suralislappenplastik durchgeführt, postoperativ Minderperfusion des Lappens;
Debridement mit Teilresektion der bereits ausgetrockneten Sehne des Musculus tibialis anterior und der Suralislappenplastik vorgenommen, auch wurde die eingebrachte Platte entfernt;
Defektdeckung mittels freier Lappenplastik (anterolaterale Oberschenkellappenplastik), sodann operative Ausdünnung und Konturierung des Lappens.

Patientin leidet bis heute unter andauernden Schmerzen, hinkendes Gangbild; MdE 40 %.

EUR 75.000,00

2019,

gerichtlicher Vergleich,

OLG München,

Az.: 1 U 3012/18

7/13 Patellatiefstand nach Operation ohne hinreichende Aufklärung bei fehlerhafter Wahlleistungsvereinbarung

Patient mit Pangonarthrose links; Vornahme einer Knieprothesenoperation; zuvor Risikoaufklärung anhand eines Aufklärungsbogens bezüglich des geplanten TEP-Einsatzes, aber keine Aufklärung über verwendete Materialien; keine Aufklärung über die Beseitigung einer Exostose; fehlerhafte Wahlleistungsvereinbarung. Einbringen einer zementierten Knie-TEP beim Patienten, intraoperativ spontan auch Entfernung der Osteophyten vorgenommen; Größen für die Tibia- wie für die Femurkomponente auf 5 festgelegt. Die Kniescheibenrückfläche wurde nicht ersetzt. Es erfolgte sodann die Entfernung der Exostose über einen gesonderten latero-dorsalen Hautschnitt, Gelenk auf die gesamte Länge von ca. 16 Zentimetern geöffnet worden;

Umfangreiche Schmerztherapie, bei Entlassung Beweglichkeit für die Extension/Flexion von 0/5/90°. Fortbestehende Schmerzen, Diagnose eines retropatellaren Schmerzsyndroms bei Tiefstand der Patella (Patella baja).

EUR 12.500,00

2019;

gerichtlicher Risikovergleich,

LG Regensburg,

Az.: 4 O 2151/14 (1)

90/16 Durchführung einer Nasenoperation durch nicht approbierten Arzt

Patientin möchte sich Silikonimplantat aus der Oberlippe entfernen und die Lippenfalten auffüllen lassen; Arzt erklärt im Rahmen der Vorbesprechung, er könne auch gleich noch die Nase mitkorrigieren, da sich Patientin wegen der anderen Eingriffe ohnehin in Anästhesie befinde; keine Besprechung weiterer OP-Risiken, kein Aufklärungsbogen unterzeichnet. OP in der Privatwohnung des Arztes;

Postoperativ trotz Desinfektion anhaltende Entzündung der Nase und stärkere Asymmetrie.  Arzt lässt keine Termine zur Nachbesprechung vereinbaren; sodann Bekanntwerden, dass Approbation bereits entzogen wurde. Patientin mit optisch auffallender Narbe, zudem deutliche Asymmetrie sowie eine Verstärkung der Nase auf beiden Seiten der Nasenspitze.

EUR 10.000,00

2019;

gerichtliche Entscheidung,

OLG München,

Az.: 1 U 64/18

73/12 Paralytischer Ileus nach Vergessen eines OP-Tupfers im Bauchraum des Patienten

Patient mit hohen Entzündungswerten und geblähten Abdomen nach Hüft-TED; CT-Untersuchung ergibt massiv dilatiertes Coecum; zur Behandlung des Dickdarmileus Laparoskopie mit Hemikolektomie rechts, Ileotransversoanastomose und Anlegen eines protektiven Ileostomas; postoperativ verschlechterter Allgemeinzustand und Dünndarmparalyse; erneute CT-Untersuchung bringt Befund eines Abzess-Verdachtes in der Bauchhöhle, daher Re-Laparotomie; hierbei Feststellung, dass bei der vorhergehenden Operation im Bauchraum ein Bauchtuch vergessen wurde, das die postoperativen Beschwerden auslöste;

Während Krankenhausaufenthalt plötzliches Austreten von massiven Koageln, stark verzögerte Behandlung trotz Dauerbetätigung durch Notklingel.

EUR 7.500,00

2019; 

Vergleich gerichtlich,

OLG München,

Az.: 1 U 798/16

117/17 Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Haftungsquote nach Balkonsturz

Junger Mann erleidet bei abendlicher Party mit Alkoholgenuss in Privathaus nach Austritt durch eine nicht gesicherte Türe auf nicht vorhandenen Balkon im Obergeschoss ohne entsprechende Hinweisschilder bzw. mündlichen Hinweis des Gastgebers nach Sturz in die Tiefe eine komplette Querschnittsverletzung. Anwalt akzeptiert bei Regulierungen konkludent den Mitverschuldens­einwand von 1/3 der Haftpflichtversicherung durch Abzug dieser Quote bei eigenen Forderungen, ohne dies mit dem Geschädigten vereinbart zu haben. Bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung des Differenzbetrags zur vollen Schadensquote wird vom Gericht aufgrund der getroffenen Einigung zwischen Anwalt und Versicherung auf die Haftungsquote von 2/3 kein weiterer Schadensersatz für die die Quote übersteigenden Beträge anerkannt, der Ansatz einer hohen Mitverschuldensquote von 1/3 jedoch obiter dictum kritisiert.

 

Im Rahmen einer nachfolgenden Anwaltshaftung außergerichtliche Einigung – mit Zustimmung des Geschädigten – auf Haftungsquote von ¾ für Vergangenheit und Zukunft. Der Zahlbetrag entspricht damit ca. 9 % des Gesamtschadens.

 

EUR 260.000,00

2019;

Risikovergleich außergerichtlich

47/16 Schwangere erleidet bei Verkehrsunfall in der 30. SSW multiple Frakturen; Kind stirbt trotz Sectio am 16. Lebenstag

Schwangere erleidet in der 30. SSW Verkehrsunfall, Sprengung der Symphysis pubica (Schambeinfuge), hintere Beckenringfraktur, Querfortsatzfrakturen LWK 1-3 links sowie eine Kompression des linken Ureters, sowie unfallbedingte Plazentaablösung; Kind durch Sectio zur Welt gebracht, bei diesem schwerer hämorrhagischer Volumenschock mit subglatealem Hämatom und Subduralblutung, ein Parenchym link okzipital sowie eine subependymale Blutung 1. Grades links;

Kind muss beatmet und künstlich ernährt werden, erleidet ab dem 2. Lebenstag Krampfanfälle, arterielle Hypertension; sodann Nierenversagen mit Anurie, Versagen der Lunge, des Kreislaufs, der Nieren, der Leber wie auch schließlich des Gehirns; aufgrund der irreversiblen Störungen Einstellung der intensivmedizinischen Maßnahmen am 16. Lebenstag, Tod des Babys.

EUR 263.000,00

2019;

Vergleich außergerichtlich

34/15 Fortbestehende Schmerzen nach Nadelbruch

Keine Aufklärung über das Risiko eines Nadelbruchs vor vorgesehener Sectio caesarea; Probleme bei der Spinalanästhesie schwierig, daher zwei Punktionsversuche am Punktionsort L3/4 notwendig; zunächst Verwendung einer zu dünnen Spinalnadel der Größe G27, beim Ziehen der Nadel unbemerkt ca. 4 cm langer Rest belassen.

Nach Geburt des Sohnes der Patientin postoperativ erhebliche Schmerzen im Bereich der Einstichstelle der durchgeführten Spinalanästhesie mit Ausstrahlung in das Bein, Fehldiagnose Hämatom, keine weitere Abklärung durch Ärzte. Erst nach Wochen MRT-Untersuchung, in der sich Nadel zeigt; OP zur Entfernung der Nadel, keine Aufklärung;
fortbestehende Schmerzen im unteren Rücken und im Bereich der Einstichnarbe, psychische Beeinträchtigungen.

EUR 6.000,00 2019; Risikovergleich außergerichtlich
100/17 Multiple Schädigungen nach Fahrradunfall

Infolge eines Verkehrsunfalls commotio cerebri und labyrinthi, Glenoidfraktur rechts, lateraler Claviculafraktur rechts, Luxation rechte Schulter, Nackenschmerzen, Ohrgeräusche, HWS-Distorsion, Kontusion Außenknöchel rechts und Innenknöchel links, Rippenserienfraktur rechts C1 bis C7 sowie einem chronischen Schmerzsyndrom.

Deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter, Defizite beim Heben des Armes, dauerhafte Schmerzen im Bereich des Nervus trigeminus und Nervus facialis, psychische Belastung. Keine zu erwartende Besserung.

EUR 15.000,00

2018,

Risikovergleich außergerichtlich

83/16 Nicht indizierte Laserbehandlung bei künstlicher Linse Bei der Mandantin wurde  in der irrigen Annahme einer Nachstars eine Laserbehandlung vorgenommen, obwohl sie bereits über eine künstliche Linse (phake IOL) verfügte. Zudem wurde sie vor Beginn der Behandlung weder über die Risiken noch über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt. Aufgrund der Laserbehandlung kam es zu einer Zerstörung der eigenen Linse wie auch der eingebrachten künstlichen IOL-Linse. Es stellte sich zudem eine erhebliche und auch durch eine Brille nicht vollständig korrigierbare Fehlsichtigkeit ein. Daneben kam es zu einer Verzögerung des Studiums der Mandantin, da sie krankheitsbedingt ein Urlaubssemester einlegen musste. EUR 35.000,00

2018;

Vergleich gerichtlich,

LG Deggendorf, 

81/16 Querschnittsyndrom nach unerkanntem Berstungsbruch Bei der Mandantin kam es während eines stationären Aufenthalts zu einem nächtlichen Sturz, bei dem die Mandantin mit dem Rücken auf dem nassen Boden aufschlug. Maßnahmen zur Abklärung etwaiger Sturzverletzungen wurden nicht unternommen und auf die zunehmenden Schmerzen der Mandantin nicht reagiert. Eine Röntgenuntersuchung wurde erst eine Woche nach dem Sturz vorgenommen. Hierbei zeigte sich eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12. Dennoch wurde eine weitere Behandlung unterlassen und insbesondere keine chirurgische Intervention unternommen. Es bildete sich in der Folgezeit eine Berstungsfraktur mit Einengung des Spinalkanals aus, die zu einem inkompletten Querschnittsyndrom führte. Die Mandantin ist seitdem bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. EUR 175.000,00

2018, 

Vergleich außergerichtlich

10/17 Spinale Blutung mit Ausbildung eines Querschnittsyndroms nach Lumbalpunktion Bei der Patientin wurde trotz pathologischer Blutgerinnungswerte und unterlassener Bestimmung der Thrombozytenzahl eine Lumbalpunktion vorgenommen. Auch wurde vor der Vornahme der Lumbalpunktion eine Anpassung der verabreichten Clexane-Dosis unterlassen, obwohl ausweislich der Herstellerinformationen ein zumindest 12-stündiges Intervall zwischen der letzten Clexane-Gabe und der Vornahme einer Lumbalpuntkion einzuhalten gewesen wäre. Eine Aufklärung über Risiken des Eingriffs und insbesondere über das Blutungsrisiko oder das Risiko des Auftretens eines Querschnittsyndroms wurde ebenfalls unterlassen. In Folge der fehlerhaften Behandlung bildete sich ein spinales Hämatom von BWK 11 bis LWK 1 aus. Dennoch wurde auch nach dem ersten Auftreten der Querschnittsymptomatik eine Therapie mit Clexane fortgesetzt, obwohl die Gabe von Blutverdünnern bei bestehendem Verdacht auf eine spinale Blutung absolut kontraindiziert war. Die Patientin erlitt ein irreversibles Querschnittssyndrom mit Mastdarm- und Blasenlähmung. Zudem wurde ihr Pflegegrad III zuerkannt. EUR 275.000,00

2017

Vergleich außergerichtlich

42/15 Übersehen eines Lungensarkoms Bei dem Geschädigten wurde während eines stationären Aufenthalts der Zufallsbefund einer unklaren Verschattung in der Lunge erhoben. Dennoch wurde durch die behandelnden Ärzte keine weitere Abklärung unternommen. Auch nach Entlassung und selbst als sich erste klinische Symptome (Gewichtsverlust, Bluthusten) einstellten wurde durch den behandelnden Hausarzt erst um Monate verzögert eine CT-Untersuchung eingeleitet und die Diagnose eines Lungensarkoms gestellt.

EUR 50.000,00

 

2017

Vergleich außergerichtlich

 

90/16 Deformität der Nase nach plastischer Korrektur Bei der Patientin wurde eine plastische Korrektur der Nase vorgenommen, Hierbei wurde auf die Verwendung sog. spreader grafts verzichtet und ein knorpeliger Nasenrücken mit Narbenbildung verursacht. Bei den Kontrollterminen verfügte der Arzt bereits nicht mehr über eine Approbation. Zudem wurden erhebliche Hygienemängel festgestellt. Eine Risikoaufklärung über die kosmetische Operation hat nicht stattgefunden. EUR 10.000,00

2017

Urteil

LG München I

74/16 Nekrosenbildung nach Laser- bzw. Skleroisierungstherapie an den Beinen Bei der Patientin wurde zur Behandlung einer Varikosis (Besenreiser) eine Laserbehandlung vorgenommen. Vor der Behandlung ist keine Aufklärung über die Risiken der bevorstehenden Behandlung erfolgt. Im Rahmen der Behandlung wurde ein ungeeigneter Laser verwendet und eine nicht sterile sowie zu früh begonnene Nachbehandlung vorgenommen, sodass es zu Nekrosen im Bereich des Unterschenkels sowie zu monatelanger Nachbehandlung der offenen Wunden kam. Die Patientin leidet unter anhaltenden Wassereinlagerungen in den Beinen. EUR 5.540,00

2017

Vergleich außergerichtlich

76/17 Nekrose der Nase nach fehlerhafter Rhinophymabtragung Der Patient erlitt nach einer Rhinophymabtragung mittels elektrischer Nadel sowie fehlerhafter intraoperativer Gabe eines gefäßverengenden Medikaments eine Nekrose an der Nase, die eine plastische Rekonstruktion der Nase mit Stieldrehung erforderlich machte. Als Dauerschäden bestehen Einschränkungen der Nasenatmung sowie Riechstörungen. EUR 12.500,00

2017

Vergleich außergerichtlich

95/16 Dekubitus IV. Grades nach Unterlassen ausreichender Lagerungsmaßnahmen Die Patientin erlitt aufgrund unzureichender Lagerungsmaßnahmen und einer fehlerhaften Bewertung des Dekubitusrisikos einen Dekubitus IV. Grades. Dabei wurde durch das Pflegepersonal trotz bereits erkennbarer Hautveränderungen eine Neubewertung des Dekubitusrisikos nicht vorgenommen und es wurden keine vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verschlimmerung des Dekubitus unternommen. Der Dekubitus musste im Rahmen mehrerer Operationen behandelt werde, was zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Patientin führte. EUR 30.000,00

2017

Vergleich außergerichtlich

6/16 Unterlassen eines Spiral-CT nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT), irreversible Schädigung des Gehirns nach Kontusionsblutung und Ventrikelkompression Nach einem Sturz vom Fahrrad, in dessen Folge der Geschädigte mit einer erheblichen Schläfrigkeit und Desorientiertheit ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wurde bei dem Geschädigten initial ein Spiral-CT zur Abklärung der bestehenden Verletzungen nicht durchgeführt, obwohl gerade bei älteren Patienten eine großzügige Indikationsstellung zur CT-Untersuchung bei SHT gefordert wird. Eine engmaschige Kontrolle wurde auch in der Folgezeit unterlassen und das CT erst mit 16-stündiger Verzögerung erstellt. Im CT ergab sich eine Kontusionsblutung im Markrindengebiet rechts temporal mit Kompression des rechten Ventrikels. Die aufgrund des CT-Befundes notwendige Kraniotomie wurde nicht durch einen erfahrenen Neurochirurgen durchgeführt und es wurde erst nach mehreren Tagen eine Sonde zur Messung des Hirndrucks gelegt, obwohl bereits Tage zuvor eine verwaschene Sprache, eine Aphasie sowie Schluckstörungen und Paresen bestanden haben. Die eingebrachte Ventrikelsonde kam nicht im Ventrikelsystem sondern im Thalamus zu liegen. Der vorher aktive Geschädigte wurde zum vollständigen Pflegefall, befand sich fortan in einem wachkomaartigen Zustand und verstarb nach 3-jähriger Leidenszeit. EUR 275.000,00

2017

Vergleich außergerichtlich

78/13 Nicht indizierte Herzschrittmacherimplantation Bei dem Geschädigten wurde ein nicht indizierter Herzschrittmacher implantiert, der zur Behandlung der bei dem Geschädigten bestehenden Bradykardien nicht geeignet war. Zudem wurde fehlerhaft lediglich eine kardiologische nicht jedoch eine neurologische Abklärung mittels cCT vorgenommen. Die eigentliche Ursache der Beschwerden, das Vorliegen eines Glioblastoms (Hirntumor), wurde erst erheblich verzögert erkannt. EUR 22.000,00

2017

Vergleich außergerichtlich

34/16 Nicht erkannte Infektion des Generators der Schmerzpumpe, Nichtreaktion auf Abszessverdacht Bei der Geschädigten wurde eine Infektion des Generators der Schmerzpumpe nicht erkannt, sodass sich eine Entzündung der Wund- und Implantatregion ausbilden konnte und eine chirurgische Revision zunächst unterlassen wurde. Auch wurde eine bereits in der CT-Untersuchung erkennbare Flüssigkeitsansammlung rund um den Generator nicht weiter abgeklärt, obwohl diese einen hochgradigen Abszessverdacht begründet hat und auch die Labortwerte der Geschädigten bereits drastisch erhöht waren und eine weitere Abklärung zwingend geboten hätten. Intraoperativ zeigten sich der Generator sowie das Kabel zum Spinalkanal bereits mit Eiter umspült und mussten entfernt werden. Infolge der fehlerhaften Behandlung musste die Geschädigte ihren Beruf als Kassierein aufgeben. EUR 82.500,00

2017

Vergleich außergerichtlich

26/12 Nicht erkannte Infektion des Generators der Schmerzpumpe, Regressierung nach § 116 SGB X Bei der Geschädigten wurde eine Infektion des Generators der Schmerzpumpe nicht erkannt und eine chirurgische Revision unterlassen. In Folge dessen musste sich die Geschädigte eines Generatoraustauschs sowie einer langwierigen stationären Behandlung unterziehen, die andernfalls nicht erforderlich geworden wären. EUR 24.924,76

2017

Vergleich

LG Ingolstadt

32/16 Pflegefehler durch unzureichende Lagerung mit Ausbildung eines Dekubitus, Regressierung nach § 116 SGB X Während der stationären Behandlung der Geschädigten wurde trotz bekannter Dekubitusgefährdung eine adäquate Lagerung  unterlassen. Insbesondere wurden Lagerungsintervalle nicht beachtet und mehrmals Umlagerungen über einen Zeitraum von bis zu 7 Stunden nicht vorgenommen, sodass sich im Bereich des Steißes ein Dekubitus III. Grades ausbilden konnte. Auch wurde eine Kontrolle der betroffenen Hautstelle unterlassen. EUR 21.500,00

2017

Vergleich

LG München I

76/16

Pflegefehler mit Dekubitus III. Grades, Regressierung nach § 116 SGB X

Während des Transfers des querschnittsgelähmten Geschädigten vom Bett auf den Rollstuhl durch den Pflegedienst im häuslichen Umfeld kam es aufgrund einer Unachtsamkeit des Pflegepersonals zu einem Sturz, in Folge dessen der Geschädigte ein faustgroßes Hämatom im Bereich des Steißbeines erlitt. Aufgrund einer unzureichenden Wundbehandlung sowie einer nicht ausreichenden Lagerung bildete sich an dieser Stelle in der Folgezeit ein Dekubitus III. Grades sowie ein chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom aus. Der Dekubitus musste in insgesamt 6 Operationen chirurgisch saniert werden und zog einen langen stationären Aufenthalt nach sich. EUR 48.000,00

2017

Vergleich außergerichtlich

8/12 Halbseitige Lähmung nach verkanntem Schlaganfall Die Geschädigte brach nach der Rückkehr von ihrem Hausarzt unter der Eingangstüre zusammen und erlitt einen Schlaganfall. Der telefonisch verständigte Hausarzt machte sich kein eigenes Bild der Sachlage und wies die Geschädigte erst am folgenden Tag ins Krankenhaus ein. Dort wurde im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung der Halbseitenlähmung der Geschädigten nicht nachgegangen und kein CT veranlasst. Der Schlaganfall wurde erst im Rahmen eines MRT eine Woche nach Aufnahme festgestellt. Erst eine weitere Woche später (mithin 14 Tage nach dem Schlaganfall) wurde ein neurologisches Konsil eingeholt, das einen ausgedehnten subakuten perietalen und posterioren Infarkt rechts bei hochgradiger Veränderung der Arteria cerebri posterior mit Hemiparese links ergeben hat. Der unbehandelte Schlaganfall hat zu irreversiblen Schädidgungen geführt, die eine Heimunterbringung der Geschädigten notwendig machten. EUR 19.000,00

2017

Vergleich

LG Passau

45/16 Vertauschte Elektrodenstecker nach Implantation eines Herzschrittmachers Im Rahmen der Implantation eines 2-Kammer-Herzschrittmachers wurden die Elektrodenstecker vertauscht, da die Kennzeichnung der Pole der Anschlusskabel aufgrund einer zu weitreichenden Abisolation der Drähte nicht mehr erkennbar war. Hierdurch wurden die Stimulationsimpulse ungewollt über den Ausgang abgegeben, der für die Ventrikelsonde vorgesehen war. Eine intraoperative Überprüfung der Spannungsverhältnisse wurde nicht durchgeführt. Trotz Verdachts auf die Verwechslung der Elektroden wurde in der Folgezeit keine weitere Abklärung unternommen. Auch nachdem der Patient aufgrund von Palpationen symptomatisch wurde, wurde keine Revision der fehlerhaft angebrachten Elektroden vorgenommen. Der Patient litt über Monate an permanenten Schlafstörungen und Rauschen im Ohr. Zudem zuckte sein Herzmuskel bei jedem Pumpen des Herzens. EUR 18.000,00

2017

Vergleich außergerichtlich

26/10 Beckenringfraktur nach fehlerhaftem Implantatwechsel Bei der Patientin war vor Jahren eine Hüft-TEP eingesetzt worden. Aufgrund einer Impantatlockerung musste ein Revisionseingriff durchgeführt werden. Bei der operativen Revision kam es zu einer iatrogenen Durchtrennung des Sitzbeinastes. Im Rahmen der postoperativen Behandlung wurde der Patientin trotz bestehender Fraktur unterhalb des Acetabulums im Sinne einer Durchtrennung des Sitzbeines nicht zu einer Immobilisierung, sondern fehlerhaft zu einer frühzeitigen Teilbelastung geraten, obwohl eine sechswöchige Ruhigstellung notwendig gewesen wäre, um eine Überlastung zu verhindern. In Folge der fehlerhaften Belastung kam es daher neben der intraoperativ entstandenen Fraktur des Sitzbeines auch zu einer Fraktur des Schambeines und einer Beckenringfraktur. EUR 75.000,00

2017

Vergleich

OLG Nürnberg

94/15 Hämatothorax infolge fehlerhafter Punktion der Mamma Bei der Patientin wurde aufgrund anhaltender Schmerzen in den beiden Brüsten eine Stanzbiopsie durchgeführt, um dem Verdacht des Vorliegens eines Fibroademons nachzugehen. Bereits beim Setzen der lokalen Betäubung erlitt die Patientin erhebliche Schmerzen. Dennoch wurde ohne Abwarten des Einsetzens der Narkosewirkung eine viermalige Punktion der Brust durchgeführt. Die Patientin litt daraufhin unter extremen Schmerzen und Luftnot und kollabierte schließlich. Auf einem erst verzögert durchgeführten Ultraschall wurde eine Verschattung des linken Lungenflügels festgestellt und ein Hämatothorax diagnostiziert, der mittels Bülau-Drainage behandelt wurde. EUR 17.500,00

2017

Vergleich außergerichtlich

5/13 Opioidabhängigkeit aufgrund fehlerhafter Medikation Die Patientin unterzog sich aufgrund therapieresistenter Schmerzen in der Wirbelsäule einer ambulanten Schmerztherapie mit Actiq-Lutschern. Die Gabe der Medikation wurde durch die Therapeutin nicht hinreichend überwacht, sodass die Patientin die Dosen eigenmächtig steigerte und sich eine Abhängigkeit einstellte, die einen kalten Entzug notwendig machte. Eine Aufklärung über das Abhängigkeitsrisiko war vor Beginn de Behandlung nicht erfolgt. EUR 17.500,00

2017

Vergleich

LG Passau

50/13 Gestörte Sensibilität nach Durchtrennung der distalen Arteria femoralis superficialis Die 11-jährige Patientin litt an einer ausgeprägten Co-Spastizität der unteren Extremitäten sowie an ausgeprägten Beugekontrakturen im Hüft- und Kniebereich. Um ihr ein Gehen ohne Orthesen zu ermöglichen, wurde eine suprakondyläre Extensionsosteotomie durchgeführt, in deren Rahmen es zu einer Durchtrennung der distalen Arteria femoralis superficialis kam. Intraoperativ wurde am auffallend kühlen Fuß weder ein Fußpuls erhoben noch eine ausreichende Oxygenierung festgestellt. Eine notfallmäßige Angiografie zeigte einen Verschluss der Arteria poplitea sowie ein inkomplettes Ischämiesyndrom des rechten Unterschenkels mit einer gestörten Sensibilität im Bereich des Fußes bei Peroneusschwäche. Die Patientin leidet seitdem unter einem ausbleibenden Bewegungsgefühl und zieht den Fuß hinkend hinterher. EUR 35.000,00

2016

Risikovergleich außergerichtlich

18/16 Iatrogene Verletzung bei Konisation Im Rahmen einer bei der Patientin aufgrund eines vorhergegangenen Pap 3d-Befundes duchgeführten Konisation kam es intraoperativ aufgrund einer zu weiten Öffnung des Spekulums zu einer iatrogenen Verletzung der Innenseite der Labia minora. Die Verletzung liegt außerhalb jeglicher behandlungsimmamenter Komplikation und stellt für den Operateur ein voll beherrschbares Risiko dar. Die Patientin leidet aufgrund der Narbenbildung anhaltend unter Schmerzen insbesondere beim Geschlechtsverkehr, beim Sitzen und unter enger Kleidung. Die Schamlippe ist durch die Narbenbildung optisch entstellt. EUR 25.000,00

2016

Vergleich außergerichtlich

63/12

Oberbauchperitonitis infolge fehlerhaft befestigter PEG-Sonde

Die Patientin wurde in Folge eines unfallbedingten Polytraumas künstlich ernährt und beatmet. Während des stationären Aufenthalts lockerte sich die PEG-Sonde und wurde nur unzureichend gepflegt, sodass es zu einer Bauchfellentzündung kam. Obwohl die Patientin mehrere Tage lang unter hohem Fieber (>40°C), einem Anstieg der CRP-Werte und einem geblähten Abdomen litt, wurde zunächst keine weitere Abklärung mittels CT unternommen, sondern erst nach 3 Tagen eine Not-OP durchgeführt. Die Patientin erlitt aufgrund dieser Verzögerung der Behandlung eine 4-Quadranten-Peritonitis sowie Wundheilungsstörungen. EUR 95.000,00

2016

Vergleich

OLG München

54/11

Adenokarzinom aufgrund unterlassener Aufklärung und Empfehlung einer Koloskopie trotz Risikofaktoren

Bei dem Geschädigten wurde trotz Bestehens erheblicher Risikofaktoren (familiäre Vorbelastung, frühere Alkoholabhängigkeit, Diabetes mellitus, Alter > 50 Jahre) über Jahre keine Koloskopie zur Vorsorgeuntersuchung hinsichtlich eines Darmkrebsgeschehens empfohlen oder durchgeführt, sondern darauf verwiesen, ein Okkulttest bzgl. Blut im Stuhl reiche aus. Dies auch, nachdem der Geschädigte über epigastrische Beschwerden klagte und eine Wesensveränderung feststellbar war. Der Geschädigte erkrankte an dem zunächst unerkannt gebliebenen Adenokarzinom und verstarb schließlich aufgrund der raschen Ausbreitung des tumorösen Geschehens, das bereits in die Leber metastasiert hatte. Wäre frühzeitig eine Koloskopie empfohlen worden, so hätte mit einer Wahrscheinlichkeit >50% ein Polyp als Vorstufe des Adenokarzinoms erkannt und behandelt werden können. EUR 63.000,00

2016

Vergleich

OLG München

7/16 Komplette Tetraplegie, Regressierung nach § 116 SGB X Der Geschädigte erlitt aufgrund eines ärztlchen Behandlungsfehlers eine Tetraplegie C5/C6 mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung, aufgrund welcher er schwerstpflegebedürftig wurde und auf eine Rund-um-die-Uhr-Pflege angewiesen ist. Infolge der Behinderung bezog er von der Kommune als Sozialleistungsträger Leistungen (Leistungen zur häuslichen Pflege, Kosten der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Hilfe zum Lebensunterhalt), wobei hinsichtlich dieser Kosten nach § 116 SGB X ein Anspruchsübergang auf die Kommune stattgefunden hat, die die erbrachten Leistungen nun beim Schädiger regressiert. EUR 110.000,00

2016

Vergleich

außergerichtlich

49/14

Vergessene Drainage in Bauchwunde

Bei der Patientin wurde der aus der Bauchwunde herausragende Drainageschlauch zu kurz abgeschnitten, sodass dieser in die Wund hineinrutschte und dort mehrere Tage unbemerkt verblieb. Trotz erheblichen Anstiegs der CRP-Entzündungswerte wurde eine weitere Abklärung mittels CT erst nach 7 Tagen unternommen und eine Revisions-OP zur Entfernung des Schlauchs erst nach 8 Tagen angestrebt. In der Zwischenzeit entleerten sich mehrere Liter Sekret teils schwallartig aus der Wunde. EUR 12.500,00

2016

Vergleich

LG Passau

71/11

Übersehene Koalition im linken Fuß und Durchführung einer nicht indizierten Operation

Bei ausgeprägtem Knick-Plattfuß wurde auf der erstellten CT-Aufnahme bei einer 15-jährigen Schülerin eine talocalcaneare Coalitio medialseits fehlerhaft übersehen und eine nicht indizierte Calcaneus- Verlängerungsosteotomie durchgeführt. Daraufhin Entwicklung einer ausgeprägte Arthrose des calcaneocuboidalen Gelenks mit raschem Fortschreiten der Verschleißveränderungen in diesem Gelenk. Nach umfangreichen Revisionseingriffen leidet die Patientin unter dauerhaften Schmerzen, neuropathischen Schmerzen und Depressionen. Eine Amputation des Beines wurde schmerzbedingt in Erwägung gezogen. Die Patientin musste eine Klasse wiederholen und ihren Berufswunsch (Polizeibeamtin)  krankheitsbedingt aufgeben. Lange Regulierungsverzögerung des Berufshaftpflichtversicherers. EUR 290.000,00

2016

Vergleich

LG Passau

49/11

Unterlassene Befunderhebung bei unfallbedingter Ruptur des Snydesmosebandes

Der Patient erlitt unfallbedingt eine Ruptur des Syndesmosebandes. Trotz Verdachts auf das Vorliegen eine Ruptur wurde eine hinreichende Abklärung der Verletzung unterlassen. Eine notwendige Abklärung mittels bildgebendes Diagnostik (MRT/CT/ a.p.-Aufnahme) oder tibiofibularem Kompressionstest unterblieb. Die Ruptur wurde schließlich auf den eingeholten bildgebenden Befunden fehlerhaft nicht erkannt und eine operative Therapie erst verzögert vorgenommen. Der Patient leidet dauerhaft unter starken Schmerzen im linken Fuß. Zudem musste er sich aufgrund der eingetretenen Schonhaltung des Beines einer Meniskus-OP unterziehen. EUR 40.000,00

2016

Vergleich

LG Passau

53/14

Fehlerhaft durchgeführte epidurale Injektion und Liquorpunktion, Liquorunterdrucksyndrom, Kopfschmerzen, fehlerhafte Behandlungsaufklärung

Die Patientin erlitt aufgrund einer epiduralen Injektion einen Austritt von Liqour. Eine  Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden sowie eine therapeutische Sicherungsaufklärung hinsichtlich des Autofahrens oder der Notwendigkeit einer weiteren Überwachung erfolgt nicht. Ein neurologisches Konsil wurde trotz erheblicher Beschwerden (neurologische Ausfälle, Lähmungserscheinungen) unterlassen. Das Vorliegen eines postpunktionellen Liquorunterdrucksyndroms wurde fehlerhaft verkannt nicht behandelt. Die noch junge Patientin leidet seither dauerhaft unter medikationsbedürftigen Kopfschmerzen. EUR 10.000,00

2016

Vergleich

außergerichtlich

80/15 Iatrogene Punktion der Lunge nach Lidocaininjektion Während der Behandlung starker Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich der Patientin mittels einer Lidocaininjektion wurde iatrogen die Lunge der Patienten punktiert. Hierdurch kam es zur Ausbildung eines Pneumothorax. Die Patientin war vor der Behandlung nicht ausreichend über die Risiken der Injektion aufgeklärt worden. Zudem wurden der Patientin nach dem ersten Auftreten von Beschwerden unmittelbar nach dem Verabreichen der Injektion keine Verhaltens- und Warnhinweise erteilt oder eine weitere Abklärung unternommen.

EUR 15.000,00

 

2016

Vergleich außergerichtlich

79/11

Einbringung einer zu groß bemessenen Hüft-TEP, postoperative Beinlängendifferenz, mehrere Revisions-OPs, Verletzung des Nervus cutaneus femoralis, Impotenz, Reizdarm

Bei einer Hüft-OP wurden fehlerhaft ein zu langer Prothesenhals und ein zu großer Prothesenkopf eingesetzt, wodurch es zu einer postoperativen Beinlängendifferenz von mindestens + 2,5 cm kam. Eine pPostoperative Beckenübersichtsaufnahme fehlt. Wegen der erheblichen Beinlängendifferenz Erfordernis bedurfte es einer erneuten Revisions-OP; hierbei Infektion mit Staphylococcus epidermis. Allerdings keine Aufklärung über das 4x gegenüber dem Ersteingriff erhöhte Infektionsrisiko. Da die zu große eingebrachte Hüftprothese im Rahmen der Revisions-OP unter hohem Krafteinsatz entfernt werden musste, bildete sich bei dem Patienten zudem ein großes Hämatom im Bereich des Oberschenkels und des Genitalbereichs aus, das zur Impotenz führte. Postoperativ Entstehung erheblicher periartikulärer Verkalkungen sowie eines Reizdarms infolge langanhaltender Antibiotikaeinnahme.

EUR 125.000,00

 

2016

Vergleich

LG Passau

53/15 Teildurchtrennung des Nervus ulnaris bei Karpaltunneloperation, Muskelschwund und Neurodermitis Während einer Karpaltunnel-OP wurde der Nervus ulnaris (rechts) der Patientin teilweise durchtrennt. Notwendige Diagnostik wurde zu spät durchgeführt, sodass eine Nervennaht nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Auch eine Verpflanzung des Nervus suralis aus dem rechten Fuß führte zu keiner Besserung. Daher leidet die Patientin unter einer fehlenden Feinmotorik sowie einem muskelschwundbedingten Kraftverlust in der rechten Hand. Am rechten Fuß besteht ein Taubheitsgefühl an der Außenkante. Stressbedingt trat zudem eine Neurodermitis auf. Ihrem Beruf kann sie nur eingeschränkt nachgehen und ist auch im Alltag durch die fast unbrauchbare rechte Hand stark eingeschränkt. EUR 155.000,00 2016

Vergleich
außergerichtlich
45/14 Bilaterale Parese nach verspätet entdeckter Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) Surzbedingt erlitt die Patientin eine mediale Schenkelhalsfraktur links mit Einstauchung und Varusfehlstellung. Eine ebenfalls eingetretene Fraktur des 12. Brustwirbels wurde durch die behandelnden Ärzte trotz eingeschränkter Beweglichkeit und starker Schmerzen der Patientin nicht erkannt. Eine Abklärung der Beschwerden unterblieb. Zudem wurde trotz eines sehr geringen Quick-Wertes (Blutgerinnungswert) eine Operation zum Hüftgelenkersatz durchgeführt, was zu starken inneren Blutungen führte und mehrere Revisionsoperationen erforderlich machte. Selbst nach Auftreten der bilateralen Parese wurden keine Maßnahmen zur weiteren Abklärung unternommen, sodass letztlich eine irreversible Querschnittslähmung der inzwischen 77-jährigen Patientin eintrat. EUR 290.558,45

zzgl. quartalsweise Mehrkosten des Pflegeheims
2016

Vergleich
außergerichtlich
11/13 Komplette Tetraplegie (Querschnittslähmung) nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Bezug von Sozialleistungen über Gemeinde als SVT, der übergangene Ansprüche nach § 116 SGB X regressiert. Der Geschädigte erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Tetraplegie unterhalb C5/6 mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung, aufgrund welcher er schwerstpflegebedürftig wurde und auf eine Rund-um-die-Uhr-Pflege angewiesen ist. In Folge der Behinderung bezog er  von der Kommune über einen Zeitraum von 17 Jahren Sozialleistungen (so z.B. Pflegeleistungen, Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, etc.), wobei hinsichtlich dieser Kosten nach § 116 SGB X ein Anspruchsübergang auf die Kommune stattfand, die die von ihr erbrachten Sozialleistungen nun beim Schädiger regressiert hat. Hinsichtlich Art und Umfang der zu ersetzenden Leistungen war das Gericht nach § 118 SGB X an die unanfechtbaren Entscheidungen und Bescheide der Kommune gebunden.

EUR 905.000,00
 

davon:

EUR 425.000,00
außergerichtlich

EUR 480.000,00
gerichtlich

Zukunftsschaden offen

2016

Vergleich

LG Essen

1/15 Radialisparese nach Behandlung einer Oberarmschaftfraktur Nach einer sturzbedingten Oberarmschaftfraktur rechts kam es behandlungsfehlerhaft intraoperativ zu einer Verletzung des Nervus radialis der Patientin. Trotz klarer Anzeichen einer Nervenschädigung wurde in der Folgezeit durch die behandelnden Ärzte nicht angemessen reagiert, obwohl eine sofortige Behandlung zur Vermeidung einer irreversiblen Schädigung zwingend notwendig gewesen wäre. Eine präoperative Aufklärung über das Risiko einer Nervenverletzung ist nicht erfolgt. Die Patientin leidet an einer sog. Fallhand, Bewegungseinschränkungen an Finger und Hand, sowie Taubheitsgefühlen an Daumen und Zeigefinger, welche sie im Alltag erheblich einschränken. Ihren Beruf als Kassiererin musste sie verletzungsbedingt aufgeben. EUR 30.000,00 2016

Vergleich
außergerichtlich
38/13 Verwendung zu kurzer Schrauben bei Osteosynthese einer Grundgliedschaftschrägfraktur des rechten Mittelfingers Beim Volleyballspielen zog sich der Patient eine Fraktur des rechten Mittelfingers zu. Bei der notwendigen offenen Reposition und Osteosynthese wurden zu kurze Schrauben verwendet und diese in Fehlstellung eingebracht, so dass der Bruch fehlerhaft verheilte. Auch eine Korrekturosteosynthese konnte keine vollständige Besserung bringen. Dem Patienten verbleibt eine dauerhafte Funktionseinschränkung an der rechten Hand beim Faustschluss, welche ihn in seinem Beruf als Maurer und bei seinen Sportaktivitäten stark einschränkt.

EUR 20.000,00

2015

Vergleich
außergerichtlich

47/12 Blasenwandperforation bei vaginaler Hysterektomie; Schädigung des Harnleiters Die Patientin unterzog sich einer Entfernung eines Myoms in der Gebärmutter unter gleichzeitiger Anlage eines Netzes in der Scheide zur Behandlung der bestehenden Inkontinenz. Intraoperativ kam es behandlungsfehlerhaft zu einer Verletzung der Harnleiter und Perforation der Blase in deren Folge ein Loch in der Scheidenwand entstand, durch welches Urin in die Scheide laufen konnte. Eine präoperative Aufklärung über diese Risiken erfolgte nicht. Die Patientin war über Monate arbeitsunfähig und durch den zunächst unkontrollierten Urinverlust stark eingeschränkt. Mittlerweile sind die Wunden gut verheilt, allerdings besteht das Risiko einer künftigen Inkontinenz bei erneuter Perforation.

EUR 48.000,00

bei Abgeltung

2015

Vergleich
außergerichtlich

27/15 Sekundäre Dislokation einer distalen Radiusfraktur Nach einem Fahrradunfall erfolgte trotz Hinweisen auf eine distale Radiusfraktur (Handgelenksnaher Speichenbruch) auf einem Röntgenbild keine weitere Abklärung (Befunderhebungsfehler). Stattdessen wurde die Patientin am nächsten Tag entlassen, ohne dass der Bruch geschient wurde. Die Fraktur verheilte in der Folge in Fehlstellung und führte zu anhaltenden Beschwerden, weshalb eine Revisionsoperation vorgenommen werden musste.  

EUR 20.000,00

2015

Vergleich
außergerichtlich

4/15 MTX-Überdosierung verursacht Infektionen, Wundgeschwür und Verwirrtheitszustand Dem insulinpflichtigen Patienten wurde gegen seine Gicht statt der bisherigen Kortisonspritzen von seinem Arzt MTX (Methotrexat) verschrieben, jedoch zuvor über die Risiken aufzuklären. Überdies lag  die Dosierung 7-fach über der zulässigen Höchstmenge. Trotz erheblicher Zustandsverschlechterung unternahm der Arzt nichts. Die Überdosierung führte zunächst zu multiplen Infektionen und einem massiven Dekubitalgeschwür. Außerdem leidet hatte der Patient infolge der Intoxikation unter kognitiven Einschränkungen und wurde pflegebedürftig. 

EUR 175.000,00

2015

Vergleich
außergerichtlich

35/13 Blasenläsion bei Hysterektomie, mangelnde Aufklärung und Verstoß gegen Wahlleistungsvereinbarung Aufgrund Harnverhalts wurden der Patientin Myome im Uterus diagnostiziert und zu einer Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie) geraten, ohne dass über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Während der Ausschabung der Myome wurde  ohne vorherige Aufklärung oder Einwilligung ein Schnitt in der Harnröhre gesetzt. Bei der folgenden Hysterektomie kam es zu einer Blasenläsion, wobei trotz starker Schmerzen der Patientin erst nach einigen Tagen eine Untersuchung erfolgte. Zudem erfolgte die Operation nicht durch den durch in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführten Arzt, sondern einen Gastarzt. Auch bildete sich eine Blasenfistel. Die Patientin leidet weiterhin unter gestörtem Harndrang sowie negativen psychischen Folgen.

EUR 55.000,00

2015

Vergleich
außergerichtlich

14/14 Kosmetische Nasenkorrektur misslingt. Hochgradige Nasenatmungsbehinderung und Erfordernis mehrerer Nachoperationen. Infolge einer Schönheitsoperation durch einen prominenten Schönheitschirurg, bei der ein Nasenhöcker beseitigt und eine Schiefnase korrigiert werden sollte, kam es zu einer hochgradigen Nasenatmungsblockade mit nächtlichen Atemaussetzern, weil ohne OP-Einwilligung zu viel Knochen- und Knorpelmaterial im Bereich der Septumskante entfernt wurde. Wiederaufbau der Nasenspitze erforderlich. Außerdem zu viel Entnahme von Knorpelmaterial aus Nasenmuscheln; hierdurch Nasentrockenheit. Durch zu extreme Nasenhöckerabtragung außerdem sog. "Open roof".

EUR 65.000,00

Schmerzensgeld mit Zinsen nur ca. EUR 10.000,00;

der überwiegende Teil entfällt auf Operationskosten für Vergangenheit und Zukunft.

2015

Vergleich

OLG München,  ZS Augsburg

76/13 Beinvenenthrombose wegen fehlerhafter Thromboseprophylaxe Nach Hüftoperation (Hüft-TEP-Implantation) bei knapp 60-jähriger Ärtzin als Patientin wird Thromboseprophylaxe nur bei Klinikaufenthalt und damit zu kurz (19 statt 42 Tage) verordnet. Außerdem fehlerhaft Verschreibung eines kontraindizierten Prophylaxe-Medikaments. Patientin erleidet daraufhin tiefe Beinvenen-Thrombose in 3 Etagen und muss künftig dauerhaft Kompressionsstrümpfe tragen.

EUR 17.500,00

Schmerzensgeld mit Abgeltung

2015

Vergleich
außergerichtlich

66/14

Zurücklassen eines Bauchtuchs nach Darm-OP, Befunderhebungsfehler wegen Nichtreaktion auf auffällliges CT

Fehlende Zählkontrolle nach Darmoperation lässt bei Rentner zurückgelassenes Bauchtuch unerkannt. Trotz massiver freier Luft in Computertomogramm (CT) aufgrund Peritonitis (Bauchfellentzündung) zunächst keine Reaktion. Geschädigter erleidet nach Infektion mit einem multiresistenten Krankenhauskeim ein Multiorganversagen (MOV) und stirbt 3 Monate nach Darm-OP.

EUR 40.000,00

Schmerzensgeld und Beerdigungskosten

2015

Vergleich
außergerichtlich

91/11 Verwechslung eines Bandscheibenfachs bei Wirbelsäulen-Operation im HWS-Bereich Nach einem Bandscheibenvorfall kam es bei einer Halswirbelsäulen-Operation bei einer 38-Jährigen zur Verwechslung des Bandscheibenfaches. Die vorhandene Cervicobrachialgie in C6/C7 besteht fort und bedarf weiterer Schmerztherapie. Es liegt ein sog. Befunderhebungsfehler vor, da keine intraoperative Kontrolle (Bildwandler), ob korrektes Bandscheibenfach operiert wird. Auch kein Abgleich mit präoperativem Befund anhand von "Landmarken". Zweiteingriff zwar jederzeit am richtigen Bandscheibenfach möglich. Aber: Risiko einer Wirbelsäulenschädigung (Gefahr der Querschnittslähmung). EUR 165.000,00 2015

(Risiko-) Vergleich
61/11 Fehlanlage eines Anus praeter mit gravierenden Folgekomplikationen Während einer Sigmaresektion aufgrund perforierter Divertikulitis wurde der künstliche Darmausgang (Anus praeter) entgegen des ärztlichen Facharztstandards auf die linke Seite des Colons gelegt. Wenige Tage später kam es zu einem Ileus (Darmverschluss), der durch den falsch liegenden AP verursacht war. Intraoperativ wurde eine Arterie beschädigt, die eine erhebliche Blutung auslöste, die mit Blutkonserven und weitere Bauchoperation versorgt werden musste. Wenige Monate später trat wegen fehlender Kontrolle eine Anastomosen-Stenose auf. Der Geschädigte leidet heute unter Abdominalkoliken, Erschöpfungszuständen und einem Verwachsungsbauch; seine Erwerbsfähigkeit ist noch heute voll gemindert. EUR 395.000,00

davon Schmerzensgeld: EUR 150.000,00
2015

Vergleich

OLG München
37/14 Unscharfe Mammographieaufnahme führt zu verzögerter Brustkrebs-Therapie Langsam wachsender Mammatumor wird 5 Monate zu spät diagnostiziert, da Brusttumor durch unscharfe Mammographie zunächst nicht erkannt wird. Trotzdem kann noch brusterhaltend operiert werden. Einer Chemotherapie und Strahlentherapie hätte es vermutlich in jedem Fall bedurft. Allerdings mussten sämtliche Lymphknoten mit Wächterknoten entnommen werden, was möglicherweise sonst nicht erforderlich gewesen wäre. EUR 10.000,00 Schmerzensgeld 2015

Vergleich außergerichtlich
66/10 Armamputation und inkomplette Querschnittslähmung nach Sturz im Krankenhaus Nach behandlerseits bekanntem Sturz beim Toilettengang wird Patientin nicht untersucht. Verletzter Arm (Fraktur Radiusköpfchen und Elle) wird septisch und muss amputiert werden. Fehlende Untersuchung HWS trotz Prellmarke am Kinn und zunehmende Somnolenz führt zu Multiorganversagen (MOV) und Herausbildung einer schlaffen Tetraparese. Risikovergleich hinsichtlich Tetraparese. EUR 185.000,00 Schmerzensgeld

zzgl. Übernahme nicht gedeckter Eigenanteil an stationären Heimkosten für Vergangenheit und Zukunft (ca. EUR 550.000,00)
2014

(Risiko-) Vergleich außergerichtlich
128/09 Komplette linksbetonte Tetraparese unterhalb C3 Die Patientin litt an einer Zervikobrachialgie, daher Disketomie mit Spondylodese (Bandscheibenentfernung mit Wirbelsäulenversteifung). Intraoperativ Verwendung zu langer Schrauben; verspätete Myelographie erst am Folgetag. Fehlende Aufklärung der Patientin über Behandlungsalternativen (hier: Versteifung ohne Verschraubung und Verplattung). Wegen Tetraparese Erfordernis mehrerer Revisionsoperationen. Patientin ist dauerhaft querschnittsgelähmt und ist bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Rollstuhlerfordernis. GdB 100%. EUR 497.000,00 zzgl. Verdienstausfall

davon Schmerzensgeld: EUR 230.000,00
2014

Vergleich gerichtlich

LG Deggendorf
46/14

Strumarezidiv nach nicht vollständiger Entfernung Schilddrüsenkarzinom

Bei der Geschädigten wurde eine knotige Veränderung der Schilddrüse (onkozytäre Metaplasie) festgestellt. Vor Entfernung des Karzinoms wurde behandlungsfehlerhaft dessen genaue Lage und Größe sonografisch nicht ermittelt. Daher wurde intraoperativ nicht das gesamte erkrankte Gewebe entfernt. Nur wenige Monate später Bildung eines Strumarezidivs. Erfordernis einer Revisionsoperation. EUR 25.000,00 2014

Vergleich außergerichtlich
82/11 Blasenverletzung bei Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) Bei abdominaler Hysterektomie wurde iatrogen die Blase der Patientin durchstochen, es kam zur Ausbildung einer Blasenfistel. Keine ausreichende Aufklärung über OP-Risiken. Fehlende Untersuchung der Patientin vor Entlassung; daher verzögertes Erkennen der Fistel. Sechs Monate Dauerkatheter, wiederholte Blaseninfektionen. EUR 16.000,00 2014

Vergleich außergerichtlich
55/14 Lagerungsschaden mit Verbrennungen 2. Grades nach Operation Bei einem 14-jährigen Jungen nach Blinddarm-OP wegen Blinddarmentzündung und Abszess in Bauchhöhle Verbrennung 2. Grades an Rücken, die intraoperativ durch falsche Lagerung entstanden war und einer weiteren operativen Revision bedurfte. Narbenbildung. EUR 6.000,00 2014

Vergleich außergerichtlich
24/08 Verzögerte Behandlung einer Lungenembolie Bei notfallmäßiger stationärer Einlieferung wegen stechender Brustschmerzen und Atemnot muss neben Herzinfarkt auch Lungenembolie in Erwägung gezogen und die entsprechenden Befunde (Labor mit CRP, D-Dimere sowie Thorax-CT) erhoben werden. Die Entlassung ohne endgültige Diagnose ist behandlungsfehlerhaft. Erst nach Tagen erkannte der Hausarzt eine Pleuritis (Rippenfellentzündung) und stellte den Verdacht auf Lungenembolie. Es bestanden drei Wochen stärkste Schmerzen. Der Geschädigte litt u. a. unter schmerzbedingtem Schlafentzug und Todesangst. Er war vier Monate arbeitsunfähig, verlor seinen Arbeitsplatz, darf seither nicht mehr in klimatisierten Räumen arbeiten und benötigt Thromboseprophylaxe. EUR 40.000,00 2014

Vergleich gerichtlich

LG Frankfurt/M.
 
6/12 Streckdefizit des Kniegelenks nach nicht indizierter Knieoperation 49jährige Geschädigte litt unter Schmerzen im Knie bei bekannter Fibromyalgie. MRT zeigte eine mediale Gonarthrose. Es wurde zur operativen Versorgung mittels Teilschlittenprothese geraten, ohne über die Behandlungsalternative Umstellungsosteotomie aufzuklären. Die Schlittenprothese wurde zu tief ohne Herstellung der Gelenklinie implantiert. Bei anhaltenden Schmerzen musste der Teilschlitten nach nur vier Monaten durch eine Knie-TEP ersetzt werden. Nach der Revisions-OP lag jedoch das Tibiaplateau deutlich zu weit medial, sodass binnen zwei Monaten ein TEP-Wechsel durchgeführt werden musste. Es verblieb ein Streckdefizit von 30° des Kniegelenks als Dauerschaden. EUR 60.000,00

davon Schmerzensgeld: EUR 25.000,00
2014

Vergleich außergerichtlich
68/12 Verzögerter Gelenkersatz nach Ellenbogenfraktur; unnötige Narkosemobilisation Nach einer operativen Versorgung einer komplizierten Ellenbogenfraktur verblieb eine schmerzhafte totale Streckhemmung des Gelenks. Die behandelnden Ärzte unterließen jede radiologische Befunderhebung und führten stattdessen eine Narkosemobilisation ruckartig und nicht fachgerecht schonend durch. Außerdem war die Indikation der Maßnahme nicht gegeben, da bereits eine Gelenksarthrose vorlag, die nur mittels Gelenkersatz hätte behandelt werden können. Erst mit einem Jahr Verzögerung wurde der erforderliche Gelenkersatz vorgenommen. Es verblieb eine Streckhemmung des Gelenks. EUR 17.500,00 2014

Risikovergleich außergerichtlich
17/11 Fehlende Sekundärprophylaxe und Exsikkose (fehlende Flüssigkeitszufuhr) nach Schlaganfall führen zu weiterer Verschlechterung (Locked-in-Syndrom)

Der Geschädigte hatte einen Schlaganfall mit mehreren Kleinhirninfarkten erlitten. Wegen des hohen Hirndrucks aufgrund Raumforderung war zunächst eine Sekundärprophylaxe mit ASS bzw. Clopidogrel wegen der Blutungsgefahr kontraindiziert. Nach Rückgang des Hirndrucks hätte jedoch eine Sekundärprophylaxe zur Blutverdünnung erfolgen müssen. Zudem wurde die Flüssigkeitsaufnahme des Patienten trotz hoher Temperaturen nicht durch Bilanzierung kontrolliert. Patient erlitt weitere Krampfanfälle, Harnwegsinfektion und schließlich eine Bewußtseinseintrübung. Ein nicht zeitnah durchgeführtes MRT ergab eine "nicht mehr ganz frische" Ischämie. Der Geschädigte erlitt ein sog. Locked-in-Syndrom und starb nach fünf Jahren an den Folgen einer Lungenentzündung. Ein Risikovergleich wurde mit einer Haftungsquote von 25 % geschlossen.

EUR 124.000,00 2014

Risikovergleich außergerichtlich
85/11 Verzögertes Erkennen eines Mammakarzinoms wegen unterlassener Stanzbiopsie Wenn die Mammographie bei über mehrere Monate auffälliger Sekretion aus der Mamille in der Menopause keinen eindeutigen Befund ergibt, muss der behandelnde Gynäkologe eine weitergehende Diagnostik in Form einer Stanzbiopsie empfehlen. Ergebnis der Unterlassung war hier die verzögerte Diagnose eines Mammakarzinoms. Laut Sachverständigem wäre ein kleinerer Eingriff bezüglich der befallenen Lymphknoten wahrscheinlich gewesen. Die sich anschließende Chemotherapie hätte jedoch den gleichen Umfang gehabt. Durch die Verzögerung besteht ein größeres Rezidivrisiko. EUR 3.500,00 2014

Vergleich gerichtlich

LG Passau
91/08 Phenytoin-Intoxikation Neurologe erhöhte die Dosis des zuvor neu eingestellten Wirkstoffs Phenytoin, ohne die Erhöhung mittels Kontrolllabor zu begleiten. Acht Wochen später stellten sich durch die behandelte Epilepsie nicht zu erklärende Symptome ein. Es folgte die stationäre Diagnose einer Vergiftung mit Phenytoin. Die Geschädigte litt in der Zwischenzeit unter nicht epileptischen Bewusstseinsverlusten, Gangunsicherheit, Schwindel, Temperaturschwankungen und fortschreitender Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Als Dauerschaden verblieb eine Hemiparese am rechten Fuß. EUR 15.000,00 2014

Vergleich gerichtlich

LG Passau
71/12 Wundinfektion in Reha-Klinik Nach Bypass-OP wurde die Operationswunde am Brustbein in der Reha-Klinik trotz deutlichem Anstieg des CRP-Wertes nicht mehr in Augenschein genommen. Über 12 Tage erfolgte keine ärztliche Wundinspektion, obwohl diese nach wenigen Tagen stark nässte. Trotz eindeutiger Entzündungszeichen erfolgte weder ein Wundabstrich noch eine Antibiose. Es zeigte sich eine infizierte Wunde, Wundheilungsstörung mit neuerlicher stationärer Versorgung. Therapie mittels VAC-Anlage und Pectoralisplastik. Sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit. EUR 10.000,00 2014

Vergleich gerichtlich

LG Regensburg
65/11

Kiefergelenksbeschwerden nach Nonokklusion zweier Brücken

Nach Eingliederung von zwei Brücken im Unterkiefer bestand eine letztlich nicht nachzubessernde Nonokklusion. Die Nachversorgung verzögerte sich jedoch über mehrere Jahre, da kein Zahnarzt zu finden war, der sich an die Zahnsituation herantraute. Hierunter entwickelten sich erhebliche Kiefergelenksbeschwerden, die langwierige Schienentherapien nach sich ziehen werden. EUR 4.000,00

davon Schmerzensgeld: EUR 3.000,00

2014

Risikovergleich außergerichtlich

88/13 Schwere Anämie nach Übersehen einer Dauermedikation mit Marcumar Bei stationärer Versorgung nach Sturz vom Fahrrad übersahen die Ärzte die angegebene Marcumarisierung und verabreichten zusätzlich den Blutgerinnungshemmer Xarelto. Es kam zu einem Absturz des Hämoglobinwertes (unter 7 g/dl) und des Quickwertes (15%). Es mussten mehrere Blutkonserven verabreicht werden. Die Blutarmut hatte mehrere Hämatome und eine Einblutung ins Ellbogengelenk zur Folge. Letztere musste nach einem weiteren Monat operativ mittels Bursektomie versorgt werden. EUR 7.500,00 2014

Vergleich außergerichtlich
95/08 Fehlerhafte Implantatinsertion mit schmerzbedingtem Implantatverlust Die Verblockung einer Brücke über Zähne 15-17 wurde aufgehoben um an Regio 16 ein Implantat zu inserieren. Die Geschädigte behauptet, es habe bereits vor der Versorgung ein Schmerz an 17 bestanden. Der ZA behauptet, die Beschwerden seien erst nach Insertion aufgetreten. Letztlich hätte in beiden Varianten das Implantat nicht gesetzt werden dürfen oder brauchen. Es folgten mehrere Monate mit Schmerzen bis ein anderer ZA das Implantat 16 wieder entfernte. Ein weiteres Implantat ging frühzeitig verloren, da die notwendige Augmentation (Knochenaufbau) fehlerhaft unterlassen wurde. EUR 5.000,00

davon Schmerzensgeld: EUR 4.000,00
2014

Vergleich gerichtlich

OLG München
146/09 Nekrose der Pankreas (Bauchspeicheldrüse) Der Geschädigte erlitt eine nekrotisierende Pankreatitis (Entzündung der Bauchspeicheldrüse). Eine notwendige Befunderhebung mittels Computertomograhie (CT) wurde in dem Krankenhaus trotz extrem hoher CRP-Werte (Entzündungsparameter) nicht durchgeführt (Befunderhebungsfehler). Der Geschädigte erlitt eine Sepsis, die anfangs nicht erkannt wurde und ein nachfolgendes Multiorganversagen. Zudem wurde eine Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) vorgenommen, obwohl keine Indikation hierfür mangels Steinnachweis vorlag. Der Geschädigte ist jetzt voll erwerbsgemindert (MdE 100); ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) 60 verblieben. Aufgrund eines erhöhten Kreatininwerts möglicherweise spätere Dialysepflichtigkeit. Geschädigter wünscht Gesamtabgeltung, wobei die Beträge neben dem Schmerzensgeld auf den Haushaltsführungsschaden, den Verdienstausfallschaden und die Verzinsung entfallen. Die Zahlungen entsprechen einer Haftungsquote von 85 %. EUR 430.000,00

davon Schmerzensgeld: EUR 200.000,00
2013

Vergleich gerichtlich

LG Deggendorf
23/10 Unterlassene Kontrolle eines Druckverbandes, Zehamputation Nach ambulanter Trennungsoperation der zwischen den Zehen D II und D III bestehenden Syndaktylie wurde der vom Operateur gelegte Kompressionsverband vor der Entlassung entgegen ärztlicher Anordnung nicht mehr kontrolliert. Obwohl der Geschädigte Schmerzen äußerte erfolgte die Entlassung nach Hause mit der Anweisung, den Verband fünf bis sieben Tage zu belassen. Nach drei Tagen war der Zeh D II nekrotisiert und konnte nur noch amputiert werden. EUR 4.000,00 2013

Vergleich gerichtlich

LG Deggendorf
29/10 Nervschädigung (Durchtrennung) Nervus medianus Zahlung des Steuerschadens wegen des Verdienstausfalls im Fall 29/10 (Sachverhalt unter gleichem Aktenzeichen 2012 dargestellt) EUR 47.354,00 2013

Zahlung außergerichtlich
11/09 Nichtbehandlung eines Vorhofflimmerns mit Marcumar, daher Erleiden eines Schlaganfalls Die Geschädigte stürzte im Garten aufgrund (bekanntem) Vorhofflimmern und intermittierender Tachyarrhythmie absoluta. Der Hausarzt kam der Empfehlung eines anderen Arztes sowie eines Klinikums zur Antikoagulation mittels Marcumar nicht nach. Trotz Befundes eines Augenarztes wurde von dem Hausarzt weiterhin keine Antikoagulation (Hemmung der Blutgerinnung) durchgeführt. Sechs Monate später erlitt die Geschädigte daher einen Schlaganfall, eine Hemiparese links, eine Dysarthrie (Sprechstörung) sowie eine Dysphagie (Schluckstörung). Sie wurde zum Pflegefall der Pflegestufe III. Der Hausarzt behauptete, ohne dass sich eine entsprechende Dokumentation in seinen Patientenunterlagen befand, dass die Geschädigte eine Marcumarisierung trotz seiner Empfehlung abgelehnt habe. Nach 2 Jahren Leidenszeit verstarb die Geschädigte. EUR 50.000,00 2013

Risikovergleich außergerichtlich
57/10 Unentdeckte Gallenblasenentzündung, Einschränkung in der Willensfreiheit durch fehlerhafte Fixierung Der Patient hatte zuvor einen fehlgeschlagenen Suizidversuch mit Opiaten unternommen, auf die er als Arzt Zugriff hatte. Daraufhin wurde er in der Psychiatrie eines Landeskrankenhauses stationär behandelt. Er litt an einer Cholezystitis (Gallenblasenentzündung), die unbehandelt eine Peritonitis (Bauchfellentzündung) nach sich zog und beinahe zu seinem Tod geführt hätte. Der Fehler lag in einem Befunderhebungsfehler. So wurden die Beschwerden des Patienten im Bauchbereich fehlerhaft als Entzugserscheinungen, wegen des Opiats, missgedeutet. Auch wurde keine körperliche Untersuchung des Patienten durchgeführt. Stattdessen wurde der Patient durch Bauchgurte fixiert und erhielt eine Überdosis nicht therapiegerechter Medikamente. EUR 12.400,00

davon Schmerzensgeld: EUR 11.000,00
2013

Vergleich gerichtlich

LG Regensburg
6/11 Intrakranielle Blutung mit baldigem Tod nach Herzinfarkt Der Patient war im Bereich der Aufnahme eines Krankenhauses wegen eines Verdachts auf Frühzeichen eines Herzinfarkts, als er plötzlich im Stand mit dem Kopf auf harten Boden aufschlug. Die hinzugerufenen Ärzte behandelten zwar den tatsächlich erlittenen Herzinfarkt des Geschädigten, unterließen es aber, die schwere Kopfverletzung durch Hirn-CT zu untersuchen, sodass die ausgeprägte Subarchnoidalblutung (SAB) unentdeckt blieb und nicht behandelt wurde. Überdies erhielt der Geschädigte eine blutverdünnende Medikation (wegen des Herzinfarkts), die die Blutung nicht hemmte, sondern sogar verstärkte. Als nach dem Nichterwachen aus dem komatösen Zustand in der Nacht nach dem Unfall schließlich doch ein Hirn-CT gemacht wurde, war es für eine Entlastungsoperation des Gehirns zu spät. Der Patient verstarb. Die Höhe des Schmerzensgeld ergibt sich aus der nur kurzen Leidenszeit des Patienten. EUR 17.500,00

davon Schmerzensgeld: EUR 10.000,00

2013

Vergleich außergerichtlich

24/12 Sturz im Krankenhaus wegen Verletzung der Aufsichtspflicht durch das Pflegepersonal Die Patientin, eine ältere Rentnerin, befand sich zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus. Bei einem Sturz aus dem Bett zog sie sich eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf zu, die genäht werden musste. Außerdem entstanden ihr hierbei Hämatome am Hinterkopf und Nacken, verbunden mit sehr starken Kopfschmerzen. Die Patientin war schon zuvor länger unruhig gewesen und litt unter einer demenzartigen Desorientierung/Verwirrtheit sowie eingeschränkter Mobilität. Trotzdem leitete das zuständige Pflegepersonal, das ausdrücklich über die Sturzgefahr der Patientin informiert worden ist, keine besonderen Schutzmaßnahmen ein. Die Geschädigte wurde in Pflegestufe II hochgestuft. EUR 12.000,00 2013

Vergleich außergerichtlich
66/10 Fehlende Dokumentation eines Sturzes im Krankenhaus verursacht durch das Pflegepersonal, Querschnittslähmung, Armamputation infolge übersehener Sepsis im Ellbogengelenk Stationärer Aufenthalt der Patientin im Krankenhaus wegen chronischer Rückenschmerzen. Bei einem Toilettengang ließen sie die Krankenschwestern fallen. Aufgrund heftigster Schmerzen konnte sie sich nach diesem Vorfall auch nicht mehr mit Hilfestellung mobilisieren. Die Patientin wurde nach dem Sturz jedoch nicht ärztlich untersucht, da der Sturz nicht korrekt dokumentiert worden war. Daher konnte eine Verschlechterung des Allgemeinzustands der Geschädigten nicht korrekt gedeutet werden, obwohl bei der Entlassungsuntersuchung Hämatome an Hals und Oberschenkel sowie eine auffälige Schwellung des linken Oberarms festgestellt wurden. Infolge des Sturzes auf das Kinn war es zu einer Überstreckung der HWS und damit zur Querschnittslähmung gekommen. Weiter war das Ellbogengelenk aufgrund des nicht festgehaltenen Sturzes voller Eiter, so dass eine Amputation des Arms stattfinden musste. Außerdem hatte die Geschädigte infolge des Sturzes eine Rippenserienfraktur sowie Frakturen am HWK 1 und Schambeinast links erlitten. Sie ist nun vollständig pflegebedürftig. Die Zahlung von EUR 100.000,00 ist nur zur Klaglosstellung gezahlt worden und bei weitem nicht ausreichend. EUR 100.000,00 2013

zur Klaglosstellung gezahlt
31/11 Nichtbehandlung einer aufgetretenen Paravasation nach Infusion Die unter MS leidende Patientin erlitt bei einer Infusionsbehandlung mit Mitoxantron (hochaggressives Krebsmedikament) zur Vermeidung der Krankheitsprogression eine komplexe Weichteilverletzung am linken Unterarm, weil die Infusion fehlerhaft gelegt worden war und dadurch nicht in die Vene, sondern in das umliegende Gewebe gespritzt wurde, was wegen der fehlenden Beaufsichtigung der Geschädigten nicht bemerkt wurde. Die Geschädigte war zuvor nicht über das Risiko einer Paravasation (Austritt des Mitoxanthron in das umliegende Gewebe) belehrt worden. Nach der Paravasation erfolgte keine erforderliche Hochlagerung des Handgelenks, die Kanüle ist nicht in situ verblieben und eine notwendige Gabe von Dimethylsulfoxid (DMSO) erfolgte ebenfalls nicht. Aufgrund der Paravasation und der fehlerhaften Nachbehandlung leidet die Geschädigte an einem Dauerschmerz; ihr rechter Arm ist fast vollkommen gebrauchsunfähig geworden. Insbesondere kann sie den Rollator, den sie zum Fortbewegen benötigt, nicht mehr verwenden. (Pflegestufe II).
Bei der Schmerzensgeldzahlung handelt es sich nur um einen Betrag der Versicherung zur Klaglosstellung.
EUR 10.000,00

2012

zur Klaglosstellung gezahlt

38/11 Baldiger Tod einer Wachkomapatientin nach verunreinigter Trachealkanüle Die Patientin litt am apallischen Syndrom (Wachkoma). Ihr wurde eine Trachealkanüle als Dauerkanüle eingesetzt. Dabei ist es notwendig, dass die Atemluft der Kanüle ständig gereinigt, befeuchtet und die Innenkanüle regelmäßig gewechselt wird, sowie zweimal am Tag eine Inhalation durchgeführt wird. Die zuständigen Pfleger vernachlässigten die ständig notwendige Reinigung und Pflege trotz Vorgabe des Kanülenwechsels gemäß Pflegeplan, sodass die Patientin aufgrund des Sauerstoffmangels infolge der massiven Verborkung, also dem Zusetzen der Trachealkanüle mit getrocketem Sekret, nach nur kurzer Leidenszeit trotz Wiederbelegungsversuchen innerhalb weniger Stunden verstarb. EUR 10.000,00

davon Schmerzensgeld: EUR 5.000,00
2012

Vergleich gerichtlich

LG Stuttgart
41/12 Verbrennung 3. Grades mit Verbleib von Wundnarben und gestörter Oberflächensensibilität, Schulterprellung, Gehirnerschütterung Die Patientin befand sich wegen eines epileptischen Anfalls in stationärer Behandlung. Im Krankenhaus stürzte sie, aufgrund fehlender Aufsicht des Pflegepersonals aus einem Toilettenstuhl, weil sie sich bemerkbar machen wollte. Dabei war dem Personal die Sturzneigung der Geschädigten bekannt. Aufgrund des Sturzes stieß die Geschädigte mit dem Kopf gegen eine Heizung und zog sich eine Gehirnerschütterung und eine Schulterprellung zu. Weil immer noch kein Pflegepersonal kam, wurde ihr Rücken über einen Zeitraum von ca. 2 Stunden gegen die voll aufgedrehte Heizung gedrückt. Auf Grund einer teilseitigen Lähmung infolge eines früher erlittenen Schlaganfalls konnte sich die Geschädige nicht fortbewegen. Daher erlitt sie am Rücken durch die Heizung eine Verbrennung 2./3. Grades, ohne sich fortbewegen zu können. EUR 15.000,00 2012

Vergleich außergerichtlich
116/07 Infektion wg. Entnahme eines neugeborenen Babys (Frühchen) aus Inkubator für einen längeren Zeitraum Das Baby (Frühchen) litt an einer bronchopulmonalen Dysplasie (BPD), welche darauf zurückzuführen ist, dass es als Frühgeborenes für mehrere Stunden und damit zu lange Zeit aus dem Inkubator genommen worden ist für ein sog. Kanguruing auf dem Bauch seiner Eltern und sich infolgedessen einer Infektion zuzog. Es wurde "ohne Bubble" (ohne Atemhilfe CPAP) und Temperaturkontrolle mindestens 4 Stunden lang bei den Eltern belassen, welches schließlich zur BPD führte, die jedoch keine Spätfolgen mit sich brachte. Das Schmerzensgeld ist nicht höher ausgefallen, weil es sich um einen Risikovergleich gehandelt hatte. EUR 15.000,00 2012

Vergleich außergerichtlich

29/10

Nervschädigung (Durchtrennung) Nervus medianus Intraoperative Durchtrennung des N. medianus des rechten Arms. Fehlerhafte Aufklärung sowie postoperatives Nichterkennen der Verletzung trotz Vorliegens einer sog. "Schwurhand". Keine Hinzuziehung eines Neurologen. Dauerhafter Verlust der Funktion der Beugemuskulatur des rechten Arms. EUR 442.847,00

davon Schmerzensgeld:

EUR 45.000,00
2012

Vergleich außergerichtlich
2/09 Armplexuslähmung bei fehlerhafter Lagerung (Lagerungsschaden) Bei einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) wurde der rechte Arm der schlanken Patientin zur Anästhesie im 90°-Winkel ausgelagert. Bei einer dreistündigen OP stießen nachweislich die operierenden Ärzte immer wieder an den rechten Arm. Postoperativ zeigte sich eine inkomplette Armplexuslähmung, welche sich zum Glück im Laufe der nächsten Monate weitestgehend zurückbildete. Ein Restschaden verblieb jedoch. EUR 12.500,00 2012

Vergleich gerichtlich

LG Passau
123/07 zweimalige Peritonitis (Bauchfellentzündung) Nach einer laporoskopischen Rektopexie mit Colonresektion stellten sich postoperativ heftige Schmerzen und Übelkeit ein, welche nur symptomatisch behandelt wurden. Radiologische Befunde wurden eine Woche lang nicht erhoben. Die dann diagnostizierte Peritonitis wurde erneut nur laporoskopisch revidiert und die Patientin zeitweilig ins Koma versetzt. Trotz anhaltender Schmerzen erfolgte die Entlassung. 10 Tage später lag eine erneute Peritonitis vor. Aufgrund Beweisunsicherheiten wurde einem Risikovergleich zugestimmt. EUR 25.000,00 2012

Vergleich außergerichtlich
183/08 Doppelbildsehen nach Katarakt-OP Bei beginnendem Katarakt (Grauer Star) besteht eine nur relative OP-Indikation. Über diese besteht eine Aufklärungspflicht. Bei der Patientin bestand zudem eine einseitig ausgeprägte Kurzsichtigkeit (Myopie), welche vor der OP durch das Gehirn ausgeglichen werden konnte. Über das erhöhte Risiko von postoperativem Doppelbildsehen hätte lt. Sachverständigem aufgeklärt werden müssen. Das Risiko hat sich verwirklicht. Weiterer Schaden konnte kausal nicht nachgewiesen werden. EUR 5.000,00 2012

Vergleich gerichtlich

LG Landshut
18/11 Vergessen eines OP-Tuchs im Bauch Bei einer Entbindung mittels Kaiserschnitt kam es aufgrund eines Cervixrisses zu starken Blutungen, die operativ versorgt wurden. Postoperativ klagte die Patientin immer wieder über Schmerzen im Bauch und Übelkeit. Trotz dokumentierten Blähbauchs über sechs Tage wurde die Patientin ohne weitere Untersuchungen entlassen. Nach einem halben Jahr wurde bei anhaltenden Bauchschmerzen ein Tumor entdeckt, der sich jedoch als vergessenes Bauchtuch entpuppte. Es blieben Verwachsungen im Bauchraum, ein übernähter Dünndarm mit Ileusrisiko. EUR 52.500,00 2011

Vergleich außergerichtlich
64/08 Dünndarmileus nach Kaiserschnitt Bei der Erstgebärenden musste eine Sectio caesarea durchgeführt werden. Postoperativ zeigten sich über Tage eine Appetitlosigkeit und Übelkeit. Selbst bei anhaltendem sofortigem schwallartigem Erbrechen nach Nahrungsaufnahme wurden keine klinischen und radiologischen Befunde erhoben. Es kam zur Not-OP-Situation. Es besteht ein Verwachsungsbauch, der bereits einen Bridenileus verursachte. EUR 22.500,00 2011

Vergleich außergerichtlich
52/10 iatrogene Durchtrennung des Gallengangs Bei einer indizierten Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) wurde fehlerhaft der Gallengang durchtrennt. In einer Revisions-OP wurde diese fehlerhaft nicht mittels Y-Roux-Technik versorgt. Nach weiteren operativen Eingriffen musste der Gallengang fast vollständig entfernt werden. Hierdurch bedingt das große Risiko einer zukünftigen Leberschädigung sowie ein Verwachsungsbauch wegen zahlreicher Narben. EUR 50.000,00

zzgl. materieller und immaterieller Vorbehalt
2011

Vergleich außergerichtlich
148/09 Behandlungsfehler: Angeschnittene Harnblase Der Geschädigte litt unter akuten Beschwerden nach einem erlittenen Leistenbruch, den er - trotz Kenntnis - zu spät operativ behandeln ließ. Interoperativ wurde beim Versuch, den Bruchsack zu öffnen, die Harnblase angeschnitten. Eine angeordnete Sonographie wurde von der Klinik nicht durchgeführt. Auf den Ileus (Darmverschluss) infolge der Inkarzeration (Einklemmung) des Bruchsacks wurde von Seiten der Klinik viel zu spät reagiert, so dass der Geschädigte ein Multiorganversagen wegen Kompartmentsyndrom im Bauchbereich erlitt, wofür das massive Anschwellen des Bauchs sprach. Für die Langzeitbeatmung musste Trachealkanüle gelegt werden. Hinzu trat ein akutes Nierenversagen, welches mittels Dialyseverfahren behandelt werden musste. Der Patient verstarb aufgrund der vielen gesundheitlichen Rückschläge. Es handelt sich um einen Risikovergleich, da der Geschädigte keine RSV hatte. EUR 40.000,00 2011

Vergleich außergerichtlich
54/10 Sturz im Pflegeheim, u. a. Rippenfrakturen Bei bekannter Demenz und Verwirrtheit mit Gangunsicherheit und Sturzneigung der Heimbewohnerin wurden Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bettgitter) für nächtlich unbemerkte Umgänge der Bewohnerin seitens des Pflegepersonals nicht getroffen. Es kam zum Sturz mit der Folge von Rippenserienfrakturen, Schürfwunde und Hämatome am Kopf. EUR 3.500,00 2011

Vergleich außergerichtlich
137/08 Wundinfektion nach Brustaufbauoperation Nach einer wegen Mammakarzinom notwendigen Brustamputation erfolgte ein Brustaufbau bei der Patientin. Postoperativ wurde der Wundverband nicht ordnungsgemäß angelegt und gewechselt. Zudem wurden auf Frühzeichen einer Wundinfektion nicht reagiert. Der Brustaufbau scheiterte daher und es verblieben zudem erhebliche vermeidbare Narben nach einem langwierigem Heilungsprozess. EUR 13.500,00 2011

Vergleich außergerichtlich
11/10 Fehlanlage eines Zentralen Venenkatheters (ZVK), Armplexuslähmung Nach einer Rektumresektion zeigte sich eine komplette Armplexuslähmung des rechten Arms. Röntgendiagnostik brachte eine Fehlanlage des ZVK zum Vorschein. Die gesamte Medikation war neben die Vene in das umliegende Gewebe geflossen. Prä- und intraoperativ war keine ausreichende Kontrolle der Lage des ZVK erfolgt. Darüber hinaus wurde ohne vorherige Einwilligung eine simultane Cholezystektomie vorgenommen. Die Plexuslähmung zeigte sich noch ein Dreivierteljahr. EUR 15.000,00 2011

Vergleich außergerichtlich
90/08 Hüft-TEP, Pfanneneinbruch ins Becken Nach zurückliegender Hüft-TEP wurde wegen Pfannenlockerung ein Pfannenwechsel empfohlen. Pfannenwechsel-OP erfolgte fehlerhaft ohne zeichnerische Planung. Bei postoperativer Röntgenaufnahme zeigte sich Einbruch der neu implantierten Pfanne in das Becken, der über mehrere Monate nicht erkannt wurde. Erst nach Verlegung in ein anderes KH wird zentrale Luxation der TEP diagnostiziert; trotz Oberschenkelamputation Versterben der Patientin Mitte 3/06. Wegen kurzer Leidenszeit Schmerzensgeld nur EUR 60.000,00. EUR 110.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 60.000,00

2011

Vergleich gerichtlich

LG Deggendorf

84/10 fehlerhafte Zahnprothetik Es wurden umfassende Sanierungsmaßnahmen im Oberkiefer nicht fachgerecht durchgeführt. Die Wurzelfüllungen der Zähne 21, 23, 25 und 27 waren unzureichend, die gefertigten 5 Kronen standen am Rand erheblich über. Keine ausreichende Okklusion wurde erreicht. Die Patientin entwickelte massive Kiefergelenksbeschwerden über ein Jahr mit einer Bissveränderung. Eine kostenintensive Neuanfertigung wurde notwendig. EUR 12.000,00 2011

Vergleich außergerichtlich
5/10 Spondylodiszitis nach Bandscheibenvorfall Beim Patienten lag ein Diskusprolaps vor, der operativ versorgt wurde. In der Reha kam es zu einem plötzlich neu eintretendem Schmerzbefund, welcher jedoch über zwei Wochen nicht neurologisch untersucht wurde (mehrere Befunderhebungsfehler). So konnte sich eine Entzündung der Wirbelsäule (Spondylodiszitis) manifestieren. EUR 9.000,00 2011

Vergleich außergerichtlich
151/09 Fehlstellung Bein in Außenrotation Nach einem Fahrradunfall des 14jährigen Mandanten musste eine Tibiaspiralfraktur am rechten Schienbein operativ versorgt werden. Postoperativ zeigte sich eine Drehfehlstellung in Außenrotation von 20°. Der Operateur hatte intraoperativ keine Kontrolle der Fußstellung vorgenommen. Außerdem war über das Risiko nicht aufgeklärt worden. Neben einer sichtbaren Fehlstellung ist vor allem das Risiko eines frühzeitigen Verschleißes des Bewegungsapparates abgegolten worden. EUR 6.000,00 2011

Vergleich außergerichtlich
8/09 Brückenversorgung im Oberkiefer fehlerhaft, Abrasion von Zähnen, Zahnkronen fehlerhaft Bei der Patientin wurden zwei Brücken (Regio 11-27 und 17-14) eingegliedert, ohne zuvor die Bisshöhe zu korrigieren und einzustellen. Es lagen zudem eklatante Planungsfehler vor, da es an Stützpfeilern fehlte. Trotz über 50maligem Aufsuchen des behandelnden Zahnarztes wurde von diesem keine andere Lösung angeboten. Eine komplette Neuanfertigung der Prothetik im Oberkiefer mit langwieriger Korrektur der Bisshöhe wurde notwendig. Es lagen zudem Abrasionen der Gegenzähne und fehlerhafte Kronen (regio 44, 45) vor. EUR 8.000,00 2011

Vergleich gerichtlich

LG Passau
181/06 Dekubitus im Sakralbereich Risikopatientin mit Adipositas p. m. erlitt wegen fehlerhafter Lagerung während einer Knie-TEP-OP ein Dekubitalgeschwür 2. Grades im Sacralbereich. Dies entwickelte sich zum Dekubitus 4. Grades weiter. Bei Untätigkeit der Ärzte stellte sich eine Sepsis ein. Nach Verlegung auf Aufforderung der Patientin in ein zweites Krankenhaus folgten 11 Operationen, um das nekrotische Gewebe zu entfernen. Das für Dekubitalgeschwüre hohe Schmerzensgeld war aufgrund der Regulierungsverzögerung, der Lebensgefahr infolge der Sepsis, der vielen Operationen sowie der starken Narbenbildung und fortbestehender Schmerzen beim Sitzen gerechtfertigt. EUR 80.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 50.000,00
2011

Vergleich außergerichtlich
145/09 Hemiparese rechts nach fehlerhafter, unzureichender Schlaganfalltherapie Nach Erleiden eines 1. Schlaganfalls oder einer TIA wurde der 69 jährige Patient im Krankenhaus nicht prophylaktisch versorgt, der Elektrolythaushalt sowie Vitalparameter nicht überwacht. Nach Rückbildung aller Symptome stellten sich über Nacht erneut schwere Symptome eines Schlaganfallgeschehens ein. Dennoch erfolgte u. a. über zwei Tage hinweg weder ein neurologisches Konsil noch die Überweisung in eine nahegelegene Stroke Unit. Es verblieb eine leichte Hemiparese. EUR 67.500,00 2011

Vergleich außergerichtlich
48/10 Enzephalopathie (Hirnschaden) durch prolongierte Hypoglykämie (Unterzuckerung) Bei 84jähriger Patientin mit Diabetes mellitus II während Krankenhausaufenthalt zur Schmerztherapie keine Überwachung des Blutzuckerspiegels. Pat. fiel in wachkoma-ähnlichen Zustand. Sie kann sich nicht mehr mitteilen, benötigt dauerhaft Magensonde (PEG) und entwickelt Harn- und Stuhlinkontinenz. Pflegestufe III und GdB von 100. EUR 167.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 104.000,00
2011

Vergleich außergerichtlich
169/08 Zahnimplantate falsch gesetzt Zahnarzt setzt sechs Implantate, ohne vorher erforderlichen Knochenaufbau (Sinuslift) durchzuführen. Implantate müssen wieder entfernt werden. Ein Implantat durchstößt Antrumboden und ragt in Kieferhöhle hinein, da zu groß gewählt (unzureichende OP-Planung). Dokumentations- und Aufklärungsfehler. EUR 15.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 7.500,00
2010

Vergleich gerichtlich

LG München I
29/10 Nervschädigung (Durchtrennung) Nervus medianus Intraoperative Durchtrennung des N. medianus des rechten Arms. Fehlerhafte Aufklärung sowie postoperatives Nichterkennen der Verletzung trotz Vorliegens einer sog. "Schwurhand". Keine Hinzuziehung eines Neurologen. Dauerhafter Verlust der Funktion der Beugemuskulatur des rechten Arms. EUR 45.000,00 2010

Vergleich außergerichtlich
6/08 Re-Infarkt (Schlaganfall) wegen Absetzen Marcumar Nach 1. Schlaganfall (2002) der familiär vorbelasteten Patientin mit bekanntem Vorhofflimmern war diese erfolgreich auf Marcumar eingestellt worden. Kardiologe stellte 2003 auf Plavix/Iscover sowie ASS 100 um. Ende 2007 dann nur noch ASS 100. Anfang 2008 erfolgte neuer Schlaganfall mit Halbseitenlähmung rechts, Taubheitsgefühl in Fingern, Füßen, Spastik der rechten Hand mit Streckhemmung bildet sich aus. Bereits erste Umstellung war lt. Gutachter ein grober Behandlungsfehler. EUR 90.000,00 2010

Vergleich außergerichtlich
123/08 nicht indizierte Operation (Karpaltunnel-OP) Patient litt nach operativer Versorgung einer Schnittwunde am rechten Mittelfinger mit Teildurchtrennung Strecksehne an postoperativer Schwellung und Funktionseinschränkung im Handbereich. Aufgrund unterlassener Befunderhebung (elektrophysiologischer Befund) Fehldiagnose Karpaltunnelsyndrom und anschließender Operation im Handwurzelbereich. Tatsächlich lag Weichteiltrauma vor, so dass Revisionseingriff nicht indiziert war. EUR 5.000,00 2010

Vergleich außergerichtlich
35/10 Peritonitis (Bauchfell-entzündung), ständige Stomaversorgung nach Dickdarmteilresektion Nach Koloskopie mit Entfernung eines Darmpolypen und teilweiser Darmresektion kam es zu einer Peritonitis (Bauchfellentzündung). Postoperativ wurden die Laborparameter (vor allem CRP) nicht zeitnah bestimmt (Befunderhebungsfehler). In der Folgezeit entwickelte sich ein akutes Lungenversagen (ARDS) und septischer Schock. Bei der Rückverlagerung des Stoma zeigte sich Ileusproblematik. Daher nunmehr permanentes Stoma. EUR 90.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 50.000,00
2010

Vergleich außergerichtlich
60/08 Valgusfehlstellung 6 ° (deutliches X-Bein) nach Knie-TEP Bei Doppelschlittenprothesen-OP (Knie) entsteht trotz korrekter präoperativer Achsverhältnisse eine Valgusfehlstellung (X-Bein) von 6 Grad wegen schrägem Absägen des Tibia-Knochens. Es ist wegen dauernder Schmerzen Revisions-OP erforderlich. Beinachse immer noch nicht ganz gerade. Keine exakte präoperative Gesamtplanung. Achsbeinstellung des operierten Knies postoperativ nicht überprüft. Synovektomie ohne Einwilligung als OP-Erweiterung durchgeführt. EUR 30.000,00 2010

Vergleich außergerichtlich
1/10 Nervschädigung (Nervus radialis) bei Humerus-Osteosynthesen-OP; komplette Radialisparese Bei der Versorgung einer einfachen Fraktur des linken Oberarms wird der offensichtlich nicht beachtete Nervus radialis durch die Osteosyntheseplatte eingeklemmt. Aktive Extension und Flexion der Langfinger fast vollständig aufgehoben, Feinmotorik der Hand aufgrund Kribbelhypästhesien hochgradig eingestellt; Greiffunktion linke Hand fast aufgehoben. EUR 115.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 30.000,00
2010

Vergleich außergerichtlich
41/09 Nervschädigung (Nervus plantaris lateralis) bei Fersensporn-Operation Vollständige Nervdurchtrennung (Neurotmesis mit Axondegeneration) während der Operation. Keine rechtzeitige OP-Aufklärung, keine Risikoaufklärung nachweisbar. OP nicht indiziert, da konservative Behandlung möglich. Keine Aufklärung über Behandlungsalternativen. Irreversible iatronene Nervschädigung. Bereits bei drei Kleinzehen Bildung einer erheblichen Spastik. Bei Berührungen an Außenkante des Fußes treten elektrifizierende Schmerzen auf. Nachts kein Durchschlafen möglich. EUR 50.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 35.000,00
2010

Vergleich außergerichtlich
127/09 Übersehen fortgeschrittene Parodontitis Trotz langjährige regelmäßige Konsultation erkennt Zahnarzt fortschreitende Parodontitis nicht. Fehlende Parodontalvorsorge, Befunderhebungsfehler (PSI-Code), fehlende Aufklärung der Patientin über zu verbessernde Mundhygiene. Verlust von sieben Zähnen. 20 % Mitverschulden wegen Mundhygiene. EUR 18.000,00

davon Schmerzensgeld: EUR 6.500,00
2010

Vergleich außergerichtlich
27/07 Beinlängenunterschied 3 cm nach Hüft-TEP (Hüftendoprothese) Patientin muss Hüft-TEP durchführen lassen. Dabei kommt es - bei vorher vorhandener Beinlängengleichheit - zu einem Beinlängenunterschied von bis 3 cm. Fehlerhafte OP-Planung. Fehlende intraoperative Kontrolle der Beinlängengleichheit. Pat. muss spezielle Schuhe mit Absatz tragen, unrundes Gangbild. Spätere Gelenk- und andere Folgeschäden nicht ausgeschlossen. Problem: Beinlängenunterschied ist grenzwertig; erst über 3 cm eindeutiger Behandlungsfehler. EUR 18.000,00 2010

Vergleich außergerichtlich
64/04 Nervschädigung (Nervus tibialis) bei Varitzenoperation Bei einer Varizenoperation kam es beim Venenstripping abseits der OP-Stelle im Bereich des Tarsaltunnels zur Verletzung des N. tibialis. Neben Aufklärungsfehler hätte ein distales Stripping erfolgen müssen. Indizierte rechtzeitige Revision nach sensomotorischen Defizit ohne Rückbildungstendenz unterblieb. Folge: Kribbelparästhesien und Sensibilitätsstörungen am rechten Bein, Gefühllosigkeit rechter Fuß. EUR 18.000,00 2009

Vergleich gerichtlich

OLG München
144/07 Massive Blutung mit Bewusstseinsverlust u. Bluttransfusion nach Hämorrhoidektomie Nach Hämorrhoiden-Entfernung kommt es aufgrund postoperativer Ruptur der Naht in Klinikum zu massiven Blutungen. Patient erleidet Bewusstseinsverlust. Auf das zwischenzeitliche Absinken des Hb-Werts war nicht reagiert worden. Schaden besteht in Kreislaufzusammenbruch, Todesängsten und Notwendigkeit von Bluttransfusionen, deutliche Verlängerung der Rekonvaleszenzzeit. EUR 5.000,00 2009

Vergleich außergerichtlich
59/08 Bauchwandhernie wg. Fehlender Einbringung Netz Bei einer Operation wurde dem Geschädigten eine infarzierte Dünndarmstelle resektiert. Ein Kunststoffnetz zum Abhalten der inneren Organe von der mit offenem Schnitt versehenden Bauchdecke wurde hingegen nicht prophylaktisch eingesetzt. Nach OP zeigte sich eine Vorwölbung des Bauches und es musste eine Korrektur des Bauchwandbuchs durch Einsetzen eines Kunststoffnetzes vorgenommen werden. Der Schaden liegt im Erleiden des Bauchwandbruchs und der notwendig werdenden 2. Operation, da das Bauchwandnetz bereits provisorisch bei der 1. Operation hätte eingebracht werden müssen. Außerdem erfolgte die OP-Aufklärung der 1. Operation verspätet. Daher leidet der Geschädigte an einer großen längst über den Bauch verlaufenden Narbe. Die Bauchhernie ist trotz des Netzes nicht verschwunden. Es handelte sich aus Sicht des Schädigers um einen Risikovergleich. EUR 8.000,00

2009

Vergleich außergerichtlich

106/07 Cholezystektomie (Gallenblasenent-nahme) Zur Operation kam es infolge eines schwerwiegenden Diagnosefehlers. Irrtümlich wurde anstelle einer Lungenentzündung infolge fehlerhaft durchgeführter Kontrastmitteluntersuchung ein Dünndarmvolvolus diagnostiziert. Nachdem nach Baucheröffnung nichts gefunden wurde, wurden die Galle und der Blinddarm ohne Indikation entnommen. Verwachsungsbach, Narbenbildung. EUR 30.000,00 2009

Vergleich außergerichtlich
20/07 Multiorganversagen nach Sepsis Patient mit bekanntem Entzündungsherd durch Metallplatte in linkem Arm. Trotz Leutozytose und hohem CRP-Wert wurde die erforderliche Entfernung der Metallplatte nicht vorgenommen. Multiorganversagen (Niere, Kreislauf, komatöser Zustand). Versterben des Patienten aufgrund der Sepsis. EUR 75.000,00 2009

Vergleich außergerichtlich
7/09 Übersehen niedrigmaligner Nebennierentumor Patientin bereits vorgeschädigt (Hautkrebs). 1/2-jährige Verlaufskontrolle rechte Niere veranlasst, dabei Übersehen eines sich entwickelnden Tumors an linker Niere, bis 17,4 cm groß. Nephrektomie, Lymphonodektomie, Kolonteilresektion EUR 200.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 90.000,00
2009

Vergleich außergerichtlich
85/06 Nervschädigung (Nervus alveolaris) durch Piezosurgery; Extraktion Weisheitszahn Der für Versorgung einer Zahnlücke regio 37 zur Verfügung stehende gesunde Weisheitszahn reg. 38 wurde ohne weitere Aufklärung bei einer Wundrevision extrahiert. Später Anfrischung der Alveolen (Zahnlücken) zum besseren Zuwachsen des Knochens mittels neuem Gerät Piezosurgery. Aufgrund geringer Erfahrung erhebliche Überschreitung der Anwendungs-zeit des Geräts. Wegen Hitzeentwicklung und hoher Druckapplikation in der Folgezeit glühend/brennender Dauerschmerz aufgrund thermischer Nervschädigung. Weiterer Aufklärungsfehler. EUR 13.500,00 2008

Vergleich gerichtlich

OLG München
43/07 Herzinfarkt nicht erkannt Von Patientin erlittener transmuralen Myokardinfarkt der Hinterwand. bleibt unerkannt, da Hausarzt zunächst keinen Troponintest durchführt. Erst Tage später stationäre Aufnahme, wobei Reinfarzierung des unbehandelten Myokardinfarkts auftritt. Kardiogener Schock und Defibrillator-Behandlung sowie kurzfristig Nierenveragen, Verwirrung und Grand-Mal-Anfall. Arbeitsfähigkeit ca. 4 Monate länger hinausgezögert. Spätfolgen: Kurzatmigkeit u. leichte Vergesslichkeit sowie Schlafstörungen EUR 35.000,00 2008

Vergleich außergerichtlich
54/06 Nierenschädigung Die regelmäßig in fachärztlicher Betreuung befindliche Patientin leidet zunächst unerkannt an Plasmazytom. Deutlich erhöhte Kreatinin-Werte blieben zunächst mindestens sechs Monate unbeachtet. Plasmazytom wird dann erkannt und behandelt. Dauerhafte Nierenschädigung, Wahrscheinlichkeit künftiger Dialyse. EUR 60.000,00 2008

Vergleich außergerichtlich
88/07 Multiorganversagen nach Peritonitis (Bauchfellentzündung) Patient erleidet nach Polypabtragung durch Koloskopie eine Peritonitis, die trotz erheblicher Entzündungsparameter (CRP-Wert, Leukos) nicht therapiert wird. Entlassung erfolgt ohne Untersuchung. Patient wird wieder notfallmäßig eingeliefert. MRT verspätet. Relaparotomien verspätet. Patient verstirbt. Kurze Leidenszeit. EUR 100.000,00 2008

Vergleich außergerichtlich
73/06 Bauchtuch 30 x 30 cm nach Sectio übersehen Bei Patientin wurde nach Kaiserschnitt-OP ein Bauchtuch vergessen. Dies führte zu erheblichen Schmerzen. Trotzdem wurde keine Nachuntersuchung (z. B. Ultraschall) vorgenommen und die Pat. entlassen. Nach drei Wochen erfolgte Entfernung des Bauchtuchs, das bereits mit dem Darm verwachsen ist und erste Darmschicht beschädigt hat. Mandantin hat erheblichen Verwachsungsbauch und psychische Probleme aufgrund der Situation. Erneute Schwangerschaft fraglich. EUR 100.000,00 2008

Vergleich außergerichtlich
130/07 versehentliches Abclippen der Arteria Mesenterica Bei Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (gute Heilungsprognose) wird Arteria mesenterica superior, bewußt geclippt, weil Ärzte davon ausgehen, es handele sich um einen weiteren Abgang der Arteria renalis. Folge: Absterben Dick- und Dünndarms, Mesenterialinfarkt (Verschluss Darmgefäss), Versetzen in künstliches Koma. Entfernen weitere nekrotische Organe (Magen, Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse). EUR 145.000,00 2008

Vergleich außergerichtlich
86/08 Gehirnblutung nach Sturz vom OP-Tisch Bereits stark vorgeschädigter Patient (Schlaganfall, Diabetes mellitus II mit anstehender Bein-OP infolge Durchblutungsstörung) stürzt - bereits sediert - von OP-Tisch. Persönlichkeit nun irreversibel zerstört. Fehlerhaft wird kein cCT erhoben, sondern nur Röntgenaufnahme. Eintrübung des Patienten wegen unbehandelter intracerebraler Blutung. EUR 206.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 150.000,00
2008

Vergleich außergerichtlich
173/06 Nichterkennen eines Nebennierentumors; Fehlbehandlung Behandler war in Entlassungsbrief von Kreiskrankenhaus ausdrücklich zur Abklärung eines Leberrundherdes durch MRT des Abdomens aufgefordert worden. Dies hatte er pflichtwidrig unterlassen. Der so über zwei Jahre ungehindert weiter gewachsene Tumor musste durch offenen Bauchschnitt (Laparotomie) entfernt werden anstatt durch Laparoskopie. Verwachsungsbauch, Bauchwandschwäche und häßliche Narbenbildung bei Patientin Anfang 20. EUR 45.000,00

immaterieller + materieller Vorb.
2007

Vergleich außergerichtlich
5/04 Kompartmentsyndrom Tibialis-anterior-Loge, Absterben des Unter-schenkelmuskels Patient erlitt durch Motorradunfall ein Polytrauma u. a. mit drittgradiger offener Unterschenkelfraktur links. Ein im Wadenbein auftretender Schmerz wurde fälschlich als Krampfschmerz gedeutet. Keine abklärende Differenzialdiagnostik wg. Kompartment; nur Schmerzpumpe. Folge: keine rechtzeitige Kompartmentspaltung zur Druckentlastung, Absterben des Unterschenkelmuskels, Steppergang. EUR 30.000,00 2006

Vergleich gerichtlich

LG Traunstein
24/04 Nervschädigung, Nervus radialis profundus nach Unfall unversorgt Bei komplexer Quetschverletzung (Schnitt-Risswunde) am linken Unterarm nach Unfall bei Waldarbeiten wird Verletzung nur oberflächlich behandelt. Trotz anhaltendem Streckdefizit der Finger wird Nervenleitfähigkeit N. radialis nicht untersucht. Daher keine zeitnahe mikrochirurgische Operation möglich. Folge: Grundgelenkstreckung der Finger sowie Daumenextension funktionieren nicht. Neben Schmerzensgeldzahlung Ersatz materieller Schäden (Verdienstausfallschaden als selbständiger Landwirt); Teilrente MdE 30 von BG. EUR 120.000,00

davon Schmerzensgeld:
EUR 30.000,00
2005

Vergleich gerichtlich

LG Landshut
 
psau-vach 2024-12-04 wid-85 drtm-bns 2024-12-04