
![]() Seit vielen Jahren sind Rechtsanwalt Dr. Vachek und sein Team für geschädigte Patienten im Arzthaftungsrecht nicht nur regional in Bayern (vor allem Landgerichtsbezirke Passau, Deggendorf, Regensburg, Landshut, Traunstein, Nürnberg, Ingolstadt, München, Augsburg), sondern in größeren Verfahren auch bundesweit (z. B. Raum Frankfurt/M., Stuttgart) tätig. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der von den Anwälten der Kanzlei Dr. Vachek Rechtsanwälte geführten Verfahren unter Angabe des aufgrund des Behandlungsfehlers erlittenen Verletzungsbildes sowie der erzielten Zahlungen. Eine andere, aktualisierte Sortierung nach Körperteilen haben wir hier aufgeführt. Die angegebenen Beträge umfassen in der Regel neben dem Schmerzensgeld auch den gesamten materiellen Schaden (Verdienstausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehrkosten u.a.). Wir weisen darauf hin, dass jeder Sachverhalt einer gesonderten Einzelfallbetrachtung bedarf und z. B. erzielte Schmerzensgeldbeträge nicht pauschal auf andere Verfahren übertragen werden können. Entscheidend ist insbesondere, ob es sich um einen Risikovergeich handelt. |
Az.: | Art der Schädigung: | Kurzsachverhalt: | Zahlbetrag: | Abschluss: |
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10/17 | Spinale Blutung mit Ausbildung eines Querschnittsyndroms nach Lumbalpunktion | Bei der Patientin wurde trotz pathologischer Blutgerinnungswerte und unterlassener Bestimmung der Thrombozytenzahl eine Lumbalpunktion vorgenommen. Auch wurde vor der Vornahme der Lumbalpunktion eine Anpassung der verabreichten Clexane-Dosis unterlassen, obwohl ausweislich der Herstellerinformationen ein zumindest 12-stündiges Intervall zwischen der letzten Clexane-Gabe und der Vornahme einer Lumbalpuntkion einzuhalten gewesen wäre. Eine Aufklärung über Risiken des Eingriffs und insbesondere über das Blutungsrisiko oder das Risiko des Auftretens eines Querschnittsyndroms wurde ebenfalls unterlassen. In Folge der fehlerhaften Behandlung bildete sich ein spinales Hämatom von BWK 11 bis LWK 1 aus. Dennoch wurde auch nach dem ersten Auftreten der Querschnittsymptomatik eine Therapie mit Clexane fortgesetzt, obwohl die Gabe von Blutverdünnern bei bestehendem Verdacht auf eine spinale Blutung absolut kontraindiziert war. Die Patientin erlitt ein irreversibles Querschnittssyndrom mit Mastdarm- und Blasenlähmung. Zudem wurde ihr Pflegegrad III zuerkannt. | EUR 275.000,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
42/15 | Übersehen eines Lungensarkoms | Bei dem Geschädigten wurde während eines stationären Aufenthalts der Zufallsbefund einer unklaren Verschattung in der Lunge erhoben. Dennoch wurde durch die behandelnden Ärzte keine weitere Abklärung unternommen. Auch nach Entlassung und selbst als sich erste klinische Symptome (Gewichtsverlust, Bluthusten) einstellten wurde durch den behandelnden Hausarzt erst um Monate verzögert eine CT-Untersuchung eingeleitet und die Diagnose eines Lungensarkoms gestellt. |
EUR 50.000,00
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2017 Vergleich außergerichtlich
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90/16 | Deformität der Nase nach plastischer Korrektur | Bei der Patientin wurde eine plastische Korrektur der Nase vorgenommen, Hierbei wurde auf die Verwendung sog. spreader grafts verzichtet und ein knorpeliger Nasenrücken mit Narbenbildung verursacht. Bei den Kontrollterminen verfügte der Arzt bereits nicht mehr über eine Approbation. Zudem wurden erhebliche Hygienemängel festgestellt. Eine Risikoaufklärung über die kosmetische Operation hat nicht stattgefunden. | EUR 10.000,00 |
2017 Urteil LG München I |
74/16 | Nekrosenbildung nach Laser- bzw. Skleroisierungstherapie an den Beinen | Bei der Patientin wurde zur Behandlung einer Varikosis (Besenreiser) eine Laserbehandlung vorgenommen. Vor der Behandlung ist keine Aufklärung über die Risiken der bevorstehenden Behandlung erfolgt. Im Rahmen der Behandlung wurde ein ungeeigneter Laser verwendet und eine nicht sterile sowie zu früh begonnene Nachbehandlung vorgenommen, sodass es zu Nekrosen im Bereich des Unterschenkels sowie zu monatelanger Nachbehandlung der offenen Wunden kam. Die Patientin leidet unter anhaltenden Wassereinlagerungen in den Beinen. | EUR 5.540,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
76/17 | Nekrose der Nase nach fehlerhafter Rhinophymabtragung | Der Patient erlitt nach einer Rhinophymabtragung mittels elektrischer Nadel sowie fehlerhafter intraoperativer Gabe eines gefäßverengenden Medikaments eine Nekrose an der Nase, die eine plastische Rekonstruktion der Nase mit Stieldrehung erforderlich machte. Als Dauerschäden bestehen Einschränkungen der Nasenatmung sowie Riechstörungen. | EUR 12.500,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
95/16 | Dekubitus IV. Grades nach Unterlassen ausreichender Lagerungsmaßnahmen | Die Patientin erlitt aufgrund unzureichender Lagerungsmaßnahmen und einer fehlerhaften Bewertung des Dekubitusrisikos einen Dekubitus IV. Grades. Dabei wurde durch das Pflegepersonal trotz bereits erkennbarer Hautveränderungen eine Neubewertung des Dekubitusrisikos nicht vorgenommen und es wurden keine vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verschlimmerung des Dekubitus unternommen. Der Dekubitus musste im Rahmen mehrerer Operationen behandelt werde, was zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Patientin führte. | EUR 30.000,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
6/16 | Unterlassen eines Spiral-CT nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT), irreversible Schädigung des Gehirns nach Kontusionsblutung und Ventrikelkompression | Nach einem Sturz vom Fahrrad, in dessen Folge der Geschädigte mit einer erheblichen Schläfrigkeit und Desorientiertheit ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wurde bei dem Geschädigten initial ein Spiral-CT zur Abklärung der bestehenden Verletzungen nicht durchgeführt, obwohl gerade bei älteren Patienten eine großzügige Indikationsstellung zur CT-Untersuchung bei SHT gefordert wird. Eine engmaschige Kontrolle wurde auch in der Folgezeit unterlassen und das CT erst mit 16-stündiger Verzögerung erstellt. Im CT ergab sich eine Kontusionsblutung im Markrindengebiet rechts temporal mit Kompression des rechten Ventrikels. Die aufgrund des CT-Befundes notwendige Kraniotomie wurde nicht durch einen erfahrenen Neurochirurgen durchgeführt und es wurde erst nach mehreren Tagen eine Sonde zur Messung des Hirndrucks gelegt, obwohl bereits Tage zuvor eine verwaschene Sprache, eine Aphasie sowie Schluckstörungen und Paresen bestanden haben. Die eingebrachte Ventrikelsonde kam nicht im Ventrikelsystem sondern im Thalamus zu liegen. Der vorher aktive Geschädigte wurde zum vollständigen Pflegefall, befand sich fortan in einem wachkomaartigen Zustand und verstarb nach 3-jähriger Leidenszeit. | EUR 275.000,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
78/13 | Nicht indizierte Herzschrittmacherimplantation | Bei dem Geschädigten wurde ein nicht indizierter Herzschrittmacher implantiert, der zur Behandlung der bei dem Geschädigten bestehenden Bradykardien nicht geeignet war. Zudem wurde fehlerhaft lediglich eine kardiologische nicht jedoch eine neurologische Abklärung mittels cCT vorgenommen. Die eigentliche Ursache der Beschwerden, das Vorliegen eines Glioblastoms (Hirntumor), wurde erst erheblich verzögert erkannt. | EUR 22.000,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
34/16 | Nicht erkannte Infektion des Generators der Schmerzpumpe, Nichtreaktion auf Abszessverdacht | Bei der Geschädigten wurde eine Infektion des Generators der Schmerzpumpe nicht erkannt, sodass sich eine Entzündung der Wund- und Implantatregion ausbilden konnte und eine chirurgische Revision zunächst unterlassen wurde. Auch wurde eine bereits in der CT-Untersuchung erkennbare Flüssigkeitsansammlung rund um den Generator nicht weiter abgeklärt, obwohl diese einen hochgradigen Abszessverdacht begründet hat und auch die Labortwerte der Geschädigten bereits drastisch erhöht waren und eine weitere Abklärung zwingend geboten hätten. Intraoperativ zeigten sich der Generator sowie das Kabel zum Spinalkanal bereits mit Eiter umspült und mussten entfernt werden. Infolge der fehlerhaften Behandlung musste die Geschädigte ihren Beruf als Kassierein aufgeben. | EUR 82.500,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
26/12 | Nicht erkannte Infektion des Generators der Schmerzpumpe, Regressierung nach § 116 SGB X | Bei der Geschädigten wurde eine Infektion des Generators der Schmerzpumpe nicht erkannt und eine chirurgische Revision unterlassen. In Folge dessen musste sich die Geschädigte eines Generatoraustauschs sowie einer langwierigen stationären Behandlung unterziehen, die andernfalls nicht erforderlich geworden wären. | EUR 24.924,76 |
2017 Vergleich LG Ingolstadt |
32/16 | Pflegefehler durch unzureichende Lagerung mit Ausbildung eines Dekubitus, Regressierung nach § 116 SGB X | Während der stationären Behandlung der Geschädigten wurde trotz bekannter Dekubitusgefährdung eine adäquate Lagerung unterlassen. Insbesondere wurden Lagerungsintervalle nicht beachtet und mehrmals Umlagerungen über einen Zeitraum von bis zu 7 Stunden nicht vorgenommen, sodass sich im Bereich des Steißes ein Dekubitus III. Grades ausbilden konnte. Auch wurde eine Kontrolle der betroffenen Hautstelle unterlassen. | EUR 21.500,00 |
2017 Vergleich LG München I |
76/16 |
Pflegefehler mit Dekubitus III. Grades, Regressierung nach § 116 SGB X |
Während des Transfers des querschnittsgelähmten Geschädigten vom Bett auf den Rollstuhl durch den Pflegedienst im häuslichen Umfeld kam es aufgrund einer Unachtsamkeit des Pflegepersonals zu einem Sturz, in Folge dessen der Geschädigte ein faustgroßes Hämatom im Bereich des Steißbeines erlitt. Aufgrund einer unzureichenden Wundbehandlung sowie einer nicht ausreichenden Lagerung bildete sich an dieser Stelle in der Folgezeit ein Dekubitus III. Grades sowie ein chronisch neuropathisches Schmerzsyndrom aus. Der Dekubitus musste in insgesamt 6 Operationen chirurgisch saniert werden und zog einen langen stationären Aufenthalt nach sich. | EUR 48.000,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
8/12 | Halbseitige Lähmung nach verkanntem Schlaganfall | Die Geschädigte brach nach der Rückkehr von ihrem Hausarzt unter der Eingangstüre zusammen und erlitt einen Schlaganfall. Der telefonisch verständigte Hausarzt machte sich kein eigenes Bild der Sachlage und wies die Geschädigte erst am folgenden Tag ins Krankenhaus ein. Dort wurde im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung der Halbseitenlähmung der Geschädigten nicht nachgegangen und kein CT veranlasst. Der Schlaganfall wurde erst im Rahmen eines MRT eine Woche nach Aufnahme festgestellt. Erst eine weitere Woche später (mithin 14 Tage nach dem Schlaganfall) wurde ein neurologisches Konsil eingeholt, das einen ausgedehnten subakuten perietalen und posterioren Infarkt rechts bei hochgradiger Veränderung der Arteria cerebri posterior mit Hemiparese links ergeben hat. Der unbehandelte Schlaganfall hat zu irreversiblen Schädidgungen geführt, die eine Heimunterbringung der Geschädigten notwendig machten. | EUR 19.000,00 |
2017 Vergleich LG Passau |
45/16 | Vertauschte Elektrodenstecker nach Implantation eines Herzschrittmachers | Im Rahmen der Implantation eines 2-Kammer-Herzschrittmachers wurden die Elektrodenstecker vertauscht, da die Kennzeichnung der Pole der Anschlusskabel aufgrund einer zu weitreichenden Abisolation der Drähte nicht mehr erkennbar war. Hierdurch wurden die Stimulationsimpulse ungewollt über den Ausgang abgegeben, der für die Ventrikelsonde vorgesehen war. Eine intraoperative Überprüfung der Spannungsverhältnisse wurde nicht durchgeführt. Trotz Verdachts auf die Verwechslung der Elektroden wurde in der Folgezeit keine weitere Abklärung unternommen. Auch nachdem der Patient aufgrund von Palpationen symptomatisch wurde, wurde keine Revision der fehlerhaft angebrachten Elektroden vorgenommen. Der Patient litt über Monate an permanenten Schlafstörungen und Rauschen im Ohr. Zudem zuckte sein Herzmuskel bei jedem Pumpen des Herzens. | EUR 18.000,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
26/10 | Beckenringfraktur nach fehlerhaftem Implantatwechsel | Bei der Patientin war vor Jahren eine Hüft-TEP eingesetzt worden. Aufgrund einer Impantatlockerung musste ein Revisionseingriff durchgeführt werden. Bei der operativen Revision kam es zu einer iatrogenen Durchtrennung des Sitzbeinastes. Im Rahmen der postoperativen Behandlung wurde der Patientin trotz bestehender Fraktur unterhalb des Acetabulums im Sinne einer Durchtrennung des Sitzbeines nicht zu einer Immobilisierung, sondern fehlerhaft zu einer frühzeitigen Teilbelastung geraten, obwohl eine sechswöchige Ruhigstellung notwendig gewesen wäre, um eine Überlastung zu verhindern. In Folge der fehlerhaften Belastung kam es daher neben der intraoperativ entstandenen Fraktur des Sitzbeines auch zu einer Fraktur des Schambeines und einer Beckenringfraktur. | EUR 75.000,00 |
2017 Vergleich OLG Nürnberg |
94/15 | Hämatothorax infolge fehlerhafter Punktion der Mamma | Bei der Patientin wurde aufgrund anhaltender Schmerzen in den beiden Brüsten eine Stanzbiopsie durchgeführt, um dem Verdacht des Vorliegens eines Fibroademons nachzugehen. Bereits beim Setzen der lokalen Betäubung erlitt die Patientin erhebliche Schmerzen. Dennoch wurde ohne Abwarten des Einsetzens der Narkosewirkung eine viermalige Punktion der Brust durchgeführt. Die Patientin litt daraufhin unter extremen Schmerzen und Luftnot und kollabierte schließlich. Auf einem erst verzögert durchgeführten Ultraschall wurde eine Verschattung des linken Lungenflügels festgestellt und ein Hämatothorax diagnostiziert, der mittels Bülau-Drainage behandelt wurde. | EUR 17.500,00 |
2017 Vergleich außergerichtlich |
5/13 | Opioidabhängigkeit aufgrund fehlerhafter Medikation | Die Patientin unterzog sich aufgrund therapieresistenter Schmerzen in der Wirbelsäule einer ambulanten Schmerztherapie mit Actiq-Lutschern. Die Gabe der Medikation wurde durch die Therapeutin nicht hinreichend überwacht, sodass die Patientin die Dosen eigenmächtig steigerte und sich eine Abhängigkeit einstellte, die einen kalten Entzug notwendig machte. Eine Aufklärung über das Abhängigkeitsrisiko war vor Beginn de Behandlung nicht erfolgt. | EUR 17.500,00 |
2017 Vergleich LG Passau |
50/13 | Gestörte Sensibilität nach Durchtrennung der distalen Arteria femoralis superficialis | Die 11-jährige Patientin litt an einer ausgeprägten Co-Spastizität der unteren Extremitäten sowie an ausgeprägten Beugekontrakturen im Hüft- und Kniebereich. Um ihr ein Gehen ohne Orthesen zu ermöglichen, wurde eine suprakondyläre Extensionsosteotomie durchgeführt, in deren Rahmen es zu einer Durchtrennung der distalen Arteria femoralis superficialis kam. Intraoperativ wurde am auffallend kühlen Fuß weder ein Fußpuls erhoben noch eine ausreichende Oxygenierung festgestellt. Eine notfallmäßige Angiografie zeigte einen Verschluss der Arteria poplitea sowie ein inkomplettes Ischämiesyndrom des rechten Unterschenkels mit einer gestörten Sensibilität im Bereich des Fußes bei Peroneusschwäche. Die Patientin leidet seitdem unter einem ausbleibenden Bewegungsgefühl und zieht den Fuß hinkend hinterher. | EUR 35.000,00 |
2016 Risikovergleich außergerichtlich |
18/16 | Iatrogene Verletzung bei Konisation | Im Rahmen einer bei der Patientin aufgrund eines vorhergegangenen Pap 3d-Befundes duchgeführten Konisation kam es intraoperativ aufgrund einer zu weiten Öffnung des Spekulums zu einer iatrogenen Verletzung der Innenseite der Labia minora. Die Verletzung liegt außerhalb jeglicher behandlungsimmamenter Komplikation und stellt für den Operateur ein voll beherrschbares Risiko dar. Die Patientin leidet aufgrund der Narbenbildung anhaltend unter Schmerzen insbesondere beim Geschlechtsverkehr, beim Sitzen und unter enger Kleidung. Die Schamlippe ist durch die Narbenbildung optisch entstellt. | EUR 25.000,00 |
2016 Vergleich außergerichtlich |
63/12 |
Oberbauchperitonitis infolge fehlerhaft befestigter PEG-Sonde |
Die Patientin wurde in Folge eines unfallbedingten Polytraumas künstlich ernährt und beatmet. Während des stationären Aufenthalts lockerte sich die PEG-Sonde und wurde nur unzureichend gepflegt, sodass es zu einer Bauchfellentzündung kam. Obwohl die Patientin mehrere Tage lang unter hohem Fieber (>40°C), einem Anstieg der CRP-Werte und einem geblähten Abdomen litt, wurde zunächst keine weitere Abklärung mittels CT unternommen, sondern erst nach 3 Tagen eine Not-OP durchgeführt. Die Patientin erlitt aufgrund dieser Verzögerung der Behandlung eine 4-Quadranten-Peritonitis sowie Wundheilungsstörungen. | EUR 95.000,00 |
2016 Vergleich OLG München |
54/11 |
Adenokarzinom aufgrund unterlassener Aufklärung und Empfehlung einer Koloskopie trotz Risikofaktoren |
Bei dem Geschädigten wurde trotz Bestehens erheblicher Risikofaktoren (familiäre Vorbelastung, frühere Alkoholabhängigkeit, Diabetes mellitus, Alter > 50 Jahre) über Jahre keine Koloskopie zur Vorsorgeuntersuchung hinsichtlich eines Darmkrebsgeschehens empfohlen oder durchgeführt, sondern darauf verwiesen, ein Okkulttest bzgl. Blut im Stuhl reiche aus. Dies auch, nachdem der Geschädigte über epigastrische Beschwerden klagte und eine Wesensveränderung feststellbar war. Der Geschädigte erkrankte an dem zunächst unerkannt gebliebenen Adenokarzinom und verstarb schließlich aufgrund der raschen Ausbreitung des tumorösen Geschehens, das bereits in die Leber metastasiert hatte. Wäre frühzeitig eine Koloskopie empfohlen worden, so hätte mit einer Wahrscheinlichkeit >50% ein Polyp als Vorstufe des Adenokarzinoms erkannt und behandelt werden können. | EUR 63.000,00 |
2016 Vergleich OLG München |
7/16 | Komplette Tetraplegie, Regressierung nach § 116 SGB X | Der Geschädigte erlitt aufgrund eines ärztlchen Behandlungsfehlers eine Tetraplegie C5/C6 mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung, aufgrund welcher er schwerstpflegebedürftig wurde und auf eine Rund-um-die-Uhr-Pflege angewiesen ist. Infolge der Behinderung bezog er von der Kommune als Sozialleistungsträger Leistungen (Leistungen zur häuslichen Pflege, Kosten der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Hilfe zum Lebensunterhalt), wobei hinsichtlich dieser Kosten nach § 116 SGB X ein Anspruchsübergang auf die Kommune stattgefunden hat, die die erbrachten Leistungen nun beim Schädiger regressiert. | EUR 110.000,00 |
2016 Vergleich außergerichtlich |
49/14 |
Vergessene Drainage in Bauchwunde |
Bei der Patientin wurde der aus der Bauchwunde herausragende Drainageschlauch zu kurz abgeschnitten, sodass dieser in die Wund hineinrutschte und dort mehrere Tage unbemerkt verblieb. Trotz erheblichen Anstiegs der CRP-Entzündungswerte wurde eine weitere Abklärung mittels CT erst nach 7 Tagen unternommen und eine Revisions-OP zur Entfernung des Schlauchs erst nach 8 Tagen angestrebt. In der Zwischenzeit entleerten sich mehrere Liter Sekret teils schwallartig aus der Wunde. | EUR 12.500,00 |
2016 Vergleich LG Passau |
71/11 |
Übersehene Koalition im linken Fuß und Durchführung einer nicht indizierten Operation |
Bei ausgeprägtem Knick-Plattfuß wurde auf der erstellten CT-Aufnahme bei einer 15-jährigen Schülerin eine talocalcaneare Coalitio medialseits fehlerhaft übersehen und eine nicht indizierte Calcaneus- Verlängerungsosteotomie durchgeführt. Daraufhin Entwicklung einer ausgeprägte Arthrose des calcaneocuboidalen Gelenks mit raschem Fortschreiten der Verschleißveränderungen in diesem Gelenk. Nach umfangreichen Revisionseingriffen leidet die Patientin unter dauerhaften Schmerzen, neuropathischen Schmerzen und Depressionen. Eine Amputation des Beines wurde schmerzbedingt in Erwägung gezogen. Die Patientin musste eine Klasse wiederholen und ihren Berufswunsch (Polizeibeamtin) krankheitsbedingt aufgeben. Lange Regulierungsverzögerung des Berufshaftpflichtversicherers. | EUR 290.000,00 |
2016 Vergleich LG Passau |
49/11 |
Unterlassene Befunderhebung bei unfallbedingter Ruptur des Snydesmosebandes |
Der Patient erlitt unfallbedingt eine Ruptur des Syndesmosebandes. Trotz Verdachts auf das Vorliegen eine Ruptur wurde eine hinreichende Abklärung der Verletzung unterlassen. Eine notwendige Abklärung mittels bildgebendes Diagnostik (MRT/CT/ a.p.-Aufnahme) oder tibiofibularem Kompressionstest unterblieb. Die Ruptur wurde schließlich auf den eingeholten bildgebenden Befunden fehlerhaft nicht erkannt und eine operative Therapie erst verzögert vorgenommen. Der Patient leidet dauerhaft unter starken Schmerzen im linken Fuß. Zudem musste er sich aufgrund der eingetretenen Schonhaltung des Beines einer Meniskus-OP unterziehen. | EUR 40.000,00 |
2016 Vergleich LG Passau |
53/14 |
Fehlerhaft durchgeführte epidurale Injektion und Liquorpunktion, Liquorunterdrucksyndrom, Kopfschmerzen, fehlerhafte Behandlungsaufklärung |
Die Patientin erlitt aufgrund einer epiduralen Injektion einen Austritt von Liqour. Eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden sowie eine therapeutische Sicherungsaufklärung hinsichtlich des Autofahrens oder der Notwendigkeit einer weiteren Überwachung erfolgt nicht. Ein neurologisches Konsil wurde trotz erheblicher Beschwerden (neurologische Ausfälle, Lähmungserscheinungen) unterlassen. Das Vorliegen eines postpunktionellen Liquorunterdrucksyndroms wurde fehlerhaft verkannt nicht behandelt. Die noch junge Patientin leidet seither dauerhaft unter medikationsbedürftigen Kopfschmerzen. | EUR 10.000,00 |
2016 Vergleich außergerichtlich |
80/15 | Iatrogene Punktion der Lunge nach Lidocaininjektion | Während der Behandlung starker Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich der Patientin mittels einer Lidocaininjektion wurde iatrogen die Lunge der Patienten punktiert. Hierdurch kam es zur Ausbildung eines Pneumothorax. Die Patientin war vor der Behandlung nicht ausreichend über die Risiken der Injektion aufgeklärt worden. Zudem wurden der Patientin nach dem ersten Auftreten von Beschwerden unmittelbar nach dem Verabreichen der Injektion keine Verhaltens- und Warnhinweise erteilt oder eine weitere Abklärung unternommen. |
EUR 15.000,00
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2016 Vergleich außergerichtlich |
79/11 |
Einbringung einer zu groß bemessenen Hüft-TEP, postoperative Beinlängendifferenz, mehrere Revisions-OPs, Verletzung des Nervus cutaneus femoralis, Impotenz, Reizdarm |
Bei einer Hüft-OP wurden fehlerhaft ein zu langer Prothesenhals und ein zu großer Prothesenkopf eingesetzt, wodurch es zu einer postoperativen Beinlängendifferenz von mindestens + 2,5 cm kam. Eine pPostoperative Beckenübersichtsaufnahme fehlt. Wegen der erheblichen Beinlängendifferenz Erfordernis bedurfte es einer erneuten Revisions-OP; hierbei Infektion mit Staphylococcus epidermis. Allerdings keine Aufklärung über das 4x gegenüber dem Ersteingriff erhöhte Infektionsrisiko. Da die zu große eingebrachte Hüftprothese im Rahmen der Revisions-OP unter hohem Krafteinsatz entfernt werden musste, bildete sich bei dem Patienten zudem ein großes Hämatom im Bereich des Oberschenkels und des Genitalbereichs aus, das zur Impotenz führte. Postoperativ Entstehung erheblicher periartikulärer Verkalkungen sowie eines Reizdarms infolge langanhaltender Antibiotikaeinnahme. |
EUR 125.000,00
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2016 Vergleich LG Passau |
53/15 | Teildurchtrennung des Nervus ulnaris bei Karpaltunneloperation, Muskelschwund und Neurodermitis | Während einer Karpaltunnel-OP wurde der Nervus ulnaris (rechts) der Patientin teilweise durchtrennt. Notwendige Diagnostik wurde zu spät durchgeführt, sodass eine Nervennaht nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Auch eine Verpflanzung des Nervus suralis aus dem rechten Fuß führte zu keiner Besserung. Daher leidet die Patientin unter einer fehlenden Feinmotorik sowie einem muskelschwundbedingten Kraftverlust in der rechten Hand. Am rechten Fuß besteht ein Taubheitsgefühl an der Außenkante. Stressbedingt trat zudem eine Neurodermitis auf. Ihrem Beruf kann sie nur eingeschränkt nachgehen und ist auch im Alltag durch die fast unbrauchbare rechte Hand stark eingeschränkt. | EUR 155.000,00 | 2016 Vergleich außergerichtlich |
45/14 | Bilaterale Parese nach verspätet entdeckter Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) | Surzbedingt erlitt die Patientin eine mediale Schenkelhalsfraktur links mit Einstauchung und Varusfehlstellung. Eine ebenfalls eingetretene Fraktur des 12. Brustwirbels wurde durch die behandelnden Ärzte trotz eingeschränkter Beweglichkeit und starker Schmerzen der Patientin nicht erkannt. Eine Abklärung der Beschwerden unterblieb. Zudem wurde trotz eines sehr geringen Quick-Wertes (Blutgerinnungswert) eine Operation zum Hüftgelenkersatz durchgeführt, was zu starken inneren Blutungen führte und mehrere Revisionsoperationen erforderlich machte. Selbst nach Auftreten der bilateralen Parese wurden keine Maßnahmen zur weiteren Abklärung unternommen, sodass letztlich eine irreversible Querschnittslähmung der inzwischen 77-jährigen Patientin eintrat. | EUR 290.558,45 zzgl. quartalsweise Mehrkosten des Pflegeheims |
2016 Vergleich außergerichtlich |
11/13 | Komplette Tetraplegie (Querschnittslähmung) nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Bezug von Sozialleistungen über Gemeinde als SVT, der übergangene Ansprüche nach § 116 SGB X regressiert. | Der Geschädigte erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine Tetraplegie unterhalb C5/6 mit kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung, aufgrund welcher er schwerstpflegebedürftig wurde und auf eine Rund-um-die-Uhr-Pflege angewiesen ist. In Folge der Behinderung bezog er von der Kommune über einen Zeitraum von 17 Jahren Sozialleistungen (so z.B. Pflegeleistungen, Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, etc.), wobei hinsichtlich dieser Kosten nach § 116 SGB X ein Anspruchsübergang auf die Kommune stattfand, die die von ihr erbrachten Sozialleistungen nun beim Schädiger regressiert hat. Hinsichtlich Art und Umfang der zu ersetzenden Leistungen war das Gericht nach § 118 SGB X an die unanfechtbaren Entscheidungen und Bescheide der Kommune gebunden. |
EUR 905.000,00 davon: EUR 425.000,00 EUR 480.000,00 Zukunftsschaden offen |
2016 Vergleich LG Essen |
1/15 | Radialisparese nach Behandlung einer Oberarmschaftfraktur | Nach einer sturzbedingten Oberarmschaftfraktur rechts kam es behandlungsfehlerhaft intraoperativ zu einer Verletzung des Nervus radialis der Patientin. Trotz klarer Anzeichen einer Nervenschädigung wurde in der Folgezeit durch die behandelnden Ärzte nicht angemessen reagiert, obwohl eine sofortige Behandlung zur Vermeidung einer irreversiblen Schädigung zwingend notwendig gewesen wäre. Eine präoperative Aufklärung über das Risiko einer Nervenverletzung ist nicht erfolgt. Die Patientin leidet an einer sog. Fallhand, Bewegungseinschränkungen an Finger und Hand, sowie Taubheitsgefühlen an Daumen und Zeigefinger, welche sie im Alltag erheblich einschränken. Ihren Beruf als Kassiererin musste sie verletzungsbedingt aufgeben. | EUR 30.000,00 | 2016 Vergleich außergerichtlich |
38/13 | Verwendung zu kurzer Schrauben bei Osteosynthese einer Grundgliedschaftschrägfraktur des rechten Mittelfingers | Beim Volleyballspielen zog sich der Patient eine Fraktur des rechten Mittelfingers zu. Bei der notwendigen offenen Reposition und Osteosynthese wurden zu kurze Schrauben verwendet und diese in Fehlstellung eingebracht, so dass der Bruch fehlerhaft verheilte. Auch eine Korrekturosteosynthese konnte keine vollständige Besserung bringen. Dem Patienten verbleibt eine dauerhafte Funktionseinschränkung an der rechten Hand beim Faustschluss, welche ihn in seinem Beruf als Maurer und bei seinen Sportaktivitäten stark einschränkt. |
EUR 20.000,00 |
2015 Vergleich |
47/12 | Blasenwandperforation bei vaginaler Hysterektomie; Schädigung des Harnleiters | Die Patientin unterzog sich einer Entfernung eines Myoms in der Gebärmutter unter gleichzeitiger Anlage eines Netzes in der Scheide zur Behandlung der bestehenden Inkontinenz. Intraoperativ kam es behandlungsfehlerhaft zu einer Verletzung der Harnleiter und Perforation der Blase in deren Folge ein Loch in der Scheidenwand entstand, durch welches Urin in die Scheide laufen konnte. Eine präoperative Aufklärung über diese Risiken erfolgte nicht. Die Patientin war über Monate arbeitsunfähig und durch den zunächst unkontrollierten Urinverlust stark eingeschränkt. Mittlerweile sind die Wunden gut verheilt, allerdings besteht das Risiko einer künftigen Inkontinenz bei erneuter Perforation. |
EUR 48.000,00 bei Abgeltung |
2015 Vergleich |
27/15 | Sekundäre Dislokation einer distalen Radiusfraktur | Nach einem Fahrradunfall erfolgte trotz Hinweisen auf eine distale Radiusfraktur (Handgelenksnaher Speichenbruch) auf einem Röntgenbild keine weitere Abklärung (Befunderhebungsfehler). Stattdessen wurde die Patientin am nächsten Tag entlassen, ohne dass der Bruch geschient wurde. Die Fraktur verheilte in der Folge in Fehlstellung und führte zu anhaltenden Beschwerden, weshalb eine Revisionsoperation vorgenommen werden musste. |
EUR 20.000,00 |
2015 Vergleich |
4/15 | MTX-Überdosierung verursacht Infektionen, Wundgeschwür und Verwirrtheitszustand | Dem insulinpflichtigen Patienten wurde gegen seine Gicht statt der bisherigen Kortisonspritzen von seinem Arzt MTX (Methotrexat) verschrieben, jedoch zuvor über die Risiken aufzuklären. Überdies lag die Dosierung 7-fach über der zulässigen Höchstmenge. Trotz erheblicher Zustandsverschlechterung unternahm der Arzt nichts. Die Überdosierung führte zunächst zu multiplen Infektionen und einem massiven Dekubitalgeschwür. Außerdem leidet hatte der Patient infolge der Intoxikation unter kognitiven Einschränkungen und wurde pflegebedürftig. |
EUR 175.000,00 |
2015 Vergleich |
35/13 | Blasenläsion bei Hysterektomie, mangelnde Aufklärung und Verstoß gegen Wahlleistungsvereinbarung | Aufgrund Harnverhalts wurden der Patientin Myome im Uterus diagnostiziert und zu einer Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie) geraten, ohne dass über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Während der Ausschabung der Myome wurde ohne vorherige Aufklärung oder Einwilligung ein Schnitt in der Harnröhre gesetzt. Bei der folgenden Hysterektomie kam es zu einer Blasenläsion, wobei trotz starker Schmerzen der Patientin erst nach einigen Tagen eine Untersuchung erfolgte. Zudem erfolgte die Operation nicht durch den durch in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführten Arzt, sondern einen Gastarzt. Auch bildete sich eine Blasenfistel. Die Patientin leidet weiterhin unter gestörtem Harndrang sowie negativen psychischen Folgen. |
EUR 55.000,00 |
2015 Vergleich |
14/14 | Kosmetische Nasenkorrektur misslingt. Hochgradige Nasenatmungsbehinderung und Erfordernis mehrerer Nachoperationen. | Infolge einer Schönheitsoperation durch einen prominenten Schönheitschirurg, bei der ein Nasenhöcker beseitigt und eine Schiefnase korrigiert werden sollte, kam es zu einer hochgradigen Nasenatmungsblockade mit nächtlichen Atemaussetzern, weil ohne OP-Einwilligung zu viel Knochen- und Knorpelmaterial im Bereich der Septumskante entfernt wurde. Wiederaufbau der Nasenspitze erforderlich. Außerdem zu viel Entnahme von Knorpelmaterial aus Nasenmuscheln; hierdurch Nasentrockenheit. Durch zu extreme Nasenhöckerabtragung außerdem sog. "Open roof". |
EUR 65.000,00 Schmerzensgeld mit Zinsen nur ca. EUR 10.000,00; der überwiegende Teil entfällt auf Operationskosten für Vergangenheit und Zukunft. |
2015 Vergleich OLG München, ZS Augsburg |
76/13 | Beinvenenthrombose wegen fehlerhafter Thromboseprophylaxe | Nach Hüftoperation (Hüft-TEP-Implantation) bei knapp 60-jähriger Ärtzin als Patientin wird Thromboseprophylaxe nur bei Klinikaufenthalt und damit zu kurz (19 statt 42 Tage) verordnet. Außerdem fehlerhaft Verschreibung eines kontraindizierten Prophylaxe-Medikaments. Patientin erleidet daraufhin tiefe Beinvenen-Thrombose in 3 Etagen und muss künftig dauerhaft Kompressionsstrümpfe tragen. |
EUR 17.500,00 Schmerzensgeld mit Abgeltung |
2015 Vergleich |
66/14 |
Zurücklassen eines Bauchtuchs nach Darm-OP, Befunderhebungsfehler wegen Nichtreaktion auf auffällliges CT |
Fehlende Zählkontrolle nach Darmoperation lässt bei Rentner zurückgelassenes Bauchtuch unerkannt. Trotz massiver freier Luft in Computertomogramm (CT) aufgrund Peritonitis (Bauchfellentzündung) zunächst keine Reaktion. Geschädigter erleidet nach Infektion mit einem multiresistenten Krankenhauskeim ein Multiorganversagen (MOV) und stirbt 3 Monate nach Darm-OP. |
EUR 40.000,00 Schmerzensgeld und Beerdigungskosten |
2015 Vergleich |
91/11 | Verwechslung eines Bandscheibenfachs bei Wirbelsäulen-Operation im HWS-Bereich | Nach einem Bandscheibenvorfall kam es bei einer Halswirbelsäulen-Operation bei einer 38-Jährigen zur Verwechslung des Bandscheibenfaches. Die vorhandene Cervicobrachialgie in C6/C7 besteht fort und bedarf weiterer Schmerztherapie. Es liegt ein sog. Befunderhebungsfehler vor, da keine intraoperative Kontrolle (Bildwandler), ob korrektes Bandscheibenfach operiert wird. Auch kein Abgleich mit präoperativem Befund anhand von "Landmarken". Zweiteingriff zwar jederzeit am richtigen Bandscheibenfach möglich. Aber: Risiko einer Wirbelsäulenschädigung (Gefahr der Querschnittslähmung). | EUR 165.000,00 | 2015 (Risiko-) Vergleich |
61/11 | Fehlanlage eines Anus praeter mit gravierenden Folgekomplikationen | Während einer Sigmaresektion aufgrund perforierter Divertikulitis wurde der künstliche Darmausgang (Anus praeter) entgegen des ärztlichen Facharztstandards auf die linke Seite des Colons gelegt. Wenige Tage später kam es zu einem Ileus (Darmverschluss), der durch den falsch liegenden AP verursacht war. Intraoperativ wurde eine Arterie beschädigt, die eine erhebliche Blutung auslöste, die mit Blutkonserven und weitere Bauchoperation versorgt werden musste. Wenige Monate später trat wegen fehlender Kontrolle eine Anastomosen-Stenose auf. Der Geschädigte leidet heute unter Abdominalkoliken, Erschöpfungszuständen und einem Verwachsungsbauch; seine Erwerbsfähigkeit ist noch heute voll gemindert. | EUR 395.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 150.000,00 |
2015 Vergleich OLG München |
37/14 | Unscharfe Mammographieaufnahme führt zu verzögerter Brustkrebs-Therapie | Langsam wachsender Mammatumor wird 5 Monate zu spät diagnostiziert, da Brusttumor durch unscharfe Mammographie zunächst nicht erkannt wird. Trotzdem kann noch brusterhaltend operiert werden. Einer Chemotherapie und Strahlentherapie hätte es vermutlich in jedem Fall bedurft. Allerdings mussten sämtliche Lymphknoten mit Wächterknoten entnommen werden, was möglicherweise sonst nicht erforderlich gewesen wäre. | EUR 10.000,00 Schmerzensgeld | 2015 Vergleich außergerichtlich |
66/10 | Armamputation und inkomplette Querschnittslähmung nach Sturz im Krankenhaus | Nach behandlerseits bekanntem Sturz beim Toilettengang wird Patientin nicht untersucht. Verletzter Arm (Fraktur Radiusköpfchen und Elle) wird septisch und muss amputiert werden. Fehlende Untersuchung HWS trotz Prellmarke am Kinn und zunehmende Somnolenz führt zu Multiorganversagen (MOV) und Herausbildung einer schlaffen Tetraparese. Risikovergleich hinsichtlich Tetraparese. | EUR 185.000,00 Schmerzensgeld zzgl. Übernahme nicht gedeckter Eigenanteil an stationären Heimkosten für Vergangenheit und Zukunft (ca. EUR 550.000,00) |
2014 (Risiko-) Vergleich außergerichtlich |
128/09 | Komplette linksbetonte Tetraparese unterhalb C3 | Die Patientin litt an einer Zervikobrachialgie, daher Disketomie mit Spondylodese (Bandscheibenentfernung mit Wirbelsäulenversteifung). Intraoperativ Verwendung zu langer Schrauben; verspätete Myelographie erst am Folgetag. Fehlende Aufklärung der Patientin über Behandlungsalternativen (hier: Versteifung ohne Verschraubung und Verplattung). Wegen Tetraparese Erfordernis mehrerer Revisionsoperationen. Patientin ist dauerhaft querschnittsgelähmt und ist bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Rollstuhlerfordernis. GdB 100%. | EUR 497.000,00 zzgl. Verdienstausfall davon Schmerzensgeld: EUR 230.000,00 |
2014 Vergleich gerichtlich LG Deggendorf |
46/14 |
Strumarezidiv nach nicht vollständiger Entfernung Schilddrüsenkarzinom |
Bei der Geschädigten wurde eine knotige Veränderung der Schilddrüse (onkozytäre Metaplasie) festgestellt. Vor Entfernung des Karzinoms wurde behandlungsfehlerhaft dessen genaue Lage und Größe sonografisch nicht ermittelt. Daher wurde intraoperativ nicht das gesamte erkrankte Gewebe entfernt. Nur wenige Monate später Bildung eines Strumarezidivs. Erfordernis einer Revisionsoperation. | EUR 25.000,00 | 2014 Vergleich außergerichtlich |
82/11 | Blasenverletzung bei Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) | Bei abdominaler Hysterektomie wurde iatrogen die Blase der Patientin durchstochen, es kam zur Ausbildung einer Blasenfistel. Keine ausreichende Aufklärung über OP-Risiken. Fehlende Untersuchung der Patientin vor Entlassung; daher verzögertes Erkennen der Fistel. Sechs Monate Dauerkatheter, wiederholte Blaseninfektionen. | EUR 16.000,00 | 2014 Vergleich außergerichtlich |
55/14 | Lagerungsschaden mit Verbrennungen 2. Grades nach Operation | Bei einem 14-jährigen Jungen nach Blinddarm-OP wegen Blinddarmentzündung und Abszess in Bauchhöhle Verbrennung 2. Grades an Rücken, die intraoperativ durch falsche Lagerung entstanden war und einer weiteren operativen Revision bedurfte. Narbenbildung. | EUR 6.000,00 | 2014 Vergleich außergerichtlich |
24/08 | Verzögerte Behandlung einer Lungenembolie | Bei notfallmäßiger stationärer Einlieferung wegen stechender Brustschmerzen und Atemnot muss neben Herzinfarkt auch Lungenembolie in Erwägung gezogen und die entsprechenden Befunde (Labor mit CRP, D-Dimere sowie Thorax-CT) erhoben werden. Die Entlassung ohne endgültige Diagnose ist behandlungsfehlerhaft. Erst nach Tagen erkannte der Hausarzt eine Pleuritis (Rippenfellentzündung) und stellte den Verdacht auf Lungenembolie. Es bestanden drei Wochen stärkste Schmerzen. Der Geschädigte litt u. a. unter schmerzbedingtem Schlafentzug und Todesangst. Er war vier Monate arbeitsunfähig, verlor seinen Arbeitsplatz, darf seither nicht mehr in klimatisierten Räumen arbeiten und benötigt Thromboseprophylaxe. | EUR 40.000,00 | 2014 Vergleich gerichtlich LG Frankfurt/M. |
6/12 | Streckdefizit des Kniegelenks nach nicht indizierter Knieoperation | 49jährige Geschädigte litt unter Schmerzen im Knie bei bekannter Fibromyalgie. MRT zeigte eine mediale Gonarthrose. Es wurde zur operativen Versorgung mittels Teilschlittenprothese geraten, ohne über die Behandlungsalternative Umstellungsosteotomie aufzuklären. Die Schlittenprothese wurde zu tief ohne Herstellung der Gelenklinie implantiert. Bei anhaltenden Schmerzen musste der Teilschlitten nach nur vier Monaten durch eine Knie-TEP ersetzt werden. Nach der Revisions-OP lag jedoch das Tibiaplateau deutlich zu weit medial, sodass binnen zwei Monaten ein TEP-Wechsel durchgeführt werden musste. Es verblieb ein Streckdefizit von 30° des Kniegelenks als Dauerschaden. | EUR 60.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 25.000,00 |
2014 Vergleich außergerichtlich |
68/12 | Verzögerter Gelenkersatz nach Ellenbogenfraktur; unnötige Narkosemobilisation | Nach einer operativen Versorgung einer komplizierten Ellenbogenfraktur verblieb eine schmerzhafte totale Streckhemmung des Gelenks. Die behandelnden Ärzte unterließen jede radiologische Befunderhebung und führten stattdessen eine Narkosemobilisation ruckartig und nicht fachgerecht schonend durch. Außerdem war die Indikation der Maßnahme nicht gegeben, da bereits eine Gelenksarthrose vorlag, die nur mittels Gelenkersatz hätte behandelt werden können. Erst mit einem Jahr Verzögerung wurde der erforderliche Gelenkersatz vorgenommen. Es verblieb eine Streckhemmung des Gelenks. | EUR 17.500,00 | 2014 Risikovergleich außergerichtlich |
17/11 | Fehlende Sekundärprophylaxe und Exsikkose (fehlende Flüssigkeitszufuhr) nach Schlaganfall führen zu weiterer Verschlechterung (Locked-in-Syndrom) |
Der Geschädigte hatte einen Schlaganfall mit mehreren Kleinhirninfarkten erlitten. Wegen des hohen Hirndrucks aufgrund Raumforderung war zunächst eine Sekundärprophylaxe mit ASS bzw. Clopidogrel wegen der Blutungsgefahr kontraindiziert. Nach Rückgang des Hirndrucks hätte jedoch eine Sekundärprophylaxe zur Blutverdünnung erfolgen müssen. Zudem wurde die Flüssigkeitsaufnahme des Patienten trotz hoher Temperaturen nicht durch Bilanzierung kontrolliert. Patient erlitt weitere Krampfanfälle, Harnwegsinfektion und schließlich eine Bewußtseinseintrübung. Ein nicht zeitnah durchgeführtes MRT ergab eine "nicht mehr ganz frische" Ischämie. Der Geschädigte erlitt ein sog. Locked-in-Syndrom und starb nach fünf Jahren an den Folgen einer Lungenentzündung. Ein Risikovergleich wurde mit einer Haftungsquote von 25 % geschlossen. |
EUR 124.000,00 | 2014 Risikovergleich außergerichtlich |
85/11 | Verzögertes Erkennen eines Mammakarzinoms wegen unterlassener Stanzbiopsie | Wenn die Mammographie bei über mehrere Monate auffälliger Sekretion aus der Mamille in der Menopause keinen eindeutigen Befund ergibt, muss der behandelnde Gynäkologe eine weitergehende Diagnostik in Form einer Stanzbiopsie empfehlen. Ergebnis der Unterlassung war hier die verzögerte Diagnose eines Mammakarzinoms. Laut Sachverständigem wäre ein kleinerer Eingriff bezüglich der befallenen Lymphknoten wahrscheinlich gewesen. Die sich anschließende Chemotherapie hätte jedoch den gleichen Umfang gehabt. Durch die Verzögerung besteht ein größeres Rezidivrisiko. | EUR 3.500,00 | 2014 Vergleich gerichtlich LG Passau |
91/08 | Phenytoin-Intoxikation | Neurologe erhöhte die Dosis des zuvor neu eingestellten Wirkstoffs Phenytoin, ohne die Erhöhung mittels Kontrolllabor zu begleiten. Acht Wochen später stellten sich durch die behandelte Epilepsie nicht zu erklärende Symptome ein. Es folgte die stationäre Diagnose einer Vergiftung mit Phenytoin. Die Geschädigte litt in der Zwischenzeit unter nicht epileptischen Bewusstseinsverlusten, Gangunsicherheit, Schwindel, Temperaturschwankungen und fortschreitender Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Als Dauerschaden verblieb eine Hemiparese am rechten Fuß. | EUR 15.000,00 | 2014 Vergleich gerichtlich LG Passau |
71/12 | Wundinfektion in Reha-Klinik | Nach Bypass-OP wurde die Operationswunde am Brustbein in der Reha-Klinik trotz deutlichem Anstieg des CRP-Wertes nicht mehr in Augenschein genommen. Über 12 Tage erfolgte keine ärztliche Wundinspektion, obwohl diese nach wenigen Tagen stark nässte. Trotz eindeutiger Entzündungszeichen erfolgte weder ein Wundabstrich noch eine Antibiose. Es zeigte sich eine infizierte Wunde, Wundheilungsstörung mit neuerlicher stationärer Versorgung. Therapie mittels VAC-Anlage und Pectoralisplastik. Sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit. | EUR 10.000,00 | 2014 Vergleich gerichtlich LG Regensburg |
65/11 |
Kiefergelenksbeschwerden nach Nonokklusion zweier Brücken |
Nach Eingliederung von zwei Brücken im Unterkiefer bestand eine letztlich nicht nachzubessernde Nonokklusion. Die Nachversorgung verzögerte sich jedoch über mehrere Jahre, da kein Zahnarzt zu finden war, der sich an die Zahnsituation herantraute. Hierunter entwickelten sich erhebliche Kiefergelenksbeschwerden, die langwierige Schienentherapien nach sich ziehen werden. | EUR 4.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 3.000,00 |
2014 |
88/13 | Schwere Anämie nach Übersehen einer Dauermedikation mit Marcumar | Bei stationärer Versorgung nach Sturz vom Fahrrad übersahen die Ärzte die angegebene Marcumarisierung und verabreichten zusätzlich den Blutgerinnungshemmer Xarelto. Es kam zu einem Absturz des Hämoglobinwertes (unter 7 g/dl) und des Quickwertes (15%). Es mussten mehrere Blutkonserven verabreicht werden. Die Blutarmut hatte mehrere Hämatome und eine Einblutung ins Ellbogengelenk zur Folge. Letztere musste nach einem weiteren Monat operativ mittels Bursektomie versorgt werden. | EUR 7.500,00 | 2014 Vergleich außergerichtlich |
95/08 | Fehlerhafte Implantatinsertion mit schmerzbedingtem Implantatverlust | Die Verblockung einer Brücke über Zähne 15-17 wurde aufgehoben um an Regio 16 ein Implantat zu inserieren. Die Geschädigte behauptet, es habe bereits vor der Versorgung ein Schmerz an 17 bestanden. Der ZA behauptet, die Beschwerden seien erst nach Insertion aufgetreten. Letztlich hätte in beiden Varianten das Implantat nicht gesetzt werden dürfen oder brauchen. Es folgten mehrere Monate mit Schmerzen bis ein anderer ZA das Implantat 16 wieder entfernte. Ein weiteres Implantat ging frühzeitig verloren, da die notwendige Augmentation (Knochenaufbau) fehlerhaft unterlassen wurde. | EUR 5.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 4.000,00 |
2014 Vergleich gerichtlich OLG München |
146/09 | Nekrose der Pankreas (Bauchspeicheldrüse) | Der Geschädigte erlitt eine nekrotisierende Pankreatitis (Entzündung der Bauchspeicheldrüse). Eine notwendige Befunderhebung mittels Computertomograhie (CT) wurde in dem Krankenhaus trotz extrem hoher CRP-Werte (Entzündungsparameter) nicht durchgeführt (Befunderhebungsfehler). Der Geschädigte erlitt eine Sepsis, die anfangs nicht erkannt wurde und ein nachfolgendes Multiorganversagen. Zudem wurde eine Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) vorgenommen, obwohl keine Indikation hierfür mangels Steinnachweis vorlag. Der Geschädigte ist jetzt voll erwerbsgemindert (MdE 100); ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) 60 verblieben. Aufgrund eines erhöhten Kreatininwerts möglicherweise spätere Dialysepflichtigkeit. Geschädigter wünscht Gesamtabgeltung, wobei die Beträge neben dem Schmerzensgeld auf den Haushaltsführungsschaden, den Verdienstausfallschaden und die Verzinsung entfallen. Die Zahlungen entsprechen einer Haftungsquote von 85 %. | EUR 430.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 200.000,00 |
2013 Vergleich gerichtlich LG Deggendorf |
23/10 | Unterlassene Kontrolle eines Druckverbandes, Zehamputation | Nach ambulanter Trennungsoperation der zwischen den Zehen D II und D III bestehenden Syndaktylie wurde der vom Operateur gelegte Kompressionsverband vor der Entlassung entgegen ärztlicher Anordnung nicht mehr kontrolliert. Obwohl der Geschädigte Schmerzen äußerte erfolgte die Entlassung nach Hause mit der Anweisung, den Verband fünf bis sieben Tage zu belassen. Nach drei Tagen war der Zeh D II nekrotisiert und konnte nur noch amputiert werden. | EUR 4.000,00 | 2013 Vergleich gerichtlich LG Deggendorf |
29/10 | Nervschädigung (Durchtrennung) Nervus medianus | Zahlung des Steuerschadens wegen des Verdienstausfalls im Fall 29/10 (Sachverhalt unter gleichem Aktenzeichen 2012 dargestellt) | EUR 47.354,00 | 2013 Zahlung außergerichtlich |
11/09 | Nichtbehandlung eines Vorhofflimmerns mit Marcumar, daher Erleiden eines Schlaganfalls | Die Geschädigte stürzte im Garten aufgrund (bekanntem) Vorhofflimmern und intermittierender Tachyarrhythmie absoluta. Der Hausarzt kam der Empfehlung eines anderen Arztes sowie eines Klinikums zur Antikoagulation mittels Marcumar nicht nach. Trotz Befundes eines Augenarztes wurde von dem Hausarzt weiterhin keine Antikoagulation (Hemmung der Blutgerinnung) durchgeführt. Sechs Monate später erlitt die Geschädigte daher einen Schlaganfall, eine Hemiparese links, eine Dysarthrie (Sprechstörung) sowie eine Dysphagie (Schluckstörung). Sie wurde zum Pflegefall der Pflegestufe III. Der Hausarzt behauptete, ohne dass sich eine entsprechende Dokumentation in seinen Patientenunterlagen befand, dass die Geschädigte eine Marcumarisierung trotz seiner Empfehlung abgelehnt habe. Nach 2 Jahren Leidenszeit verstarb die Geschädigte. | EUR 50.000,00 | 2013 Risikovergleich außergerichtlich |
57/10 | Unentdeckte Gallenblasenentzündung, Einschränkung in der Willensfreiheit durch fehlerhafte Fixierung | Der Patient hatte zuvor einen fehlgeschlagenen Suizidversuch mit Opiaten unternommen, auf die er als Arzt Zugriff hatte. Daraufhin wurde er in der Psychiatrie eines Landeskrankenhauses stationär behandelt. Er litt an einer Cholezystitis (Gallenblasenentzündung), die unbehandelt eine Peritonitis (Bauchfellentzündung) nach sich zog und beinahe zu seinem Tod geführt hätte. Der Fehler lag in einem Befunderhebungsfehler. So wurden die Beschwerden des Patienten im Bauchbereich fehlerhaft als Entzugserscheinungen, wegen des Opiats, missgedeutet. Auch wurde keine körperliche Untersuchung des Patienten durchgeführt. Stattdessen wurde der Patient durch Bauchgurte fixiert und erhielt eine Überdosis nicht therapiegerechter Medikamente. | EUR 12.400,00 davon Schmerzensgeld: EUR 11.000,00 |
2013 Vergleich gerichtlich LG Regensburg |
6/11 | Intrakranielle Blutung mit baldigem Tod nach Herzinfarkt | Der Patient war im Bereich der Aufnahme eines Krankenhauses wegen eines Verdachts auf Frühzeichen eines Herzinfarkts, als er plötzlich im Stand mit dem Kopf auf harten Boden aufschlug. Die hinzugerufenen Ärzte behandelten zwar den tatsächlich erlittenen Herzinfarkt des Geschädigten, unterließen es aber, die schwere Kopfverletzung durch Hirn-CT zu untersuchen, sodass die ausgeprägte Subarchnoidalblutung (SAB) unentdeckt blieb und nicht behandelt wurde. Überdies erhielt der Geschädigte eine blutverdünnende Medikation (wegen des Herzinfarkts), die die Blutung nicht hemmte, sondern sogar verstärkte. Als nach dem Nichterwachen aus dem komatösen Zustand in der Nacht nach dem Unfall schließlich doch ein Hirn-CT gemacht wurde, war es für eine Entlastungsoperation des Gehirns zu spät. Der Patient verstarb. Die Höhe des Schmerzensgeld ergibt sich aus der nur kurzen Leidenszeit des Patienten. | EUR 17.500,00 davon Schmerzensgeld: EUR 10.000,00 |
2013 Vergleich außergerichtlich |
24/12 | Sturz im Krankenhaus wegen Verletzung der Aufsichtspflicht durch das Pflegepersonal | Die Patientin, eine ältere Rentnerin, befand sich zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus. Bei einem Sturz aus dem Bett zog sie sich eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf zu, die genäht werden musste. Außerdem entstanden ihr hierbei Hämatome am Hinterkopf und Nacken, verbunden mit sehr starken Kopfschmerzen. Die Patientin war schon zuvor länger unruhig gewesen und litt unter einer demenzartigen Desorientierung/Verwirrtheit sowie eingeschränkter Mobilität. Trotzdem leitete das zuständige Pflegepersonal, das ausdrücklich über die Sturzgefahr der Patientin informiert worden ist, keine besonderen Schutzmaßnahmen ein. Die Geschädigte wurde in Pflegestufe II hochgestuft. | EUR 12.000,00 | 2013 Vergleich außergerichtlich |
66/10 | Fehlende Dokumentation eines Sturzes im Krankenhaus verursacht durch das Pflegepersonal, Querschnittslähmung, Armamputation infolge übersehener Sepsis im Ellbogengelenk | Stationärer Aufenthalt der Patientin im Krankenhaus wegen chronischer Rückenschmerzen. Bei einem Toilettengang ließen sie die Krankenschwestern fallen. Aufgrund heftigster Schmerzen konnte sie sich nach diesem Vorfall auch nicht mehr mit Hilfestellung mobilisieren. Die Patientin wurde nach dem Sturz jedoch nicht ärztlich untersucht, da der Sturz nicht korrekt dokumentiert worden war. Daher konnte eine Verschlechterung des Allgemeinzustands der Geschädigten nicht korrekt gedeutet werden, obwohl bei der Entlassungsuntersuchung Hämatome an Hals und Oberschenkel sowie eine auffälige Schwellung des linken Oberarms festgestellt wurden. Infolge des Sturzes auf das Kinn war es zu einer Überstreckung der HWS und damit zur Querschnittslähmung gekommen. Weiter war das Ellbogengelenk aufgrund des nicht festgehaltenen Sturzes voller Eiter, so dass eine Amputation des Arms stattfinden musste. Außerdem hatte die Geschädigte infolge des Sturzes eine Rippenserienfraktur sowie Frakturen am HWK 1 und Schambeinast links erlitten. Sie ist nun vollständig pflegebedürftig. Die Zahlung von EUR 100.000,00 ist nur zur Klaglosstellung gezahlt worden und bei weitem nicht ausreichend. | EUR 100.000,00 | 2013 zur Klaglosstellung gezahlt |
31/11 | Nichtbehandlung einer aufgetretenen Paravasation nach Infusion | Die unter MS leidende Patientin erlitt bei einer Infusionsbehandlung mit Mitoxantron (hochaggressives Krebsmedikament) zur Vermeidung der Krankheitsprogression eine komplexe Weichteilverletzung am linken Unterarm, weil die Infusion fehlerhaft gelegt worden war und dadurch nicht in die Vene, sondern in das umliegende Gewebe gespritzt wurde, was wegen der fehlenden Beaufsichtigung der Geschädigten nicht bemerkt wurde. Die Geschädigte war zuvor nicht über das Risiko einer Paravasation (Austritt des Mitoxanthron in das umliegende Gewebe) belehrt worden. Nach der Paravasation erfolgte keine erforderliche Hochlagerung des Handgelenks, die Kanüle ist nicht in situ verblieben und eine notwendige Gabe von Dimethylsulfoxid (DMSO) erfolgte ebenfalls nicht. Aufgrund der Paravasation und der fehlerhaften Nachbehandlung leidet die Geschädigte an einem Dauerschmerz; ihr rechter Arm ist fast vollkommen gebrauchsunfähig geworden. Insbesondere kann sie den Rollator, den sie zum Fortbewegen benötigt, nicht mehr verwenden. (Pflegestufe II). Bei der Schmerzensgeldzahlung handelt es sich nur um einen Betrag der Versicherung zur Klaglosstellung. |
EUR 10.000,00 |
2012 zur Klaglosstellung gezahlt |
38/11 | Baldiger Tod einer Wachkomapatientin nach verunreinigter Trachealkanüle | Die Patientin litt am apallischen Syndrom (Wachkoma). Ihr wurde eine Trachealkanüle als Dauerkanüle eingesetzt. Dabei ist es notwendig, dass die Atemluft der Kanüle ständig gereinigt, befeuchtet und die Innenkanüle regelmäßig gewechselt wird, sowie zweimal am Tag eine Inhalation durchgeführt wird. Die zuständigen Pfleger vernachlässigten die ständig notwendige Reinigung und Pflege trotz Vorgabe des Kanülenwechsels gemäß Pflegeplan, sodass die Patientin aufgrund des Sauerstoffmangels infolge der massiven Verborkung, also dem Zusetzen der Trachealkanüle mit getrocketem Sekret, nach nur kurzer Leidenszeit trotz Wiederbelegungsversuchen innerhalb weniger Stunden verstarb. | EUR 10.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 5.000,00 |
2012 Vergleich gerichtlich LG Stuttgart |
41/12 | Verbrennung 3. Grades mit Verbleib von Wundnarben und gestörter Oberflächensensibilität, Schulterprellung, Gehirnerschütterung | Die Patientin befand sich wegen eines epileptischen Anfalls in stationärer Behandlung. Im Krankenhaus stürzte sie, aufgrund fehlender Aufsicht des Pflegepersonals aus einem Toilettenstuhl, weil sie sich bemerkbar machen wollte. Dabei war dem Personal die Sturzneigung der Geschädigten bekannt. Aufgrund des Sturzes stieß die Geschädigte mit dem Kopf gegen eine Heizung und zog sich eine Gehirnerschütterung und eine Schulterprellung zu. Weil immer noch kein Pflegepersonal kam, wurde ihr Rücken über einen Zeitraum von ca. 2 Stunden gegen die voll aufgedrehte Heizung gedrückt. Auf Grund einer teilseitigen Lähmung infolge eines früher erlittenen Schlaganfalls konnte sich die Geschädige nicht fortbewegen. Daher erlitt sie am Rücken durch die Heizung eine Verbrennung 2./3. Grades, ohne sich fortbewegen zu können. | EUR 15.000,00 | 2012 Vergleich außergerichtlich |
116/07 | Infektion wg. Entnahme eines neugeborenen Babys (Frühchen) aus Inkubator für einen längeren Zeitraum | Das Baby (Frühchen) litt an einer bronchopulmonalen Dysplasie (BPD), welche darauf zurückzuführen ist, dass es als Frühgeborenes für mehrere Stunden und damit zu lange Zeit aus dem Inkubator genommen worden ist für ein sog. Kanguruing auf dem Bauch seiner Eltern und sich infolgedessen einer Infektion zuzog. Es wurde "ohne Bubble" (ohne Atemhilfe CPAP) und Temperaturkontrolle mindestens 4 Stunden lang bei den Eltern belassen, welches schließlich zur BPD führte, die jedoch keine Spätfolgen mit sich brachte. Das Schmerzensgeld ist nicht höher ausgefallen, weil es sich um einen Risikovergleich gehandelt hatte. | EUR 15.000,00 | 2012 Vergleich außergerichtlich |
29/10 |
Nervschädigung (Durchtrennung) Nervus medianus | Intraoperative Durchtrennung des N. medianus des rechten Arms. Fehlerhafte Aufklärung sowie postoperatives Nichterkennen der Verletzung trotz Vorliegens einer sog. "Schwurhand". Keine Hinzuziehung eines Neurologen. Dauerhafter Verlust der Funktion der Beugemuskulatur des rechten Arms. | EUR 442.847,00 davon Schmerzensgeld: EUR 45.000,00 |
2012 Vergleich außergerichtlich |
2/09 | Armplexuslähmung bei fehlerhafter Lagerung (Lagerungsschaden) | Bei einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) wurde der rechte Arm der schlanken Patientin zur Anästhesie im 90°-Winkel ausgelagert. Bei einer dreistündigen OP stießen nachweislich die operierenden Ärzte immer wieder an den rechten Arm. Postoperativ zeigte sich eine inkomplette Armplexuslähmung, welche sich zum Glück im Laufe der nächsten Monate weitestgehend zurückbildete. Ein Restschaden verblieb jedoch. | EUR 12.500,00 | 2012 Vergleich gerichtlich LG Passau |
123/07 | zweimalige Peritonitis (Bauchfellentzündung) | Nach einer laporoskopischen Rektopexie mit Colonresektion stellten sich postoperativ heftige Schmerzen und Übelkeit ein, welche nur symptomatisch behandelt wurden. Radiologische Befunde wurden eine Woche lang nicht erhoben. Die dann diagnostizierte Peritonitis wurde erneut nur laporoskopisch revidiert und die Patientin zeitweilig ins Koma versetzt. Trotz anhaltender Schmerzen erfolgte die Entlassung. 10 Tage später lag eine erneute Peritonitis vor. Aufgrund Beweisunsicherheiten wurde einem Risikovergleich zugestimmt. | EUR 25.000,00 | 2012 Vergleich außergerichtlich |
183/08 | Doppelbildsehen nach Katarakt-OP | Bei beginnendem Katarakt (Grauer Star) besteht eine nur relative OP-Indikation. Über diese besteht eine Aufklärungspflicht. Bei der Patientin bestand zudem eine einseitig ausgeprägte Kurzsichtigkeit (Myopie), welche vor der OP durch das Gehirn ausgeglichen werden konnte. Über das erhöhte Risiko von postoperativem Doppelbildsehen hätte lt. Sachverständigem aufgeklärt werden müssen. Das Risiko hat sich verwirklicht. Weiterer Schaden konnte kausal nicht nachgewiesen werden. | EUR 5.000,00 | 2012 Vergleich gerichtlich LG Landshut |
18/11 | Vergessen eines OP-Tuchs im Bauch | Bei einer Entbindung mittels Kaiserschnitt kam es aufgrund eines Cervixrisses zu starken Blutungen, die operativ versorgt wurden. Postoperativ klagte die Patientin immer wieder über Schmerzen im Bauch und Übelkeit. Trotz dokumentierten Blähbauchs über sechs Tage wurde die Patientin ohne weitere Untersuchungen entlassen. Nach einem halben Jahr wurde bei anhaltenden Bauchschmerzen ein Tumor entdeckt, der sich jedoch als vergessenes Bauchtuch entpuppte. Es blieben Verwachsungen im Bauchraum, ein übernähter Dünndarm mit Ileusrisiko. | EUR 52.500,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
64/08 | Dünndarmileus nach Kaiserschnitt | Bei der Erstgebärenden musste eine Sectio caesarea durchgeführt werden. Postoperativ zeigten sich über Tage eine Appetitlosigkeit und Übelkeit. Selbst bei anhaltendem sofortigem schwallartigem Erbrechen nach Nahrungsaufnahme wurden keine klinischen und radiologischen Befunde erhoben. Es kam zur Not-OP-Situation. Es besteht ein Verwachsungsbauch, der bereits einen Bridenileus verursachte. | EUR 22.500,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
52/10 | iatrogene Durchtrennung des Gallengangs | Bei einer indizierten Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) wurde fehlerhaft der Gallengang durchtrennt. In einer Revisions-OP wurde diese fehlerhaft nicht mittels Y-Roux-Technik versorgt. Nach weiteren operativen Eingriffen musste der Gallengang fast vollständig entfernt werden. Hierdurch bedingt das große Risiko einer zukünftigen Leberschädigung sowie ein Verwachsungsbauch wegen zahlreicher Narben. | EUR 50.000,00 zzgl. materieller und immaterieller Vorbehalt |
2011 Vergleich außergerichtlich |
148/09 | Behandlungsfehler: Angeschnittene Harnblase | Der Geschädigte litt unter akuten Beschwerden nach einem erlittenen Leistenbruch, den er - trotz Kenntnis - zu spät operativ behandeln ließ. Interoperativ wurde beim Versuch, den Bruchsack zu öffnen, die Harnblase angeschnitten. Eine angeordnete Sonographie wurde von der Klinik nicht durchgeführt. Auf den Ileus (Darmverschluss) infolge der Inkarzeration (Einklemmung) des Bruchsacks wurde von Seiten der Klinik viel zu spät reagiert, so dass der Geschädigte ein Multiorganversagen wegen Kompartmentsyndrom im Bauchbereich erlitt, wofür das massive Anschwellen des Bauchs sprach. Für die Langzeitbeatmung musste Trachealkanüle gelegt werden. Hinzu trat ein akutes Nierenversagen, welches mittels Dialyseverfahren behandelt werden musste. Der Patient verstarb aufgrund der vielen gesundheitlichen Rückschläge. Es handelt sich um einen Risikovergleich, da der Geschädigte keine RSV hatte. | EUR 40.000,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
54/10 | Sturz im Pflegeheim, u. a. Rippenfrakturen | Bei bekannter Demenz und Verwirrtheit mit Gangunsicherheit und Sturzneigung der Heimbewohnerin wurden Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bettgitter) für nächtlich unbemerkte Umgänge der Bewohnerin seitens des Pflegepersonals nicht getroffen. Es kam zum Sturz mit der Folge von Rippenserienfrakturen, Schürfwunde und Hämatome am Kopf. | EUR 3.500,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
137/08 | Wundinfektion nach Brustaufbauoperation | Nach einer wegen Mammakarzinom notwendigen Brustamputation erfolgte ein Brustaufbau bei der Patientin. Postoperativ wurde der Wundverband nicht ordnungsgemäß angelegt und gewechselt. Zudem wurden auf Frühzeichen einer Wundinfektion nicht reagiert. Der Brustaufbau scheiterte daher und es verblieben zudem erhebliche vermeidbare Narben nach einem langwierigem Heilungsprozess. | EUR 13.500,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
11/10 | Fehlanlage eines Zentralen Venenkatheters (ZVK), Armplexuslähmung | Nach einer Rektumresektion zeigte sich eine komplette Armplexuslähmung des rechten Arms. Röntgendiagnostik brachte eine Fehlanlage des ZVK zum Vorschein. Die gesamte Medikation war neben die Vene in das umliegende Gewebe geflossen. Prä- und intraoperativ war keine ausreichende Kontrolle der Lage des ZVK erfolgt. Darüber hinaus wurde ohne vorherige Einwilligung eine simultane Cholezystektomie vorgenommen. Die Plexuslähmung zeigte sich noch ein Dreivierteljahr. | EUR 15.000,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
90/08 | Hüft-TEP, Pfanneneinbruch ins Becken | Nach zurückliegender Hüft-TEP wurde wegen Pfannenlockerung ein Pfannenwechsel empfohlen. Pfannenwechsel-OP erfolgte fehlerhaft ohne zeichnerische Planung. Bei postoperativer Röntgenaufnahme zeigte sich Einbruch der neu implantierten Pfanne in das Becken, der über mehrere Monate nicht erkannt wurde. Erst nach Verlegung in ein anderes KH wird zentrale Luxation der TEP diagnostiziert; trotz Oberschenkelamputation Versterben der Patientin Mitte 3/06. Wegen kurzer Leidenszeit Schmerzensgeld nur EUR 60.000,00. | EUR 110.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 60.000,00 |
2011 |
84/10 | fehlerhafte Zahnprothetik | Es wurden umfassende Sanierungsmaßnahmen im Oberkiefer nicht fachgerecht durchgeführt. Die Wurzelfüllungen der Zähne 21, 23, 25 und 27 waren unzureichend, die gefertigten 5 Kronen standen am Rand erheblich über. Keine ausreichende Okklusion wurde erreicht. Die Patientin entwickelte massive Kiefergelenksbeschwerden über ein Jahr mit einer Bissveränderung. Eine kostenintensive Neuanfertigung wurde notwendig. | EUR 12.000,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
5/10 | Spondylodiszitis nach Bandscheibenvorfall | Beim Patienten lag ein Diskusprolaps vor, der operativ versorgt wurde. In der Reha kam es zu einem plötzlich neu eintretendem Schmerzbefund, welcher jedoch über zwei Wochen nicht neurologisch untersucht wurde (mehrere Befunderhebungsfehler). So konnte sich eine Entzündung der Wirbelsäule (Spondylodiszitis) manifestieren. | EUR 9.000,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
151/09 | Fehlstellung Bein in Außenrotation | Nach einem Fahrradunfall des 14jährigen Mandanten musste eine Tibiaspiralfraktur am rechten Schienbein operativ versorgt werden. Postoperativ zeigte sich eine Drehfehlstellung in Außenrotation von 20°. Der Operateur hatte intraoperativ keine Kontrolle der Fußstellung vorgenommen. Außerdem war über das Risiko nicht aufgeklärt worden. Neben einer sichtbaren Fehlstellung ist vor allem das Risiko eines frühzeitigen Verschleißes des Bewegungsapparates abgegolten worden. | EUR 6.000,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
8/09 | Brückenversorgung im Oberkiefer fehlerhaft, Abrasion von Zähnen, Zahnkronen fehlerhaft | Bei der Patientin wurden zwei Brücken (Regio 11-27 und 17-14) eingegliedert, ohne zuvor die Bisshöhe zu korrigieren und einzustellen. Es lagen zudem eklatante Planungsfehler vor, da es an Stützpfeilern fehlte. Trotz über 50maligem Aufsuchen des behandelnden Zahnarztes wurde von diesem keine andere Lösung angeboten. Eine komplette Neuanfertigung der Prothetik im Oberkiefer mit langwieriger Korrektur der Bisshöhe wurde notwendig. Es lagen zudem Abrasionen der Gegenzähne und fehlerhafte Kronen (regio 44, 45) vor. | EUR 8.000,00 | 2011 Vergleich gerichtlich LG Passau |
181/06 | Dekubitus im Sakralbereich | Risikopatientin mit Adipositas p. m. erlitt wegen fehlerhafter Lagerung während einer Knie-TEP-OP ein Dekubitalgeschwür 2. Grades im Sacralbereich. Dies entwickelte sich zum Dekubitus 4. Grades weiter. Bei Untätigkeit der Ärzte stellte sich eine Sepsis ein. Nach Verlegung auf Aufforderung der Patientin in ein zweites Krankenhaus folgten 11 Operationen, um das nekrotische Gewebe zu entfernen. Das für Dekubitalgeschwüre hohe Schmerzensgeld war aufgrund der Regulierungsverzögerung, der Lebensgefahr infolge der Sepsis, der vielen Operationen sowie der starken Narbenbildung und fortbestehender Schmerzen beim Sitzen gerechtfertigt. | EUR 80.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 50.000,00 |
2011 Vergleich außergerichtlich |
145/09 | Hemiparese rechts nach fehlerhafter, unzureichender Schlaganfalltherapie | Nach Erleiden eines 1. Schlaganfalls oder einer TIA wurde der 69 jährige Patient im Krankenhaus nicht prophylaktisch versorgt, der Elektrolythaushalt sowie Vitalparameter nicht überwacht. Nach Rückbildung aller Symptome stellten sich über Nacht erneut schwere Symptome eines Schlaganfallgeschehens ein. Dennoch erfolgte u. a. über zwei Tage hinweg weder ein neurologisches Konsil noch die Überweisung in eine nahegelegene Stroke Unit. Es verblieb eine leichte Hemiparese. | EUR 67.500,00 | 2011 Vergleich außergerichtlich |
48/10 | Enzephalopathie (Hirnschaden) durch prolongierte Hypoglykämie (Unterzuckerung) | Bei 84jähriger Patientin mit Diabetes mellitus II während Krankenhausaufenthalt zur Schmerztherapie keine Überwachung des Blutzuckerspiegels. Pat. fiel in wachkoma-ähnlichen Zustand. Sie kann sich nicht mehr mitteilen, benötigt dauerhaft Magensonde (PEG) und entwickelt Harn- und Stuhlinkontinenz. Pflegestufe III und GdB von 100. | EUR 167.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 104.000,00 |
2011 Vergleich außergerichtlich |
169/08 | Zahnimplantate falsch gesetzt | Zahnarzt setzt sechs Implantate, ohne vorher erforderlichen Knochenaufbau (Sinuslift) durchzuführen. Implantate müssen wieder entfernt werden. Ein Implantat durchstößt Antrumboden und ragt in Kieferhöhle hinein, da zu groß gewählt (unzureichende OP-Planung). Dokumentations- und Aufklärungsfehler. | EUR 15.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 7.500,00 |
2010 Vergleich gerichtlich LG München I |
29/10 | Nervschädigung (Durchtrennung) Nervus medianus | Intraoperative Durchtrennung des N. medianus des rechten Arms. Fehlerhafte Aufklärung sowie postoperatives Nichterkennen der Verletzung trotz Vorliegens einer sog. "Schwurhand". Keine Hinzuziehung eines Neurologen. Dauerhafter Verlust der Funktion der Beugemuskulatur des rechten Arms. | EUR 45.000,00 | 2010 Vergleich außergerichtlich |
6/08 | Re-Infarkt (Schlaganfall) wegen Absetzen Marcumar | Nach 1. Schlaganfall (2002) der familiär vorbelasteten Patientin mit bekanntem Vorhofflimmern war diese erfolgreich auf Marcumar eingestellt worden. Kardiologe stellte 2003 auf Plavix/Iscover sowie ASS 100 um. Ende 2007 dann nur noch ASS 100. Anfang 2008 erfolgte neuer Schlaganfall mit Halbseitenlähmung rechts, Taubheitsgefühl in Fingern, Füßen, Spastik der rechten Hand mit Streckhemmung bildet sich aus. Bereits erste Umstellung war lt. Gutachter ein grober Behandlungsfehler. | EUR 90.000,00 | 2010 Vergleich außergerichtlich |
123/08 | nicht indizierte Operation (Karpaltunnel-OP) | Patient litt nach operativer Versorgung einer Schnittwunde am rechten Mittelfinger mit Teildurchtrennung Strecksehne an postoperativer Schwellung und Funktionseinschränkung im Handbereich. Aufgrund unterlassener Befunderhebung (elektrophysiologischer Befund) Fehldiagnose Karpaltunnelsyndrom und anschließender Operation im Handwurzelbereich. Tatsächlich lag Weichteiltrauma vor, so dass Revisionseingriff nicht indiziert war. | EUR 5.000,00 | 2010 Vergleich außergerichtlich |
35/10 | Peritonitis (Bauchfell-entzündung), ständige Stomaversorgung nach Dickdarmteilresektion | Nach Koloskopie mit Entfernung eines Darmpolypen und teilweiser Darmresektion kam es zu einer Peritonitis (Bauchfellentzündung). Postoperativ wurden die Laborparameter (vor allem CRP) nicht zeitnah bestimmt (Befunderhebungsfehler). In der Folgezeit entwickelte sich ein akutes Lungenversagen (ARDS) und septischer Schock. Bei der Rückverlagerung des Stoma zeigte sich Ileusproblematik. Daher nunmehr permanentes Stoma. | EUR 90.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 50.000,00 |
2010 Vergleich außergerichtlich |
60/08 | Valgusfehlstellung 6 ° (deutliches X-Bein) nach Knie-TEP | Bei Doppelschlittenprothesen-OP (Knie) entsteht trotz korrekter präoperativer Achsverhältnisse eine Valgusfehlstellung (X-Bein) von 6 Grad wegen schrägem Absägen des Tibia-Knochens. Es ist wegen dauernder Schmerzen Revisions-OP erforderlich. Beinachse immer noch nicht ganz gerade. Keine exakte präoperative Gesamtplanung. Achsbeinstellung des operierten Knies postoperativ nicht überprüft. Synovektomie ohne Einwilligung als OP-Erweiterung durchgeführt. | EUR 30.000,00 | 2010 Vergleich außergerichtlich |
1/10 | Nervschädigung (Nervus radialis) bei Humerus-Osteosynthesen-OP; komplette Radialisparese | Bei der Versorgung einer einfachen Fraktur des linken Oberarms wird der offensichtlich nicht beachtete Nervus radialis durch die Osteosyntheseplatte eingeklemmt. Aktive Extension und Flexion der Langfinger fast vollständig aufgehoben, Feinmotorik der Hand aufgrund Kribbelhypästhesien hochgradig eingestellt; Greiffunktion linke Hand fast aufgehoben. | EUR 115.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 30.000,00 |
2010 Vergleich außergerichtlich |
41/09 | Nervschädigung (Nervus plantaris lateralis) bei Fersensporn-Operation | Vollständige Nervdurchtrennung (Neurotmesis mit Axondegeneration) während der Operation. Keine rechtzeitige OP-Aufklärung, keine Risikoaufklärung nachweisbar. OP nicht indiziert, da konservative Behandlung möglich. Keine Aufklärung über Behandlungsalternativen. Irreversible iatronene Nervschädigung. Bereits bei drei Kleinzehen Bildung einer erheblichen Spastik. Bei Berührungen an Außenkante des Fußes treten elektrifizierende Schmerzen auf. Nachts kein Durchschlafen möglich. | EUR 50.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 35.000,00 |
2010 Vergleich außergerichtlich |
127/09 | Übersehen fortgeschrittene Parodontitis | Trotz langjährige regelmäßige Konsultation erkennt Zahnarzt fortschreitende Parodontitis nicht. Fehlende Parodontalvorsorge, Befunderhebungsfehler (PSI-Code), fehlende Aufklärung der Patientin über zu verbessernde Mundhygiene. Verlust von sieben Zähnen. 20 % Mitverschulden wegen Mundhygiene. | EUR 18.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 6.500,00 |
2010 Vergleich außergerichtlich |
27/07 | Beinlängenunterschied 3 cm nach Hüft-TEP (Hüftendoprothese) | Patientin muss Hüft-TEP durchführen lassen. Dabei kommt es - bei vorher vorhandener Beinlängengleichheit - zu einem Beinlängenunterschied von bis 3 cm. Fehlerhafte OP-Planung. Fehlende intraoperative Kontrolle der Beinlängengleichheit. Pat. muss spezielle Schuhe mit Absatz tragen, unrundes Gangbild. Spätere Gelenk- und andere Folgeschäden nicht ausgeschlossen. Problem: Beinlängenunterschied ist grenzwertig; erst über 3 cm eindeutiger Behandlungsfehler. | EUR 18.000,00 | 2010 Vergleich außergerichtlich |
64/04 | Nervschädigung (Nervus tibialis) bei Varitzenoperation | Bei einer Varizenoperation kam es beim Venenstripping abseits der OP-Stelle im Bereich des Tarsaltunnels zur Verletzung des N. tibialis. Neben Aufklärungsfehler hätte ein distales Stripping erfolgen müssen. Indizierte rechtzeitige Revision nach sensomotorischen Defizit ohne Rückbildungstendenz unterblieb. Folge: Kribbelparästhesien und Sensibilitätsstörungen am rechten Bein, Gefühllosigkeit rechter Fuß. | EUR 18.000,00 | 2009 Vergleich gerichtlich OLG München |
144/07 | Massive Blutung mit Bewusstseinsverlust u. Bluttransfusion nach Hämorrhoidektomie | Nach Hämorrhoiden-Entfernung kommt es aufgrund postoperativer Ruptur der Naht in Klinikum zu massiven Blutungen. Patient erleidet Bewusstseinsverlust. Auf das zwischenzeitliche Absinken des Hb-Werts war nicht reagiert worden. Schaden besteht in Kreislaufzusammenbruch, Todesängsten und Notwendigkeit von Bluttransfusionen, deutliche Verlängerung der Rekonvaleszenzzeit. | EUR 5.000,00 | 2009 Vergleich außergerichtlich |
59/08 | Bauchwandhernie wg. Fehlender Einbringung Netz | Bei einer Operation wurde dem Geschädigten eine infarzierte Dünndarmstelle resektiert. Ein Kunststoffnetz zum Abhalten der inneren Organe von der mit offenem Schnitt versehenden Bauchdecke wurde hingegen nicht prophylaktisch eingesetzt. Nach OP zeigte sich eine Vorwölbung des Bauches und es musste eine Korrektur des Bauchwandbuchs durch Einsetzen eines Kunststoffnetzes vorgenommen werden. Der Schaden liegt im Erleiden des Bauchwandbruchs und der notwendig werdenden 2. Operation, da das Bauchwandnetz bereits provisorisch bei der 1. Operation hätte eingebracht werden müssen. Außerdem erfolgte die OP-Aufklärung der 1. Operation verspätet. Daher leidet der Geschädigte an einer großen längst über den Bauch verlaufenden Narbe. Die Bauchhernie ist trotz des Netzes nicht verschwunden. Es handelte sich aus Sicht des Schädigers um einen Risikovergleich. | EUR 8.000,00 |
2009 Vergleich außergerichtlich |
106/07 | Cholezystektomie (Gallenblasenent-nahme) | Zur Operation kam es infolge eines schwerwiegenden Diagnosefehlers. Irrtümlich wurde anstelle einer Lungenentzündung infolge fehlerhaft durchgeführter Kontrastmitteluntersuchung ein Dünndarmvolvolus diagnostiziert. Nachdem nach Baucheröffnung nichts gefunden wurde, wurden die Galle und der Blinddarm ohne Indikation entnommen. Verwachsungsbach, Narbenbildung. | EUR 30.000,00 | 2009 Vergleich außergerichtlich |
20/07 | Multiorganversagen nach Sepsis | Patient mit bekanntem Entzündungsherd durch Metallplatte in linkem Arm. Trotz Leutozytose und hohem CRP-Wert wurde die erforderliche Entfernung der Metallplatte nicht vorgenommen. Multiorganversagen (Niere, Kreislauf, komatöser Zustand). Versterben des Patienten aufgrund der Sepsis. | EUR 75.000,00 | 2009 Vergleich außergerichtlich |
7/09 | Übersehen niedrigmaligner Nebennierentumor | Patientin bereits vorgeschädigt (Hautkrebs). 1/2-jährige Verlaufskontrolle rechte Niere veranlasst, dabei Übersehen eines sich entwickelnden Tumors an linker Niere, bis 17,4 cm groß. Nephrektomie, Lymphonodektomie, Kolonteilresektion | EUR 200.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 90.000,00 |
2009 Vergleich außergerichtlich |
85/06 | Nervschädigung (Nervus alveolaris) durch Piezosurgery; Extraktion Weisheitszahn | Der für Versorgung einer Zahnlücke regio 37 zur Verfügung stehende gesunde Weisheitszahn reg. 38 wurde ohne weitere Aufklärung bei einer Wundrevision extrahiert. Später Anfrischung der Alveolen (Zahnlücken) zum besseren Zuwachsen des Knochens mittels neuem Gerät Piezosurgery. Aufgrund geringer Erfahrung erhebliche Überschreitung der Anwendungs-zeit des Geräts. Wegen Hitzeentwicklung und hoher Druckapplikation in der Folgezeit glühend/brennender Dauerschmerz aufgrund thermischer Nervschädigung. Weiterer Aufklärungsfehler. | EUR 13.500,00 | 2008 Vergleich gerichtlich OLG München |
43/07 | Herzinfarkt nicht erkannt | Von Patientin erlittener transmuralen Myokardinfarkt der Hinterwand. bleibt unerkannt, da Hausarzt zunächst keinen Troponintest durchführt. Erst Tage später stationäre Aufnahme, wobei Reinfarzierung des unbehandelten Myokardinfarkts auftritt. Kardiogener Schock und Defibrillator-Behandlung sowie kurzfristig Nierenveragen, Verwirrung und Grand-Mal-Anfall. Arbeitsfähigkeit ca. 4 Monate länger hinausgezögert. Spätfolgen: Kurzatmigkeit u. leichte Vergesslichkeit sowie Schlafstörungen | EUR 35.000,00 | 2008 Vergleich außergerichtlich |
54/06 | Nierenschädigung | Die regelmäßig in fachärztlicher Betreuung befindliche Patientin leidet zunächst unerkannt an Plasmazytom. Deutlich erhöhte Kreatinin-Werte blieben zunächst mindestens sechs Monate unbeachtet. Plasmazytom wird dann erkannt und behandelt. Dauerhafte Nierenschädigung, Wahrscheinlichkeit künftiger Dialyse. | EUR 60.000,00 | 2008 Vergleich außergerichtlich |
88/07 | Multiorganversagen nach Peritonitis (Bauchfellentzündung) | Patient erleidet nach Polypabtragung durch Koloskopie eine Peritonitis, die trotz erheblicher Entzündungsparameter (CRP-Wert, Leukos) nicht therapiert wird. Entlassung erfolgt ohne Untersuchung. Patient wird wieder notfallmäßig eingeliefert. MRT verspätet. Relaparotomien verspätet. Patient verstirbt. Kurze Leidenszeit. | EUR 100.000,00 | 2008 Vergleich außergerichtlich |
73/06 | Bauchtuch 30 x 30 cm nach Sectio übersehen | Bei Patientin wurde nach Kaiserschnitt-OP ein Bauchtuch vergessen. Dies führte zu erheblichen Schmerzen. Trotzdem wurde keine Nachuntersuchung (z. B. Ultraschall) vorgenommen und die Pat. entlassen. Nach drei Wochen erfolgte Entfernung des Bauchtuchs, das bereits mit dem Darm verwachsen ist und erste Darmschicht beschädigt hat. Mandantin hat erheblichen Verwachsungsbauch und psychische Probleme aufgrund der Situation. Erneute Schwangerschaft fraglich. | EUR 100.000,00 | 2008 Vergleich außergerichtlich |
130/07 | versehentliches Abclippen der Arteria Mesenterica | Bei Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (gute Heilungsprognose) wird Arteria mesenterica superior, bewußt geclippt, weil Ärzte davon ausgehen, es handele sich um einen weiteren Abgang der Arteria renalis. Folge: Absterben Dick- und Dünndarms, Mesenterialinfarkt (Verschluss Darmgefäss), Versetzen in künstliches Koma. Entfernen weitere nekrotische Organe (Magen, Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse). | EUR 145.000,00 | 2008 Vergleich außergerichtlich |
86/08 | Gehirnblutung nach Sturz vom OP-Tisch | Bereits stark vorgeschädigter Patient (Schlaganfall, Diabetes mellitus II mit anstehender Bein-OP infolge Durchblutungsstörung) stürzt - bereits sediert - von OP-Tisch. Persönlichkeit nun irreversibel zerstört. Fehlerhaft wird kein cCT erhoben, sondern nur Röntgenaufnahme. Eintrübung des Patienten wegen unbehandelter intracerebraler Blutung. | EUR 206.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 150.000,00 |
2008 Vergleich außergerichtlich |
173/06 | Nichterkennen eines Nebennierentumors; Fehlbehandlung | Behandler war in Entlassungsbrief von Kreiskrankenhaus ausdrücklich zur Abklärung eines Leberrundherdes durch MRT des Abdomens aufgefordert worden. Dies hatte er pflichtwidrig unterlassen. Der so über zwei Jahre ungehindert weiter gewachsene Tumor musste durch offenen Bauchschnitt (Laparotomie) entfernt werden anstatt durch Laparoskopie. Verwachsungsbauch, Bauchwandschwäche und häßliche Narbenbildung bei Patientin Anfang 20. | EUR 45.000,00 immaterieller + materieller Vorb. |
2007 Vergleich außergerichtlich |
5/04 | Kompartmentsyndrom Tibialis-anterior-Loge, Absterben des Unter-schenkelmuskels | Patient erlitt durch Motorradunfall ein Polytrauma u. a. mit drittgradiger offener Unterschenkelfraktur links. Ein im Wadenbein auftretender Schmerz wurde fälschlich als Krampfschmerz gedeutet. Keine abklärende Differenzialdiagnostik wg. Kompartment; nur Schmerzpumpe. Folge: keine rechtzeitige Kompartmentspaltung zur Druckentlastung, Absterben des Unterschenkelmuskels, Steppergang. | EUR 30.000,00 | 2006 Vergleich gerichtlich LG Traunstein |
24/04 | Nervschädigung, Nervus radialis profundus nach Unfall unversorgt | Bei komplexer Quetschverletzung (Schnitt-Risswunde) am linken Unterarm nach Unfall bei Waldarbeiten wird Verletzung nur oberflächlich behandelt. Trotz anhaltendem Streckdefizit der Finger wird Nervenleitfähigkeit N. radialis nicht untersucht. Daher keine zeitnahe mikrochirurgische Operation möglich. Folge: Grundgelenkstreckung der Finger sowie Daumenextension funktionieren nicht. Neben Schmerzensgeldzahlung Ersatz materieller Schäden (Verdienstausfallschaden als selbständiger Landwirt); Teilrente MdE 30 von BG. | EUR 120.000,00 davon Schmerzensgeld: EUR 30.000,00 |
2005 Vergleich gerichtlich LG Landshut |